Arbeitgeber müssen bei der Beschäftigung von Ausländern die nachfolgenden allgemeinen Voraussetzungen und Pflichten beachten – dazu können noch spezielle Verpflichtungen im Zusammenhang mit den einzelnen Beschäftigungen und Aufenthaltstiteln hinzutreten.

Zu den allgemeinen Pflichten nach § 4a AufenthG gehören, dass der Arbeitgeber:

  • prüft, ob der Ausländer einen Aufenthaltstitel besitzt,
  • kontrolliert, dass kein Verbot oder Beschränkung im Hinblick auf den Aufenthaltstitel und die Beschäftigung besteht,
  • eine Kopie des Aufenthaltstitels, der Arbeitserlaubnis der BA oder gegebenenfalls über die Aussetzung der Abschiebung, in digitaler oder Papierform während der Dauer der Beschäftigung aufbewahrt.

Zudem müssen Arbeitgeber seit dem 1.3.2020 der Ausländerbehörde melden, dass eine Beschäftigung beendet ist, für deren Ausübung speziell ein Aufenthaltstitel erteilt wurde. Dies gilt auch bei einer faktischen Beendigung der Beschäftigung und bei einer Änderung der Beschäftigung selbst, es sei denn, auch nach der Änderung ist sie von der Erlaubnis noch gedeckt. Meldepflichtig können damit auch konzern- oder betriebsinterne Versetzungen sein. Die Frist zur Meldung endet 4 Wochen nach Kenntnisnahme durch die Personalverwaltung oder ein vertretungsberechtigtes Organ des Arbeitgebers; zuständig für die Entgegennahme ist grundsätzlich die Ausländerbehörde am Wohnort des Ausländers.

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