Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzgerichtsordnung

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Schwarz/Pahlke, AO § 199 Pr... / 2.2 Prüfung zugunsten wie zuungunsten des Stpfl.

Rz. 10 Die Besteuerungsgrundlagen sind zugunsten wie zuungunsten des Stpfl. zu prüfen. Mit diesem Objektivitätsgebot wird klargestellt, dass die Grundsätze des § 88 AO auch für die Außenprüfung gelten.[1] Der Prüfer darf seine Tätigkeit nicht an dem alleinigen Ziel steuerlicher Mehrergebnisse ausrichten[2] und eine Prüfung nicht allein deshalb abbrechen, weil mit einem steuer...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 2.3 Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung

Rz. 8 Die Geschäftsleitung als Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung liegt dort, wo der Wille für die laufende Geschäftsführung gebildet wird.[1] Weicht dieser Ort von dem der Willensäußerung ab, so ist nur Ersterer allein entscheidend. Denn maßgeblich ist nicht, wo die Willenserklärung bzw. Entscheidung umgesetzt oder wirksam wird.[2] Da im Regelfall (aber nicht immer,...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 197 Be... / 2.3 Bekanntgabe von Erstreckungsanordnungen (Abs. 1 S. 3)

Rz. 28 § 197 Abs. 1 S. 3 AO regelt die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung für den Fall, dass die Prüfung einer Personen- oder Kapitalgesellschaft nach § 194 Abs. 2 AO auf die steuerlichen Verhältnisse von Gesellschaftern und Mitgliedern sowie von Mitgliedern der Überwachungsorgane erstreckt werden soll.[1] In diesem Fall ist die Prüfungsanordnung insoweit auch diesen Personen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 3.3.10 Insolvenzverfahren, Zweckgesellschaften, Briefkastenfirmen und weitere Sonderfälle

Rz. 18a Im Falle der Insolvenz geht die Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter über. Damit einher geht die Geschäftsleitung dorthin über, von wo aus der Insolvenzverwalter die maßgebenden Entscheidungen trifft. Dies gilt auch schon bei der Bestellung eines vorläufigen starken Insolvenzverwalters. Ein ("starker") Insolvenzverwalter übt i. d. R. ebenso die Geschäftsleit...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 196 Pr... / 1.3 Anwendungsbereich

Rz. 3 § 196 AO gilt für alle Arten von Außenprüfungen unabhängig davon, ob es sich um eine erstmalige Prüfungsanordnung, eine Ergänzungs- oder Erweiterungsanordnung oder eine Erstreckungsanordnung i. S. v. § 194 Abs. 2 AO handelt.[1] Eine Ausnahme von dem Erfordernis der Prüfungsanordnung sieht das Gesetz nur für den Fall vor, dass Feststellungen im Rahmen einer gesetzlich vo...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 2.2.2 Überschaubarkeit für sachverständige Dritte

Rz. 15 Die Darstellung der Geschäftsvorfälle und der Vermögenslage muss nach § 145 Abs. 1 S. 1 AO [1] so gestaltet sein, dass sich ein sachverständiger Dritter innerhalb angemessener Zeit einen Überblick verschaffen kann.[2] Diese Formulierung findet sich auch in § 238 Abs. 1 S. 2 HGB.[3] Im Hinblick auf die Kompliziertheit des Buchführungswesens ist für den Grundsatz der Übe...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 196 Pr... / 2.8 Form der Prüfungsanordnung

Rz. 12 Nach § 196 AO ist die Prüfungsanordnung schriftlich oder elektronisch zu erteilen. Die Verwendung der elektronischen Form ist nach § 87a Abs. 1 S. 1 AO zulässig, soweit der Empfänger einen Zugang für den elektronischen Zugang eröffnet.[1] Das Formerfordernis gilt auch für die erforderliche Begründung[2], nicht aber für die in § 197 Abs. 1 AO vorgesehene Mitteilung des ...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 196 Pr... / 4.7 Gesamtrechtsnachfolge

Rz. 30 Gesamtrechtsfolge tritt bei natürlichen Personen durch Erbfolge[1], bei Personengesellschaften durch Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters und Übergang des Gesellschaftsvermögens auf den verbleibenden Gesellschafter[2] ein. Gesamtrechtsnachfolge tritt außerdem in den Fällen der Verschmelzung[3] und der Vermögensübertragung in Form der Vollübertragung[4] ein. In F...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 1 Anwendungsbereich

