Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzgerichtsordnung

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / D. Verhältnis zu § 50d Abs 9 S 1 Nr 1 EStG und Rechtsverordnungen gemäß § 2 Abs 2 S 1 AO

Rn. 221 Stand: EL 145 – ET: 08/2020 Nach § 50d Abs 12 S 3 bleibt die Regelung des § 50d Abs 9 S 1 Nr 1 EStG unberührt. Mit diesem Hinweis soll eine Besteuerung der Abfindung in Deutschland gewährleistet werden, falls der ausländische Staat das ihm aufgrund § 50d Abs 12 EStG zugewiesene Besteuerungsrecht nicht in Anspruch nimmt. § 50d Abs 9 S 1 Nr 1 EStG gilt jedoch nur im Rahm...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO, AO § 159 Übergangsvorschrift zur Ermöglichung von Tonaufnahmen für Archivzwecke

Rz. 1 § 159 FGO wurde eingefügt durch Art. 5 Abs. 3 des Gesetzes zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren und zur Verbesserung der Kommunikationshilfen für Menschen mit Sprach- und Hörbehinderungen v. 8.10.2017.[1] Die Bestimmung ist anzuwenden ab dem 19.10.2017.[2] Rz. 2 Nach § 159 FGO findet über den Verweis auf § 43 EGGVG die in § 169 Abs. 2 GVG bestim...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 22... / 2.2 Tilgung bei im Verwaltungsweg erzwungenen Leistungen

Rz. 9 Bei Leistungen, die nicht freiwillige Leistungen (vgl. Rz. 2) sind, sondern die im Verwaltungsweg erzwungen werden (u. a. durch Wegnahme von Geld, Versteigerung, freihändige Veräußerung durch den Vollziehungsbeamten, Zahlung des Drittschuldners bei der Forderungspfändung), gilt weder das Bestimmungsrecht des Stpfl. nach § 225 Abs. 1 AO, noch die gesetzliche Tilgungsrei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 22... / 2.1.1 Bestimmungsrecht des Steuerpflichtigen (Abs. 1)

Rz. 3 Bei freiwilliger Zahlung auf eine von mehreren Verbindlichkeiten hat der Stpfl. das Recht zu bestimmen, welche Verbindlichkeit getilgt werden soll (Abs. 1). Diese Regelung entspricht § 366 Abs. 1 BGB; es können daher die zu dieser Vorschrift entwickelten Grundsätze entsprechend herangezogen werden.[1] Leistet ein Dritter anstelle des Stpfl.[2], steht diesem (nicht dem ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 22... / 2.1 Tilgung bei freiwilliger Zahlung

Rz. 2 Das Recht zur Tilgungsbestimmung nach § 225 Abs. 1 AO und die gesetzliche Tilgungsreihenfolge gemäß § 225 Abs. 2 AO gelten nur bei freiwilligen Zahlungen (einschließlich Zahlungen aufgrund einer erteilten Einzugsermächtigung). Freiwillig sind, wie der Umkehrschluss aus § 225 Abs. 3 AO (s. dazu Rz. 9f.) ergibt, solche Leistungen, die nicht durch Vollstreckungsmaßnahmen ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 22... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 225 AO regelt die Reihenfolge der Tilgung, wenn ein Stpfl. der Finanzbehörde "mehrere Beträge" (Verpflichtungen aus dem Steuerschuldverhältnis i. S. d. § 37 AO und/oder Geldbußen) schuldet, eine – freiwillige oder erzwungene – Zahlung aber nicht zur vollständigen Tilgung sämtlicher Beträge ausreicht. Die Vorschrift befasst sich mit der Tilgungsreihenfolge bei Zahlung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 22... / 3 Tilgung bei Zahlungen der Finanzbehörde

Rz. 11 Für die (wenig praxisrelevante) Tilgungsreihenfolge bei Zahlungen durch die Finanzbehörde enthält das Gesetz keine Regelung. § 225 Abs. 1 AO ist aber Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens[1], sodass auch die Finanzbehörde ein entsprechendes Bestimmungsrecht hat, wenn sie Zahlungen leistet.[2]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 22... / 2.1.2 Tilgungsreihenfolge bei fehlender Bestimmung durch den Steuerpflichtigen (Abs. 2)

