Rz. 38
Das Amt des Testamentsvollstreckers beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der zum Testamentsvollstrecker Ernannte das Amt durch mündliche oder schriftliche Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht annimmt, vgl. § 2202 Abs. 1 und 2 BGB.
Zu unterscheiden ist zwischen der Annahme des Amts und der tatsächlichen Ausführung von Geschäften. Die Annahme kann erst – soweit eine etwaig nach § 2202 Abs. 3 BGB gesetzte Frist nicht verstrichen ist – nach dem Erbfall erklärt werden und ist unbedingt und unbefristet, § 2202 Abs. 2 Satz 2 HS. 2 BGB. Es besteht aber jederzeit die Möglichkeit der Kündigung mit entsprechenden Haftungsrisiken für den Testamentsvollstrecker im Falle einer "Kündigung zur Unzeit".
Zur Wirksamkeit der Annahme kommt es allein auf den Zeitpunkt des Erbfalls an. Die Testamentseröffnung muss noch nicht erfolgt sein. Ebenso wenig ist wesentlich, ob die Erbschaft von den Erben angenommen worden ist oder nicht.
Ist keine Frist zur Erklärung der Annahme des Amtes gesetzt, so muss auch die Ablehnung gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden, § 2202 Abs. 2 Satz 1 BGB.
8.1 Nachweis der Amtsinhaberschaft
Rz. 39
Liegt die Ernennung des Testamentsvollstreckers in einem notariellen Testament oder (einseitig!) in einem Erbvertrag vor, so genügt zur Legitimation des Testamentsvollstreckers die Vorlage der öffentlichen Urkunde anstelle eines Testamentsvollstreckerzeugnisses.
Fehlen diese Voraussetzungen, so ist das Testamentsvollstreckeramt als solches zwar nicht abhängig vom Besitz eines Testamentsvollstreckerzeugnisses. Gleichwohl empfiehlt sich für jeden Testamentsvollstrecker ein entsprechender Legitimationsnachweis. Da die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses durch das Nachlassgericht mitunter Monate beansprucht, ist es ratsam das Gericht sogleich mit der Amtsannahmeerklärung um Erteilung ei...