Rz. 1 Der dem im früheren § 15 Abs. 1 StAnpG entsprechende Begriff der Geschäftsleitung ist steuerlich von Bedeutung, da im Steuerrecht vielfach an den Ort der Geschäftsleitung angeknüpft wird.[1] Vor allem ist der Ort der Geschäftsleitung neben dem Ort des Sitzes[2] für die Frage der unbeschränkten KSt-Pflicht der Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen vo...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 199 Pr... / 3.1.3 Rechtsschutz und Rechtsfolgen bei Verstößen gegen die Unterrichtungspflicht

Rz. 22 Wird dem Stpfl. eine von ihm begehrte Unterrichtung verweigert, liegt darin ein Verwaltungsakt, der mit dem Einspruch anfechtbar ist. Gerichtlicher Rechtsschutz wird ggf. durch Verpflichtungsklage gewährt.[1] Vorläufiger Rechtsschutz kann allenfalls im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 114 FGO erlangt werden. Aussetzung der Vollziehung nach § 361 AO bzw. § 69 FG...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 197 Be... / 2.1.2.2 Ausnahme bei Gefährdung des Prüfungszwecks

Rz. 21 Die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung angemessene Zeit vor Prüfungsbeginn kann unterbleiben, wenn dadurch der Prüfungszweck gefährdet würde. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Stpfl. die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung zum Anlass nehmen könnte, besteuerungserhebliche Sachverhalte zu verdunkeln oder zu verschleie...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 196 Pr... / 2.1 Bedeutung der Prüfungsanordnung

Rz. 4 Der Wortlaut des § 196 AO bringt die Bedeutung der Prüfungsanordnung nur unvollständig zum Ausdruck. Mit der Prüfungsanordnung bestimmt die Finanzbehörde nicht nur den Umfang der Außenprüfung, sondern sie konkretisiert damit die im Gesetz in abstrakt-genereller Form umschriebene Pflicht zur Duldung von Außenprüfungen auf den Einzelfall. Mit der Prüfungsanordnung wird d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 2.2 Geschäftliche Oberleitung

Rz. 6 Zur geschäftlichen Oberleitung zählt nur die Geschäftsführung i. e. S. Das ist die laufende Geschäftsführung.[1] Zu dieser gehören die tatsächlichen und rechtlich-geschäftlichen Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb der Gesellschaft oder des sonstigen Unternehmens mit sich bringt, sowie die organisatorischen Maßnahmen, die die gewöhnliche Verwaltung der Gesellschaft ...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 196 Pr... / 2.4 Zeitliches Verhältnis der Prüfungsanordnung zur Durchführung der Prüfung

Rz. 7 Aus ihrer Eigenschaft als Rechtsgrundlage der Außenprüfung ( s. Rz. 4) ergibt sich, dass der Erlass der Prüfungsanordnung der tatsächlichen Durchführung der Außenprüfung vorauszugehen hat.[1] Im Einklang damit schreibt § 197 Abs. 1 S. 1 AO vor, dass die Prüfungsanordnung dem Stpfl., bei dem die Prüfung durchgeführt wird, angemessene Zeit vor Beginn der Prüfung bekannt ...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 196 Pr... / 2.6 Wirkungen der Prüfungsanordnung

Rz. 9 Die Prüfungsanordnung bestimmt den persönlichen, sachlichen und zeitlichen Umfang der Außenprüfung. Nur innerhalb der dadurch gezogenen Grenzen können die Rechtswirkungen eintreten, die das Gesetz an die Anordnung und Durchführung einer Außenprüfung knüpft. Die Prüfungsanordnung bildet sowohl im Hinblick auf das Prüfungssubjekt als auch auf den sachlichen und zeitliche...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 197 Be... / 1.3 Anwendungsbereich

Rz. 3 § 197 AO gilt grundsätzlich für alle Prüfungsanordnungen i. S. des § 196 AO. Die Anwendung der Abs. 3 und 4 setzt allerdings voraus, dass den zu prüfenden Stpfl. Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten treffen. Der Anwendungsbereich des Abs. 5 ist auf Außenprüfungen beschränkt, deren Grundlage ein Steuerbescheid ist, der aufgrund einer in § 149 Abs. 3 AO genannten St...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 2.1 Bildung des maßgebenden Willens

