Rz. 38

Das Amt des Testamentsvollstreckers beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der zum Testamentsvollstrecker Ernannte das Amt durch mündliche oder schriftliche Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht annimmt, vgl. § 2202 Abs. 1 und 2 BGB.

Zu unterscheiden ist zwischen der Annahme des Amts und der tatsächlichen Ausführung von Geschäften. Die Annahme kann erst – soweit eine etwaig nach § 2202 Abs. 3 BGB gesetzte Frist nicht verstrichen ist – nach dem Erbfall erklärt werden und ist unbedingt und unbefristet, § 2202 Abs. 2 Satz 2 HS. 2 BGB. Es besteht aber jederzeit die Möglichkeit der Kündigung mit entsprechenden Haftungsrisiken für den Testamentsvollstrecker im Falle einer "Kündigung zur Unzeit".

Zur Wirksamkeit der Annahme kommt es allein auf den Zeitpunkt des Erbfalls an. Die Testamentseröffnung muss noch nicht erfolgt sein. Ebenso wenig ist wesentlich, ob die Erbschaft von den Erben angenommen worden ist oder nicht.

Ist keine Frist zur Erklärung der Annahme des Amtes gesetzt, so muss auch die Ablehnung gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden, § 2202 Abs. 2 Satz 1 BGB.

8.1 Nachweis der Amtsinhaberschaft

 

Rz. 39

Liegt die Ernennung des Testamentsvollstreckers in einem notariellen Testament oder (einseitig!) in einem Erbvertrag vor, so genügt zur Legitimation des Testamentsvollstreckers die Vorlage der öffentlichen Urkunde anstelle eines Testamentsvollstreckerzeugnisses.

Fehlen diese Voraussetzungen, so ist das Testamentsvollstreckeramt als solches zwar nicht abhängig vom Besitz eines Testamentsvollstreckerzeugnisses. Gleichwohl empfiehlt sich für jeden Testamentsvollstrecker ein entsprechender Legitimationsnachweis. Da die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses durch das Nachlassgericht mitunter Monate beansprucht, ist es ratsam das Gericht sogleich mit der Amtsannahmeerklärung um Erteilung einer (kostenfreien) Amtsannahmebestätigung zu ersuchen, die den Eingang der Annahmeerklärung bei Gericht bestätigt.

Eine entscheidende Rolle spielt dies im Falle der Vornahme von Eintragungen oder Löschungen durch den Testamentsvollstrecker im Grundbuch.[1] Der Testamentsvollstrecker hat seine ihm übertragene Verfügungsbefugnis dem Grundbuchamt gegenüber grundsätzlich durch ein Testamentsvollstreckerzeugnis nachzuweisen. Sollte dieses seitens des Nachlassgerichtes noch nicht ausgestellt worden sein, so besteht gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO die Möglichkeit, seine Legitimation auch durch eine notarielle Verfügung von Todes wegen sowie der Eröffnungsniederschrift nachzuweisen. Hieraus lässt sich zweifelsohne entnehmen, dass die beim Grundbuchamt vorstellige Person auch tatsächlich als Testamentsvollstrecker eingesetzt werden soll.

Nicht nachgewiesen ist damit allerdings, ob das Amt des Testamentsvollstreckers auch angenommen wurde, denn nur dann besteht überhaupt erst die Verfügungsbefugnis, vgl. § 2202 Abs. 1 und 2 BGB. Das Oberlandesgericht München[2] hat entschieden, dass neben der Vorlage des öffentlichen Testaments sowie der Eröffnungsniederschrift auch die Amtsannahme durch den Testamentsvollstrecker nachzuweisen ist. Der Nachweis kann nach der Rechtsprechung des OLG München sowie einer in der Literatur vertretenen Meinung hierbei entweder durch ein Zeugnis des Nachlassgerichts über die Annahme oder durch eine Niederschrift über die Annahmeerklärung erbracht werden. Nicht ausreichend ist die bloße Erklärung, dass das Amt des Testamentsvollstreckers gegenüber dem Nachlassgericht angenommen wurde.

[1] Allerdings ist die Eintragung eines Testamentsvollstreckervermerks ohne gleichzeitige Eintragung des oder der Erben in jedem Falle nichtig, vgl. OLG Nürnberg, Beschluss v. 26.4.2021, 15 W 987/21.

8.2 Testamentsvollstreckerzeugnis

 

Rz. 40

Bei dem Testamentsvollstreckerzeugnis handelt es sich um ein Ausweispapier, das den Testamentsvollstrecker in die Lage versetzt, sich im Rechtsverkehr zu legitimieren und seine Ernennung nachzuweisen.

Bei Antragstellung ist darauf zu achten, dass das Gericht auch die Geschäfts- und nicht lediglich die Privatadresse des Testamentsvollstreckers in das Zeugnis aufnimmt.

Auch wenn gemäß § 2368 Satz 2 BGB die Vorschriften über den Erbschein auf das Testamentsvollstreckerzeugnis entsprechende Anwendung finden, so muss dennoch beachtet werden, dass das Zeugnis mit Beendigung des Amts bzw. der Testamentsvollstreckung als solcher von selbst kraftlos wird (vgl. § 2368 Satz 2 Halbsatz 2 BGB).

Eine Einziehung des Zeugnisses, etwa im Falle seiner Unrichtigkeit, ist somit grundsätzlich nicht erforderlich und nach allgemeiner Meinung sogar unzulässig. Ungeachtet dessen kann das Nachlassgericht allerdings das Testamentsvollstreckerzeugnis zurückfordern, um Missbrauch zu verhindern.

Ein Erbe oder ein Nachfolger des Testamentsvollstreckers sind berechtigt, die Herausgabe an das Nachlassgericht zu fordern, vgl. § 2362 Abs. 1 BGB analog.

8.3 Antragsgrundsatz

 

Rz. 41

Das Testamentsvollstreckerzeugnis wird von dem nach § 343 FamFG für die Nachlasssache zuständigen Nachlassgericht nur auf Antrag erteilt, § 2368 BGB. Der Antrag ist schriftlich in nota...

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