Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzgerichtsordnung

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.2.2 Rubrum (Satz 2)

Rz. 13 Für die Einspruchsentscheidung gelten nach § 365 Abs. 1 AO grds. die allgemeinen Vorschriften für Verwaltungsakte in den §§ 118ff. AO.[1] Nach der Bestimmung des § 119 Abs. 1 AO, die von § 366 AO nicht verdrängt wird, muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Einspruchsentscheidungen haben daher – wie alle anderen Verwaltungsakte – einen bestimmten ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.2.2 Belehrung über die Einlegungsbehörde

Rz. 13 Die Belehrung über den Rechtsbehelf muss nach § 356 Abs. 1 AO auch "die Finanzbehörde, bei der er einzulegen ist", sowie "deren Sitz" bezeichnen. Die zu benennende Finanzbehörde ist nach § 357 Abs. 2 S. 1 AO diejenige, deren Verwaltungsakt angefochten wird oder bei der ein Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts gestellt worden ist. Es ist nicht erforderlich, dass auch...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.7 Adressat des Verzichts (Abs. 2 S. 1)

Rz. 90 Die Verzichtserklärung ist nach § 354 Abs. 2 S. 1 AO gegenüber der "zuständigen Finanzbehörde" abzugeben. Es ist unklar, ob sich die für die Zuständigkeit der Finanzbehörde für die Annahme des Einspruchsverzichts nach den allgemeinen Zuständigkeitsregelungen in §§ 16ff. AO [1], nach der in § 357 Abs. 2 AO geregelten Einlegungszuständigkeit[2] oder nach der in § 367 Abs....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.1 Betroffene Verwaltungsakte

Rz. 4 § 356 AO ist einschlägig, wenn "ein Verwaltungsakt schriftlich oder elektronisch" ergeht. Dabei ist es unerheblich, ob die Schriftform gesetzlich vorgeschrieben ist oder von der Finanzbehörde gewählt wurde.[1] Die Schriftform kann nach § 87a Abs. 4 S. 1 AO durch die elektronische Form ersetzt werden, soweit dies nicht gesetzlich ausgeschlossen ist.[2] Rz. 5 § 356 AO schr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.1 Statthaftigkeit des Einspruchs

Rz. 5 Nach § 354 Abs. 1 S. 1 AO kann "auf Einlegung eines Einspruchs" verzichtet werden. Der Verzicht setzt notwendig voraus, dass der Einspruch nach § 347 AO überhaupt statthaft und die Statthaftigkeit nicht kraft Gesetzes, z. B. nach § 348 AO, ausgeschlossen ist. Ist dies nicht der Fall, ist der ausgesprochene Verzicht unwirksam. Rz. 6 Ist der Einspruch nicht statthaft und ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.2.2 Teilverzicht (Abs. 1a)

Rz. 21 Nach § 354 Abs. 1a AO kann auf die Einlegung eines Einspruchs insoweit verzichtet werden, soweit Besteuerungsgrundlagen für ein Verständigungs- oder ein Schiedsverfahren nach einem Vertrag i. S. d. § 2 AO von Bedeutung sein können. Die durch das Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs und zur Bereinigung des Steuerrechts[1] mit Wirkung ab dem 30.12.1993 eingefügte Vorsch...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 2.2 … bei Nichtentscheidung über einen Einspruch (Nr. 2)

Rz. 10 Nach § 348 Nr. 2 AO ist "bei Nichtentscheidung über einen Einspruch" nach § 347 Abs. 1 S. 2 AO ein Einspruch nicht statthaft. Ein solcher Untätigkeitseinspruch kann nach § 347 Abs. 1 S. 2 AO ausschließlich gegen die finanzbehördliche Untätigkeit im allgemeinen Verwaltungsverfahren gerichtet werden. Rechtsschutz gegen die Untätigkeit der Finanzbehörde im Einspruchsverf...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 3.2 Rechtsfolgen, insb. Verlängerung der Einspruchsfrist

Rz. 34 Ist die Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, ist nach § 365 Abs. 2 AO die Einlegung des Einspruchs grds. "nur binnen eines Jahres seit Bekanntgabe des Verwaltungsakts zulässig". Die unterlassene oder fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung bewirkt bei schriftlichen Verwaltungsakten somit regelmäßig eine Verlängerung der Einspruchsfrist auf ein Jahr. S...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.3 Rechtsnachfolger