Rz. 4 Der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung liegt dort, wo der maßgebende Wille der Körperschaft, Personenvereinigung, Gesellschaft oder des Unternehmens gebildet wird. Das ist dort, wo die für die Geschäftsführung erforderlichen Maßnahmen von einiger Wichtigkeit angeordnet werden[1], also die den Willen gestaltenden Personen ihre Entscheidungen treffen. Wo das konk...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 196 Pr... / 2.2 Teilbarkeit der Prüfungsanordnung

Rz. 5 Nach § 196 AO bestimmt die Finanzbehörde den Umfang der Außenprüfung in "einer" Prüfungsanordnung. Dies gilt auch für den Fall, dass die Außenprüfung – wie in § 194 Abs. 1 S. 2 AO vorgesehen und in der Praxis üblich ist – mehrere Besteuerungsarten und/oder Besteuerungszeiträume umfasst. Ungeachtet der äußerlichen Zusammenfassung enthält die Prüfungsanordnung in diesem ...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 196 Pr... / 2.3 Erscheinungsformen der Prüfungsanordnung

Rz. 6 Nach ihrem Regelungsgehalt lassen sich verschiedene Erscheinungsformen der Prüfungsanordnung unterscheiden: die auf die Einleitung einer Außenprüfung für einen bestimmten Steuerfall gerichtete erstmalige Prüfungsanordnung; die Ergänzungs- oder Erweiterungsanordnung, durch die eine wirksame Prüfungsanordnung sachlich (z. B. Erstreckung auf weitere Steuerarten) oder zeitli...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 196 Pr... / 2.7 Wirkungsdauer der Prüfungsanordnung

Rz. 10 Die Wirkungen der Prüfungsanordnung entfallen mit dem Abschluss der Prüfung. Die Prüfungsanordnung erledigt sich dadurch i. S. d. § 124 Abs. 2 AO "auf andere Weise".[1] Die Erledigung der Prüfungsanordnung hat zur Folge, dass der durch die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung eingetretene Ausschluss der strafbefreienden Wirkung einer Selbstanzeige[2] entfällt, die Möglic...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 197 Be... / 4.2 Übertragung der Unterlagen in digitaler Form (Abs. 3 S. 2 und 3)

Rz. 47 Sind die vorzulegenden Unterlagen mithilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden, sind die Daten nach § 197 Abs. 3 S. 2 AO in einem maschinell auswertbaren Format an die Finanzbehörde zu übertragen. Dies entspricht der Verpflichtung, die sich nach Beginn der Außenprüfung aus § 147 Abs. 6 S. 1 Nr. 3 AO ergibt. Durch § 197 Abs. 3 S. 2 AO soll der Finanzbehörde...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 196 Pr... / 4.6 Insolvenz- und Zwangsverwaltung

Rz. 29 Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.[1] Etwas anderes gilt nur , wenn das Insolvenzgericht in dem Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Eigenverwaltung anordnet.[2] Soweit die Verwaltung durch den Insol...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 197 Be... / 2.1.1.1 Prüfungsanordnung

Rz. 6 Die Notwendigkeit, die Prüfungsanordnung dem Stpfl. bei dem die Außenprüfung durchgeführt werden soll, bekannt zu geben, ergibt sich unabhängig von Abs. 1 S. 1 daraus, dass es sich dabei um einen Verwaltungsakt handelt, der nach § 124 Abs. 1 S. 1 AO in dem Zeitpunkt wirksam wird, in dem er demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, bekannt geg...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 3.3.3 Personengesellschaften

Rz. 11a Bei einer Personengesellschaft gilt nichts grundsätzlich anderes. Bei ihr wird sich der Mittelpunkt der Geschäftsleitung regelmäßig an dem Ort befinden, an dem die zur Vertretung befugten Personen die ihnen obliegende Geschäftsführertätigkeit im Hinblick auf die laufende Geschäftsführung entfalten. Entsprechend ist bei einer KG auf den Ort abzustellen, an welchem der...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 197 Be... / 2.1.3 Bekanntgabe gegenüber dem Stpfl., bei dem die Prüfung durchgeführt werden soll

Rz. 23 Nach § 197 Abs. 1 S. 1 AO sind die dort genannten Regelungen dem Stpfl. bekannt zu geben, "bei dem die Außenprüfung durchgeführt werden soll". Das ist derjenige, dessen steuerliche Verhältnisse überprüft werden sollen und dem aufgegeben wird, die Außenprüfung in dem den in der Prüfungsanordnung näher beschriebenen Umfang zu dulden und bei ihr mitzuwirken.[1] Gegenüber...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 197 Be... / 2.1.2.3 Folgen bei Verstößen