Rz. 6 Nimmt der Stpfl. bei freiwilliger Zahlung keine Bestimmung der Tilgungsreihenfolge vor, werden die geschuldeten Beträge nach der in § 225 Abs. 2 AO angegebenen Reihenfolge getilgt. Grundgedanke der Regelung ist, dass vorrangig die den Stpfl. stärker belastenden Schulden erlöschen sollen. Bei gleichermaßen belastenden Schulden ist die Fälligkeit maßgebend; früher fällig...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 2.2 Akteneinsichtsrecht

Rz. 6 Das Akteneinsichtsrecht der Finanzbehörde entspricht inhaltlich dem Akteneinsichtsrecht des Verteidigers [1] nach § 147 Abs. 1 StPO , wobei allerdings die Einschränkungen des § 147 Abs. 2 StPO nicht gelten (s. Rz. 4). Es entsteht mit der Begründung der finanzbehördlichen Rechtsstellung (s. Rz. 1) und endet mit dem rechtskräftigen Abschluss des Steuerstrafverfahrens, ggf....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 1.1 Anwendungsbereich der Vorschrift

Rz. 1 § 395 AO findet nur Anwendung für die Finanzbehörde i. S. v. § 386 Abs. 1 AO , die in ihrer Funktion als Strafverfolgungsorgan[1] tätig wird.[2] Für die im Besteuerungsverfahren tätigen übrigen Finanzbehörden i. S. v. § 6 AO und für die Steuer- bzw. Zollfahndung[3] gilt die Regelung nicht.[4] § 395 AO lässt andere gesetzliche Akteneinsichtsrechte unberührt. Rz. 2 Die Vor...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.3 Befreiung von der Buchführungspflicht

Rz. 65 Unabhängig von der Höhe des Gesamtumsatzes kann einem Unternehmer nach § 20 S. 1 Nr. 2 UStG die Berechnung der USt nach vereinnahmten Entgelten gestattet werden, wenn er von der Verpflichtung, Bücher zu führen und aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen, nach § 148 AO befreit ist. Rz. 66 Nach § 148 AO können die Finanzbehörden "Erleichteru...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 1.2 Zweck der Vorschrift

Rz. 3 § 395 AO dient – entsprechend dem Akteneinsichtsrecht des Verteidigers[1] – primär der Sicherung der finanzbehördlichen Rechtsstellung im Steuerstrafverfahren, damit die Finanzbehörde ihre Mitwirkungsrechte und Mitwirkungspflichten erfüllen kann.[2] Im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren (s. Rz. 2) ergeben sich die finanzbehördl...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 2.1 Besichtigungsrecht

Rz. 5 Die Finanzbehörde ist nach § 395 S. 1 AO befugt, als Beweismittel beschlagnahmte oder sonst sichergestellte Gegenstände[1] zu besichtigen, um ggf. im Einziehungsverfahren[2] tätig werden zu können. Selbstverständlich ist insoweit das Recht, Proben oder Analysen zu nehmen und zu fertigen, wenn dies für das Strafverfahren von Bedeutung sein kann.[3]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 2.3 Zeitpunkt und Dauer der Rechtsausübung

Rz. 8 Der Rechtsanspruch der Finanzbehörde auf Einsichtnahme oder Besichtigung kann in jedem Stadium des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens (s. Rz. 4) und des gerichtlichen Verfahrens sowie zu jedem Zeitpunkt ausgeübt werden. Einsichtnahme und Besichtigung sind demgemäß auch wiederholbar, wenn die Finanzbehörde dies für geboten hält.[1] Rz. 9 Zeitpunkt und Dauer d...mehr

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Hinzuziehung: Beteiligung i... / 6 Folgen unterlassener Hinzuziehung