Rz. 7 § 353 AO bestimmt die Wirkung der von ihm erfassten Bescheide gegenüber dem "Rechtsnachfolger". § 182 Abs. 2 S. 2 AO, auf den § 353 AO sich bezieht, betrifft den Rechtsnachfolger, auf den der von dem Bescheid betroffene Gegenstand mit steuerlicher Wirkung übergeht. Ein solcher Übergang des Gegenstands mit steuerlicher Wirkung ist bei einer Veränderung der steuerlichen Z...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 3.1 Einspruchsbefugnis

Rz. 9 Durch die Bekanntgabe der von § 353 AO erfassten Bescheide an den Rechtsvorgänger vor Eintritt der Rechtsnachfolge sind die Bescheide auch dem Rechtsnachfolger gegenüber wirksam. Auch ohne Bekanntgabe des Bescheids an ihn selbst ergibt sich für den Rechtsnachfolger daher eine Beschwer i. S. v. § 350 AO, da wegen der dinglichen Wirkung seine Rechtsstellung berührt ist.[1...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.6.2 Gesonderte Erklärung (Abs. 2 S. 1, 2. Halbsatz)

Rz. 85 Nach § 354 Abs. 3 S. 1, 2. Halbsatz AO darf der Verzicht auf den Einspruch "keine weiteren Erklärungen enthalten". Der Verzichtende soll also eine gesonderte Erklärung mit selbstständiger Unterschrift abgeben, damit er sich seines Verzichts auch voll bewusst wird.[1] Das schließt zwar eine Verbindung mit anderen Erklärungen auf einem Schriftstück nicht aus, sofern die ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 4.2 Verfahren zur Geltendmachung der Unwirksamkeit

Rz. 111 Über die Frage der Unwirksamkeit des Einspruchsverzichts wird kein selbstständiges Verfahren durchgeführt. Vielmehr erfolgt die Prüfung im Rahmen des Einspruchsverfahrens.[1] Die Geltendmachung der Unwirksamkeit des Einspruchsverzichts erfolgt also durch die Einlegung des Einspruchs. Einer besonderen "Rücknahme" der Verzichtserklärung bedarf es nicht. Allerdings muss...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.1.7 Beteiligten- und Handlungsfähigkeit (§ 365 Abs. 1 AO i. V. m. §§ 78, 79 AO)

Rz. 25 Der Stpfl. kann nur dann in zulässiger Weise einen Einspruch erheben, wenn er beteiligten- und handlungsfähig ist. Beteiligungsfähigkeit ist die Fähigkeit, Träger steuerlicher – hier verfahrensrechtlicher – Rechte und Pflichten zu sein[1]; Handlungsfähigkeit ist die Fähigkeit, Verfahrenshandlungen selbst vorzunehmen.[2]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.3 Verböserung (Abs. 2 Satz 2)

Rz. 93 Nach § 364b Abs. 2 Satz 2 AO bleibt § 367 Abs. 2 Satz 2 AO unberührt. Danach kann der Verwaltungsakt auch zum Nachteil des Einspruchsführers geändert werden, wenn dieser auf die Möglichkeit einer verbösernden Entscheidung unter Angabe von Gründen hingewiesen und ihm Gelegenheit gegeben worden ist, sich hierzu zu äußern. Die Ausschlusswirkung des § 364b Abs. 2 Satz 1 AO...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 2.3 … gegen Verwaltungsakte der obersten Finanzbehörden (Nr. 3)

Rz. 12 Nach § 348 Nr. 3 AO ist ein Einspruch nicht statthaft "gegen Verwaltungsakte der obersten Finanzbehörden des Bundes oder der Länder, sofern nicht ein Gesetz ausdrücklich ein Einspruchsverfahren vorschreibt". Rz. 13 Oberste Finanzbehörden i. d. S. sind gem. §§ 1, 2 FVG der Bundesminister der Finanzen sowie die Landesfinanzminister bzw. -senatoren. Dagegen ist insb. das ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.2.1 Eindeutigkeit des Verzichts

Rz. 11 § 354 Abs. 1 S. 1 AO erlaubt dem Stpfl. auf seinen Einspruch zu verzichten. Im Hinblick darauf, dass er mit diesem Verzicht zugleich auf die Möglichkeit des grundrechtlich gewährleisteten gerichtlichen Rechtsschutzes verzichtet, sind an seine Wirksamkeit strenge Anforderungen zu stellen.[1] Die Vorschrift dient dem Schutz des Stpfl., der die Tragweite seines Handels b...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.3.4 Bezeichnung von Beweismitteln und Vorlage von Urkunden (Abs. 1 Nr. 3)