Rz. 22 Erfolgt die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung nicht angemessene Zeit vor Prüfungsbeginn, ist sie rechtswidrig. Der Stpfl. kann die Prüfungsanordnung anfechten und Aussetzung der Vollziehung beantragen. Kann die Prüfung infolge der Aussetzung nicht mehr vor Ablauf der regulären Festsetzungsfrist beginnen, tritt Festsetzungsverjährung ein. Denn der Antrag auf Aussetzung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 2.4 Verständigung über den Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung

Rz. 8a Mit dem FA kann bei bestehender tatsächlicher Unsicherheit hinsichtlich des Mittelpunkts der geschäftlichen Oberleitung mit der Gesellschaft eine bindende tatsächliche Verständigung dahingehend getroffen werden, wo sich dieser Mittelpunkt in der Vergangenheit befunden hat.[1] Es handelt sich insoweit nicht lediglich um eine – einer Verständigung nicht zugängliche – Re...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 3.3.8 Betriebsaufspaltung

Rz. 17 Besitz- und Betriebsgesellschaft sind bei einer Betriebsaufspaltung selbstständig. Bei einer Betriebsaufspaltung ist der Geschäftsleitungsort der Besitzgesellschaft daher nicht notwendig mit demjenigen der Betriebsgesellschaft identisch und umgekehrt. Jeder Betrieb hat grundsätzlich jeweils seine eigene Geschäftsleitung. Deren Ort ist nach den üblichen Kriterien zu be...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 3.1 Büroräume

Rz. 9 In aller Regel ist die Geschäftsleitung am Ort des kaufmännischen Zentralbüros bzw. des Büros des Geschäftsführers anzunehmen, nicht in der technischen Zentrale.[1] Eine Kapitalgesellschaft muss am Ort der Geschäftsleitung nicht notwendigerweise eigene Büroräume unterhalten.[2] Das gilt insbesondere dann, wenn die entscheidenden Beschlüsse von mehreren gleichberechtig...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 196 Pr... / 1.1 Inhalt und Bedeutung

Rz. 1 § 196 AO schreibt vor, dass die Finanzbehörde den Umfang der Außenprüfung durch eine Prüfungsanordnung bestimmt, und verlangt, dass die Anordnung schriftlich oder elektronisch zu erteilen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung nach § 356 AO zu versehen ist. Aus der Vorschrift ergibt sich, dass die Verpflichtung des Stpfl. zur Duldung einer Außenprüfung im Einzelfall der ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 1.2.1 Steuerrechtliche Bedeutung

Rz. 4 Die in §§ 145–147 AO getroffenen Regelungen enthalten einzelne kodifizierte GoB, wie sie auch nach §§ 238ff. HGB für die nach dem Handelsrecht Aufzeichnungs- und Buchführungspflichtigen gelten.[1] Sie sind uneingeschränkt maßgeblich für jedes Buchführungssystem und jede Buchführungsform.[2] Die Bedeutung dieser kodifizierten GoB beschränkt sich aber nicht nur auf die ...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 196 Pr... / 5 Sachlicher und zeitlicher Umfang der Prüfungsanordnung

Rz. 34 Außer dem Prüfungsadressaten muss die Prüfungsanordnung auch den Gegenstand der Prüfung klar und eindeutig bezeichnen. Mögliche Gegenstände einer Außenprüfung sind nach § 194 Abs. 1 S. 2 AO vor allem bestimmte Steuerarten, bestimmte Besteuerungszeiträume oder bestimmte Sachverhalte. Die Anordnung der Außenprüfung für eine bestimmte Steuerart umfasst nicht nur die Fests...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 196 Pr... / 3 Die Prüfungsanordnung erlassende Behörde

Rz. 17 Nach § 5 Abs. 1 S. 1 BpO ordnet die für die Besteuerung zuständige Finanzbehörde die Außenprüfung an. Dies trifft allerdings nur für den Fall zu, dass die für die Besteuerung zuständige Finanzbehörde zugleich nach § 195 S. 1 AO für die Durchführung der Außenprüfung zuständig ist.[1] Viele Bundesländer haben jedoch von der durch § 17 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 und 2 FVG eröffne...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 2 Informationsaustausch durch Anwesenheit ausländischer Bediensteter (Abs. 1)