Die rechtswidrig unterlassene Hinzuziehung eines Dritten im Falle einer nur einfachen Hinzuziehung hat lediglich zur Folge, dass die Einspruchsentscheidung ihm gegenüber keine Bindungswirkung entfaltet. Der Dritte kann die unterbliebene Hinzuziehung durch Anfechtung der Verwaltungsentscheidung, zu der er hätte hinzugezogen werden sollen, ausgleichen. Bei der notwendigen Hinzu...mehr

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Hinzuziehung: Beteiligung i... / 4 Die notwendige Hinzuziehung

Die Hinzuziehung eines anderen muss dann notwendiger Weise[1] erfolgen, wenn an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derartig beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich erfolgen kann. Es sind damit primär die Fälle angesprochen, in denen die Entscheidung zwangsläufig und unmittelbar Rechte dritter Personen gestaltet, bestätigt, verändert ode...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.3 Gestattung durch das Finanzamt

Rz. 100 Das zuständige FA kann dem Unternehmer die Berechnung der USt nach vereinnahmten Entgelten gestatten. Die Gestattung des FA ist ein begünstigender Verwaltungsakt [1], die Entscheidung wird nach § 118 S. 1 AO durch formlosen Verwaltungsakt getroffen. Die Gestattung erfolgt regelmäßig unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs.[2] Rz. 101 Der Verwaltungsakt muss bek...mehr

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Aktuelle Rechtsprechung zum... / 5. Hinterziehung von Zöllen

Antidumping- und Ausgleichszölle (hier: für Solarmodule aus China) sind eine besondere Form der Schutzzölle (Wernsmann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 3 AO Rz. 457 [April 2021)], als solche Einfuhrabgaben i.S.d. Art. 5 Nr. 20 UZK (vgl. Tormöhlen in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 374 AO Rz. 19 [Oktober 2021]) und insofern vom Schutz des § 370 AO umfasst. Die Anknü...mehr

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Steuerhinterziehung und Bet... / II. Ist die vorsätzliche Verkürzung von Kirchensteuer Betrug?

Die vorsätzliche Verkürzung von Kirchensteuer stellt keine Steuerhinterziehung nach § 370 AO und deren leichtfertige Verkürzung keine leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO dar. Denn die Kirchensteuer stellt keine Steuer i.S.d. § 3 AO dar, weil die AO nur für Steuern gilt, die durch Bundesrecht oder EU-Recht geregelt sind. Die Kirchensteuer basiert jedoch auf Landesrec...mehr

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Verfahrensrechtliche Neueru... / 2. Klageverfahren nach § 32i AO

Für Klageverfahren nach § 32i Abs. 2 AO ist nach § 32i Abs. 5 S. 2 AO das FG örtlich zuständig, in dessen Bezirk die beklagte Finanzbehörde ihren Sitz oder der beklagte Auftragsverarbeiter seinen Sitz hat. Befindet sich der Sitz einer Finanzbehörde außerhalb ihres Bezirks, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit des FG nach § 38 Abs. 3 FGO abweichend von § 38 Abs. 1 FGO n...mehr

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Kostenrecht: Entstehung ein... / 1. Fiktive Terminsgebühr

Terminsgebühr bei Verfahren vor dem FG: Nach der Vorbemerkung 3.2.1 Nr. 1 zu Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1, Nr. 3202 RVG-VV entsteht in Verfahren vor dem Finanzgericht eine Terminsgebühr i.H.v. 1,2 Gebühren. Terminsgebühr bei Verfahren ohne mündliche Verhandlung im Einverständnis mit den Parteien oder Beteiligten: Darüber hinaus bestimmt Abs. 1 der Anmerkung zu Nr. 3202...mehr

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Kostenrecht: Entstehung ein... / [Ohne Titel]

RA Prof. Dr. Peter Bilsdorfer[*] Im Jahr 2020 haben die Finanzgerichte insgesamt 2003 Fälle durch Gerichtsbescheid (§ 90a FGO) erledigt (https://www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Justiz-Rechtspflege/Publikationen/Downloads-Gerichte/finanzgerichte-2100250207004.pdf?__blob=publicationFile. Tz. 2), davon etliche im Sinne der Kläger. Gerade auch die Möglichkeit, in einer solchen – ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5.3.1 Zuständigkeit