Rz. 43 Nach § 364b Abs. 1 Nr. 3 AO kann die Finanzbehörde dem Einspruchsführer eine Frist setzen, "zur Bezeichnung von Beweismitteln oder zur Vorlage von Urkunden, soweit er dazu verpflichtet ist". Rz. 44 Beweismittel sind nach der Aufzählung in § 92 Satz 2 AO insbesondere die Einholung von Auskünften jeder Art von den Beteiligten und anderen Personen, die Zuziehung von Sachv...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.2.1 Tenor

Rz. 6 Nach § 366 AO ist eine "Einspruchsentscheidung" zu erteilen, es ist also eine Entscheidung über den Einspruch zu treffen. Die Finanzbehörde muss in dem Entscheidungssatz (Tenor) eine eindeutige Aussage über den Abschluss des Einspruchsverfahrens treffen: Zitat Der Einspruch wird als unzulässig verworfen Der Einspruch wird als unbegründet zurückgewiesen Die ESt 2021 wird au...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 3.1 Unterbleiben oder Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung

Rz. 29 Die Rechtsfolge des § 356 Abs. 2 AO wird ausgelöst, wenn "die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt" ist. Die Rechtsbehelfsbelehrung ist unterblieben, wenn sie dem Verwaltungsakt nicht beigefügt ist und auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt wird (s. Rz. 27). Eine dem Verwaltungsakt vorhergehende Rechtsbehelfsbelehrung ist irrelevant und daher ebenfa...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.3 Form der Rechtsbehelfsbelehrung

Rz. 21 Die Rechtsbehelfsbelehrung hat nach § 356 Abs. 1 AO "in der für den Verwaltungsakt verwendeten Form" zu erfolgen. Ist der Verwaltungsakt somit in Schriftform ergangen, hat die Rechtsbehelfsbelehrung dementsprechend in Schriftform zu ergehen. Bei elektronischen Verwaltungsakten hat die Rechtsbehelfsbelehrung in elektronischer Form zu erfolgen. Ein für den Verwaltungsakt...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.1 Anhängigkeit des Einspruchsverfahrens (Abs. 1 S. 1)

Rz. 5 Nach § 362 Abs. 1 S. 1 AO kann "der Einspruch […] bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über den Einspruch zurückgenommen werden". Die Rücknahme "des Einspruchs" setzt somit ein anhängiges Einspruchsverfahren voraus. Rz. 6 Der Einspruch muss, um zurückgenommen werden zu können, zunächst einmal wirksam eingelegt worden sein. Auf seine Zulässigkeit oder (potenzielle) Begrü...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.2 Einspruchsführer (Nr. 1)

Rz. 9 Nach § 359 Nr. 1 AO ist Beteiligter am finanzbehördlichen Einspruchsverfahren, wer den Einspruch eingelegt hat. Er wird vom Gesetz als Einspruchsführer bezeichnet. Es gehört nach § 357 Abs. 1 S. 2 AO zum notwendigen Inhalt eines Einspruchs, dass der Einspruchsführer eindeutig identifizierbar ist. Notfalls ist der Einspruchsführer durch Auslegung zu bestimmen. Die Besti...mehr

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Steuerberatervergütungsvero... / 2.1 Vergütung

Die Vergütung des Steuerberaters besteht im Gebühren- und Auslagenersatz für seine selbstständig ausgeübte Tätigkeit. Mit den Gebühren werden auch die allgemeinen Geschäftskosten entgolten[1]. Hierzu zählen insbesondere die Personalkosten (z. B. Gehälter, Sozialleistungen), Raumkosten (Miete, Heizung, Licht), Kosten für Beschaffung und Unterhaltung der Büroausstattung (Mobi...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.3.1 Grundsatz: Nach Erlass des Verwaltungsakts (Abs. 1 S. 1)

Rz. 31 Auf die Einlegung eines Einspruchs kann nach § 354 Abs. 1 S. 1 AO "nach Erlass eines Verwaltungsakts" verzichtet werden. Der Verzicht auf einen Einspruch kann also – mit der Ausnahme des in Abs. 1b geregelten Falls – nicht bereits vor dem Erlass des entsprechenden Verwaltungsakts erklärt werden, sondern ist erst danach wirksam möglich. Denn zum Schutz des Stpfl. soll ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.5 Unbeeinflusste Erklärung des Einspruchsverzichts