Rz. 3 Die Vorschrift regelt die Anwesenheit ausländischer Bediensteter anderer Mitgliedstaaten für Zwecke des Informationsaustausches. Ihre Anwesenheit ist in drei Fallgruppen möglich, nämlich zum einen durch Anwesenheit in den Amtsräumen der Finanzbehörde, in denen diese ihre Amtstätigkeit ausübt[1], zum anderen bei behördlichen Ermittlungen, die auf deutschem Hoheitsgebiet...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift setzt Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a und b, Unterabs. 2 und Abs. 2 und 3 der Amtshilferichtlinie in der Fassung der DAC 7-Richtlinie[1] um. Sie sieht die Anwesenheit ausländischer Bediensteter anderer Mitgliedstaaten für Zwecke des Informationsaustauschs im Inland vor. § 10 Abs. 1 EUAHiG setzt für die Anwesenheit Bediensteter anderer Mitgliedstaate...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 3.2 Montage- und Bauunternehmen/Geschäftsreisende

Rz. 9a Bei Montage- bzw. Bauunternehmen liegt die Geschäftsleitung i. d. R. nicht an der einzelnen Baustelle bzw. dem jeweiligen Tätigkeitsort. Vielmehr befindet sich diese dort, wo die mit der Bauausführung zusammenhängenden organisatorischen Maßnahmen (Gespräche mit Bauherren, Erstellung von Leistungsverzeichnissen, Abschluss von Verträgen, Rechnungserstellung, Entscheidun...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 196 Pr... / 1.2 Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 2 Verhältnis zu § 193 AO : Gegenüber wem eine Prüfungsanordnung ergehen darf, ergibt sich nicht aus § 196 AO, sondern aus den Vorschriften, die die Verpflichtung zur Duldung einer Außenprüfung in abstrakter Form begründen, in erster Linie also aus § 193 AO.[1] Verhältnis zu § 194 AO : Aus § 194 Abs. 1 S. 2 AO ergibt sich, dass der durch die Prüfungsanordnung zu bestimmende ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 3.3.6 GmbH & Co. KG

Rz. 15 Bei einer GmbH & Co. KG, deren alleiniger Geschäftsführer die Komplementär-GmbH ist, ist für die Geschäftsleitung maßgebend, wo die für die KG wichtigen Maßnahmen und Entscheidungen getroffen werden. Für die GmbH als alleinigem Komplementär führen deren Geschäftsführer die Geschäfte der KG. Der Ort der Geschäftsleitung der KG liegt danach regelmäßig dort, wo der Gesch...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 4 Geschäftsleitung nach Doppelbesteuerungsabkommen

Rz. 19 Die meisten DBA verwenden den Begriff der Geschäftsleitung als Anknüpfungspunkt. Das geschieht sehr häufig in Anlehnung an Art. 4 OECD-MA, der in Abs. 1 die Geschäftsleitung als Anknüpfungspunkt für die Ermittlung der in einem Vertragsstaat ansässigen Personen vorsieht. Die Geschäftsleitung ist nach innerstaatlichem Recht auszulegen.[1] In Art. 4 Abs. 3 OECD-MA (2014)...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 196 Pr... / 4.5 Kapitalgesellschaften

Rz. 28 Bei der Prüfung der steuerlichen Verhältnisse von Kapitalgesellschaften ist die Prüfungsanordnung an die Gesellschaft zu richten. Bei nach ausländischem Recht gegründeten Kapitalgesellschaften kann dies unter dem Namen geschehen, den diese selbst im Geschäftsverkehr verwenden.[1] Auch bei Unternehmen im Konzernverbund ist grundsätzlich die einzelne Kapitalgesellschaft ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 1.2.2 Ergänzung der gesetzlichen Regelungen

Rz. 6 Die in den gesetzlichen Bestimmungen getroffenen Regelungen füllen den unbestimmten Rechtsbegriff der "GoB" aber keineswegs abschließend aus. Dies ist auch so gar nicht gewollt, da sich gerade die technische Entwicklung in einem ständigen Fluss befindet. Soweit keine ausdrückliche Regelung vorliegt, müssen die einzelnen Grundsätze jeweils ermittelt werden. Eine Grundre...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 197 Be... / 2.1.1 Bekannt zu gebende Regelungen

Rz. 5 § 197 Abs. 1 S. 1 AO bestimmt zusammenfassend, welche Regelungen dem zu prüfenden Stpfl. vor Beginn der Prüfung bekannt zu geben sind. Dies sind die Prüfungsanordnung nach § 196 AO, die Festlegung des Prüfungsbeginns sowie die Bestimmung der Prüfer. Obwohl die Bekanntgabe dieser verschiedenen Regelungen äußerlich zusammengefasst werden kann, sind sie rechtlich selbstän...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 2.2.1 Verfolgbarkeit der Geschäftsvorfälle