Rz. 58 Da weder die AO noch das UStG eine Regelung der örtlichen Zuständigkeit für die Haftung vorsehen[1], gilt die Ersatzzuständigkeit nach § 24 AO. Für die Haftung des Abtretungsempfängers ist nach dieser Vorschrift das FA zuständig, in dessen Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervorgetreten ist. Das ist das für die USt des leistenden Unternehmers zuständige Finanzam...mehr

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Aktuelle Rechtsprechung zum... / 3. Anfangsverdacht einer Steuerstraftat (§ 152 Abs. 2 StPO i.V.m. § 385 Abs. 1 AO)

Die Anordnung einer Außenprüfung (bei einem Freiberufler) ist nach § 193 Abs. 1 AO auch dann nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Prüfung ausschließlich angeordnet wird, um festzustellen, ob im Prüfungszeitraum Steuerbeträge hinterzogen oder leichtfertig verkürzt worden sind. Denn es entspricht der st. Rspr. des BFH, dass eine Prüfungsanordnung nach den Vorgaben des Verhältni...mehr

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Steuerhinterziehung und Bet... / I. Dogmatische Grundlagen

Steuerhinterziehung (§ 370 AO) und Betrug (§ 263 StGB) weisen als Straftatbestände zwar Ähnlichkeiten auf, unterscheiden sich jedoch in ganz wesentlichen Punkten. Beide Delikte sind Erfolgsdelikte und beiden Normen ist gemein, dass das mehr oder weniger heimliche Täterverhalten zu einer vermögensmäßigen Schlechterstellung des Geschädigten führt oder im Falle des Versuchs (§§...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5.3.4 Rechtsbehelfe

Rz. 64 Gegen den Haftungsbescheid ist gem. § 347 Abs. 1 AO der Einspruch gegeben. Die Aussetzung der Vollziehung des Haftungsbescheids kann nach § 361 Abs. 2 AO bzw. § 69 Abs. 2 und 3 FGO gewährt werden bzw. ist zu gewähren.mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.3 Sinn und Zweck der Regelung

Rz. 4 Werden Forderungen abgetreten, die Gegenleistung für steuerpflichtige Umsätze sind, so enthält der abgetretene Betrag (Preis) außer dem Entgelt (Nettobetrag) auch die USt. Zieht der Abtretungsempfänger die abgetretene Forderung ein, steht dem Abtretenden auch die USt aus der Forderung und damit ggf. die notwendige Liquidität zur Steuerzahlung nicht zur Verfügung. Rz. 5...mehr

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Steuerhinterziehung und Bet... / 3. Behandlung durch den BGH

Der BGH geht in st. Rspr. selbst dann, wenn ein Steuerschuldverhältnis zwecks Erlangung steuerlicher Vorteile komplett fingiert ist, von Steuerhinterziehung und nicht (mehr) von Betrug aus, obwohl § 385 Abs. 2 AO dies nahelegen könnte. Denn danach sind bei dem Verdacht einer Straftat, die unter Vorspiegelung eines steuerlich erheblichen Sachverhalts gegenüber der FinBeh. ode...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5.2.1 Handlungsermessen

Rz. 54 § 191 AO sagt, dass durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden kann, wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet. Grundsätzlich besteht für die Finanzbehörde also ein Ermessensspielraum, ob sie jemand in Haftung nehmen will (Handlungsermessen). Es besteht grundsätzlich keine Verpflichtung zur Haftungsinanspruchnahme.[1] § 13c Abs. 2 S. 2 UStG hat dieses mit den ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.1 Entstehung und Inkrafttreten

Rz. 2 Der Bundesrechnungshof hatte in seinem Bericht v. 3.9.2003 auf die großen USt-Ausfälle hingewiesen, die durch die Abtretung von Kundenforderungen vor allem an Banken und andere entstehen, da in den abgetretenen Forderungen regelmäßig die USt enthalten ist. Vor allem als Folgen von Globalabtretungen und anderen Sicherungsabtretungen würden sich nach den Feststellungen d...mehr

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Kostenrecht: Entstehung ein... / 3. Kostenrechtsänderungsgesetz 2021