Rz. 66 Die Selbsteinschränkung des Rechtsschutzes durch den Einspruchsverzicht ist im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Rang des gerichtlichen Rechtsschutzes nur dann zulässig, wenn der Entschluss zum Verzicht auf einer freien, unbeeinflussten Willensbildung des Stpfl. beruht. Anderenfalls ist die Verzichtserklärung unwirksam.[1] Der BFH betont jedoch, dass eine Unwirk...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.4 Unverschuldete Fristversäumnis (Abs. 2 Satz 3)

Rz. 98 Nach § 364b Abs. 2 S. 3 AO gilt bei Überschreitung der Frist § 110 AO entsprechend. War also der Einspruchsführer ohne Verschulden verhindert, die gesetzte Ausschlussfrist einzuhalten, so ist ihm danach – obwohl es sich um eine behördliche und nicht wie in § 110 Abs. 1 Satz 1 AO gefordert um eine gesetzliche Frist handelt – auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen St...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.1 Allgemeines

Rz. 4 Der Inhalt der Einspruchsentscheidung ist – wie generell bei Verwaltungsakten – soweit erforderlich der Auslegung fähig. Diese erfolgt nach Maßgabe der §§ 133, 157 BGB nicht nur unter Berücksichtigung seines Wortlauts, sondern unter Würdigung seines gesamten Inhalts und der Gesamtumstände. Dabei ist entscheidend, wie der Adressat selbst nach den ihm bekannten Umständen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 1.1 Überblick und Zweck

Rz. 1 § 366 AO enthält Bestimmungen zu Form, Inhalt und Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung. Danach ist die Entscheidung über den Einspruch zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und den Beteiligten schriftlich oder elektronisch zu erteilen. Rz. 2 Die Einspruchsentscheidung ist ein selbstständiger Verwaltungsakt, für den über § 365 Abs. 1 AO grundsätz...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.1.8 Ordnungsmäßigkeit der Vertretung (§ 365 Abs. 1 AO i. V. m. § 80 AO)

Rz. 26 Hat der Stpfl. den Einspruch nicht selbst eingelegt, sondern hat ein anderer für ihn gehandelt, so muss die Vertretungsbefugnis des Vertreters gegeben und u. U. nachgewiesen werden. Rz. 27 Der Vertreter muss handlungsfähig sein (s. Rz. 25). Bei der gesetzlichen Vertretung ist darüber hinaus die ordnungsmäßige Begründung der Rechtsstellung als gesetzlicher Vertreter erf...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 3 Die Vorschrift des § 353 AO geht auf § 240 RAO 1931 zurück, der in umformulierter, heute noch nahezu gleicher Form in die AO 1977 übernommen wurde.[1] Mit dem Gesetz zur einkommensteuerlichen Entlastung von Grenzpendlern und anderen beschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen und zur Änderung anderer gesetzlicher Vorschriften (Grenzpendlergesetz)[2] wurde die Besc...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.2.1 Zuständigkeit

Rz. 29 Die Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen ist von der Finanzbehörde vorzunehmen, die zur Entscheidung über den Einspruch berufen ist. Das ist nach § 367 Abs. 1 AO grds. diejenige, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, oder die nachträglich für den Steuerfall zuständig gewordene Finanzbehörde.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 3.2 Sachentscheidung bei Zulässigkeit

Rz. 37 Ergibt die Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen dagegen die Zulässigkeit des Einspruchs, so hat die Finanzbehörde nach § 367 Abs. 2 S. 1 AO die umfassende Prüfung der materiellen Rechtslage vorzunehmen. Rz. 38 In der Einspruchsentscheidung werden über das Ergebnis der Zulässigkeitsprüfung außer der Zulässigkeitsfeststellung regelmäßig keine Rechtsausführungen gemac...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 1.1 Überblick und Zweck

Rz. 1 § 356 AO nennt die Mindestanforderungen an eine Rechtsbehelfsbelehrung, wenn eine solche einem schriftlich oder elektronisch ergehendem Verwaltungsakt aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung hinzuzufügen ist und beschreibt die Konsequenzen ihres Unterbleibens oder ihrer Unrichtigkeit für die Einspruchsfrist. Rz. 2 § 356 AO ist damit eine Sonderregelung zu § 355 Abs. 1 AO...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 3 Folgen des Ausschlusses

