Die Beschwerde des Vertreters der Staatskasse war nach Auffassung des LSG München auch zulässig. Grds. ist zwar gem. § 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 S. 1 RVG die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt, was hier bei der umstrittenen Dokumentenpauschale einschließlich Umsatzsteuer i.H.v. insgesamt 35,11 EUR nicht der Fall war. Das LSG München hat jedoch darauf hingewiesen, dass das SG Landshut die Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen hatte (§ 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 S. 2 RVG). Ferner habe der Vertreter der Staatskasse die Beschwerde auch fristgerecht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 S. 3 RVG eingelegt.

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