Rz. 14 Der Zweck der Buchführung, einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Vermögenslage des Unternehmens zu geben (s. Rz. 13), erfordert zwangsläufig die Übersichtlichkeit des Buchführungswerks.[1] § 145 Abs. 1 S. 2 AO bestimmt, dass die einzelnen Geschäftsvorfälle in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgbar sein müssen.[2] Die Verfolgbarkeit muss vom Beleg...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 2.2.3 Zeitliche Angemessenheit

Rz. 18 Der sachverständige Dritte muss sich innerhalb einer angemessenen Frist einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und die Lage des Unternehmens verschaffen können. Was als angemessene Zeit für die Erlangung des Überblicks über die Geschäftsvorfälle und die Vermögenslage anzusehen ist, wird von dem jeweiligen Unternehmen oder Betrieb – und hier insbesondere vom Umfang...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 196 Pr... / 4.4 Atypisch stille Gesellschaften

Rz. 27 Bei einer atypischen stillen Gesellschaft ist die Prüfungsanordnung an den Geschäftsinhaber zu richten, d. h. an denjenigen, der das Unternehmen im eigenen Namen betreibt.[1] Dies gilt auch bei einer Mehrzahl von stillen Gesellschaftern.[2] Wegen der schuldrechtlichen Beteiligung des stillen Gesellschafters am Ergebnis der wirtschaftlichen Betätigung des Geschäftsinha...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 1.3 Grundsätze ordnungsmäßiger elektronischer Buchführung

Rz. 7 Der Beteiligte hat hinsichtlich der Art und Weise der Buchführung bzw. Aufzeichnungen Gestaltungsfreiheit.[1] Die Buchführungsform muss formell und materiell allerdings den GoB[2] entsprechen. Dies gilt gleichfalls, soweit sich der Beteiligte zur Aufgabenbewältigung der elektronischen Datenverarbeitung (DV) bedient, wie dies heute regelmäßig der Fall ist.[3] Rz. 7a Mit ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 4 Ermittlungshandlungen ausländischer Bediensteter (Abs. 3)

Rz. 5a § 10 Abs. 3 S. 1 EUAHiG bestimmt den Rahmen, innerhalb dessen der Bedienstete eines anderen Mitgliedstaates seine Befugnisse im Inland ausüben darf. Die Regelung setzt Art. 12a Abs. 2 Unterabs. 2 der Amtshilferichtlinie in nationales Recht um. Nach Hs. 1 gilt das inländische Verfahrensrecht. Da es sich bei dem Bediensteten eines anderen Mitgliedstaates nicht um einen i...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 196 Pr... / 6 Begründung der Prüfungsanordnung

Rz. 38 Im Hinblick auf die für sie geltende schriftliche oder elektronische Form fallen Prüfungsanordnungen unter § 121 AO. Sie sind daher mit einer Begründung zu versehen, soweit dies zu ihrem Verständnis erforderlich ist.[1] Da der Erlass einer Prüfungsanordnung im Ermessen der zuständigen Finanzbehörde liegt, bezieht sich dieses Begründungserfordernis auch auf die für die...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 1.4 Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen GoB bzw. GoBD

Rz. 8 Für die Einhaltung der GoB bzw. GoBD sind der Buchführungspflichtige bzw. die in §§ 34–35 AO genannten Personen verantwortlich.[1] Bei einer atypisch stillen Gesellschaft trifft z. B. die Pflicht, Bücher zu führen und Jahresabschlüsse zu fertigen, allein den Geschäftsinhaber, nicht den stillen Gesellschafter.[2] Die im Auftrag des stillen Gesellschafters gefertigte Buc...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 3.3.2 Kapitalgesellschaften

Rz. 11 Bei Kapitalgesellschaften liegt die Geschäftsleitung regelmäßig an dem Ort, an dem die zur Vertretung befugten Personen die ihnen obliegende laufende Geschäftsführertätigkeit ausüben[1], und nicht an dem Ort, von dem die Gesellschafter ihren gesellschaftsrechtlichen Einfluss auf die gesetzlichen Vertreter ausüben. Der Ort der Tätigkeit der Gesellschafter ist nur dann ...mehr