Rz. 22 Die Statthaftigkeit des Einspruchs ist eine Zulässigkeitsvoraussetzung i. S. d. § 358 S. 1 AO, bei deren Fehlen der Einspruch nach § 358 S. 2 AO als unzulässig zu verwerfen ist und eine Entscheidung in der Sache unterbleibt. Rz. 23 Ist die Statthaftigkeit des Einspruchs nach § 348 AO (oder nach einer anderen Vorschrift) ausgeschlossen, kann gegen den Verwaltungsakt nac...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.1 Vorbemerkungen

Rz. 85 Die Rechtsfolgen der Fristsetzung für das Einspruchsverfahren sind in § 364b Abs. 2 AO genannt. Danach dürfen nach Ablauf der Frist vorgebrachte Erklärungen und Beweismittel von der Finanzbehörde nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, die Voraussetzungen des § 367 Abs 2 Satz 2 AO für eine Änderung zum Nachteil des Klägers oder nach § 110 AO für eine Wiedereins...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.3.2 Zwecke der Begründung

Rz. 21 Die Begründung der Einspruchsentscheidung dient dem Rechtsschutz der Beteiligten, die durch sie in die Lage versetzt werden, ihre Rechtsauffassung zu überprüfen und die Erfolgsaussichten einer eventuellen Klage beim FG besser beurteilen zu können. Gleichzeitig zwingt die Pflicht zur Begründung der Einspruchsentscheidung die entscheidende Finanzbehörde, sich in besonder...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 4 Die Regelungen von § 362 Abs. 1 und 2 AO gehen im Wesentlichen auf § 243 RAO zurück, der jedoch noch keine Form und keinen Adressaten für die Rücknahme vorschrieb und als Folge der Rücknahme den "Verlust des Rechtsbehelfs" bestimmte, eine erneute Einlegung eines Einspruchs also ausschloss.[1] Durch das Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs und zur Bereinigung des Steuer...mehr

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Steuerberatervergütungsvero... / 2.2 Auftrag

Der Steuerberatungsvertrag ist regelmäßig formfrei gültig, er kann also auch mündlich oder konkludent geschlossen werden. Ein schriftlicher Vertrag bietet jedoch den Vorteil, dass der Auftragsumfang und die Honoraransprüche des Steuerberaters nachvollziehbar dokumentiert sind. Hinweis Vollmacht Von der Auftragserteilung zu unterscheiden sind die Erteilung einer Vollmacht zur Vo...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.1 Erfasste Bescheide

Rz. 4 § 353 AO betrifft die Bescheide, die nach § 182 Abs. 2 AO und den auf diese verweisenden Vorschriften gegenüber dem Rechtsnachfolger wirken, ohne dass sie diesem bekannt gegeben worden sind. Die von § 353 AO erfassten Bescheide lassen sich als "Bescheide mit dinglicher Wirkung" zusammenfassen, da sie an Gegenstände, wie z. B. Grundstücke, Gewerbebetriebe oder Anlagen, a...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.2.3 Mängel im Tenor und im Rubrum

Rz. 14 Ein Fehlen des Tenors oder der Benennung der entscheidenden Behörde, der Beteiligten und des angefochtenen Verwaltungsakts stellen offenkundige schwere Fehler der Einspruchsentscheidung dar, die nach § 365 Abs. 1 AO i. V. m. § 125 Abs. 1 AO zu ihrer Nichtigkeit führen. Sind die Angaben lediglich falsch, ist die Einspruchsentscheidung rechtswidrig, aber wirksam.[1] Rz. ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.4 Finanzbehörde

Rz. 13 Die Finanzbehörde ist in § 359 AO nicht als Beteiligte aufgeführt. Sie ist grds. auch nicht Beteiligte, sondern Trägerin des Einspruchsverfahrens, da sie selbst die Entscheidung über den eingelegten Einspruch trifft. Erst im Klageverfahren erlangt auch sie nach § 57 Nr. 2 FGO eine Beteiligtenstellung. Rz. 14 Die Behördeneigenschaft schließt jedoch nicht aus, dass eine ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.1.1 Statthaftigkeit des Einspruchs (§§ 347, 348 AO)

Rz. 6 Der Einspruch ist nur gegen Verwaltungsakte und nur in einer von § 347 Abs. 1 AO bezeichneten Angelegenheit statthaft.[1] Außerdem darf er nicht durch § 347 Abs. 2 AO oder § 348 AO gesetzlich ausgeschlossen sein. Ein Einspruch ist somit insb. statthaft in Abgabenangelegenheiten und in öffentlich-rechtlichen und berufsrechtlichen Angelegenheiten, auf die die AO Anwendung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 1.1 Überblick und Zweck

Rz. 1 § 348 AO stellt eine Ausnahme zu der Regelung des § 347 AO dar. Während § 347 Abs. 1 AO die Fälle aufzählt, in denen ein Einspruch statthaft ist, bestimmt § 348 AO – nicht abschließend[1] – Ausnahmen von der Statthaftigkeit des Einspruchs. Rz. 2 Durch § 348 AO soll zum einen verhindert werden, dass das Einspruchsverfahren endlos fortgesetzt werden kann, weil immer wiede...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 4 Die Regelungen von § 354 Abs. 1 und 2 AO gehen im Wesentlichen zurück auf § 235 RAO, der den Verzicht auf einen außergerichtlichen Rechtsbehelf aber auch schon vor dem Ergehen des entsprechenden Verwaltungsakts ermöglichte.[1] Durch das Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs und zur Bereinigung des Steuerrechts[2] wurde Abs. 1a eingefügt, der einen Teilverzicht auf einen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 1.1 Überblick und Zweck

Rz. 1 § 359 AO bestimmt den Einspruchsführer und den Hinzugezogenen als die Beteiligten des Einspruchsverfahrens. Die Vorschrift definiert den Begriff des Beteiligten damit für das Einspruchsverfahren abweichend von § 78 AO, der ihn allgemein für das steuerliche Verwaltungsverfahren festlegt, von § 186 AO, der ihn für das Zerlegungsverfahren bestimmt, und von § 57 FGO, der d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 1.1 Überblick und Zweck

Rz. 1 § 362 AO regelt die Voraussetzungen und die Rechtsfolgen der Rücknahme eines Einspruchs sowie die Geltendmachung seiner Unwirksamkeit. Abs. 1 S. 1 bestimmt, dass die Rücknahme des Einspruchs nur bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über den Einspruch durch die Finanzbehörde erfolgen kann. Durch Verweis auf die Vorschriften über die Einlegung des Einspruchs in § 357 Abs....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 1.1 Überblick und Zweck

Rz. 1 § 354 AO regelt die Voraussetzungen und die Wirkungen des Verzichts auf einen Einspruch und die Geltendmachung seiner Unwirksamkeit. Abs. 1 S. 1 und 2 stellt klar, dass der Verzicht grds. erst nach Erlass des anfechtbaren Verwaltungsakts erfolgen kann bzw. bei Abgabe einer Steueranmeldung unter der Bedingung, dass keine von dieser abweichende Steuerfestsetzung erfolgt. ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 3 Die Reichsabgabenordnung regelte die Bekanntgabe von Entscheidungen über die Rechtsbehelfe Einspruch und Beschwerde in § 247 RAO und sah keine förmliche Zustellung der Rechtsbehelfsentscheidung vor.[1] In der AO 1977 wurde die Vorschrift durch § 366 AO ersetzt, wonach die Entscheidung über den Rechtsbehelf schriftlich abzufassen, zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbel...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.5 Unbeeinflusste Erklärung der Einspruchsrücknahme

Rz. 35 Der Entschluss des Stpfl. zur Rücknahme seines Einspruchs muss auf einer freien, unbeeinflussten Willensbildung beruhen. Eine unzulässige Willensbeeinflussung durch die Finanzbehörde macht die Rücknahme unwirksam.[1] Der BFH betont jedoch, dass die Unwirksamkeit der Einspruchsrücknahme "nur in krassen Fällen unzulässiger Einwirkung auf die Willensbildung des Stpfl." g...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.8 Wirksamkeit der Rücknahmeerklärung

Rz. 52 Die Einspruchsrücknahme ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung.[1] Als solche wird sie – entsprechend § 130 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 BGB – mit dem Zugang bei der Einlegungsbehörde wirksam.[2] Sie muss also derart in deren Machtbereich gelangt sein, dass sie einerseits der Verfügungsmacht von unbefugten Dritten entzogen ist und andererseits unter regelmäßigen Umstände...mehr