Mit dem Kostenrechtsänderungsgesetz 2021[1] nämlich hat der Gesetzgeber den Anwendungsbereich der fiktiven Terminsgebühr durch den neu aufgenommenen Gebührentatbestand des Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 2 Alt. 2 der Anmerkung zu Nr. 3104 RVG-VV erheblich ausgeweitet. Hiernach ist nur noch darauf abzustellen, ob eine Erledigung i.S.d. Nr. 1002 RVG-VV in einem Verfahren eingetreten ist, ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.3.2 Aussetzung der Vollziehung der festgesetzten Steuer

Rz. 33 Ist die Vollziehung der USt-Festsetzung bezüglich der in der abgetretenen Forderung enthaltenen USt gegenüber dem leistenden Unternehmer ausgesetzt, so gilt die Steuer gem. § 13c Abs. 1 S. 2 UStG als nicht fällig. Dies gilt für die Aussetzung der Vollziehung nach § 361 Abs. 2 AO ebenso wie für die gem. § 69 Abs. 2 und 3 FGO. Solange der Steuerschuldner nicht in Anspru...mehr

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Aktuelle Rechtsprechung zum... / III. Verfolgungsverjährung (§§ 31 ff. OWiG i.V.m. § 377 Abs. 2 AO)

Eine in einem später mangels nachweisbaren Vorsatzes eingestellten Steuerstrafverfahren richterlich angeordnete Durchsuchung unterbricht die Verjährung bezüglich der Verfolgung wegen leichtfertiger Steuerverkürzung (§ 378 Abs. 1 AO) auch dann, wenn der Durchsuchungsbeschluss tatsächlich nicht umgesetzt wurde. Die Verjährungsunterbrechung tritt zwar auch ein, wenn die Verfolg...mehr

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Aktuelle Rechtsprechung zum... / 1. Lohnsteuerhinterziehung in mittelbarer Täterschaft

Wenn der Geschäftsführer einer GmbH Lohnsteuer-Anmeldungen durch eine Steuerberatungsgesellschaft abgeben lässt, welcher er monatlich Unterlagen für die Lohnabrechnungen übermittelt, dabei aber nicht offenlegt, dass er tatsächlich mehr Arbeitnehmer beschäftigt sowie höhere Löhne gezahlt hat als in den übermittelten Unterlagen angegeben und die Mitarbeiter der Steuerberatungs...mehr

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Aktuelle Rechtsprechung zum... / 2. Steuerhinterziehung durch Unterlassen

Angesichts des Wortlauts der gesetzlichen Regelung ("in Unkenntnis lässt") scheidet eine Strafbarkeit wegen vollendeter Steuerhinterziehung gem. § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO aus, wenn die zuständige FinBeh. zum maßgeblichen Veranlagungszeitpunkt von den wesentlichen steuerlich relevanten Umständen bereits Kenntnis hat (OLG Oldenburg v. 16.11.1998 – Ss 319/98, BeckRS 1998, 16504; v....mehr

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Aktuelle Rechtsprechung zum... / 1. Beschlagnahme (§ 94 StPO i.V.m. § 385 Abs. 1 AO)

Wenn bei einer Durchsuchung aufgefundene Gegenstände nach § 98 Abs. 1 S. 1 StPO beschlagnahmt worden sind, hat die Durchsuchung durch den Antrag der Staatsanwaltschaft auf richterliche Beschlagnahme ihren Abschluss gefunden. Die im Sachentzug bestehende Eingriffswirkung beruht von diesem Zeitpunkt an nicht mehr auf der Durchsuchung, sondern auf dem neuen Rechtsgrund der Besc...mehr

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Steuerhinterziehung und Bet... / IV. Fazit

Die h.M. sieht Steuerhinterziehung (§ 370 AO) gegenüber dem Tatbestand des Betruges (§ 263 StGB), des Computerbetruges (§ 263a StGB) und des Subventionsbetruges (§ 264 StGB) als exklusiv bzw. als die speziellere Strafnorm an (vgl. nur Joecks in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 8. Aufl. 2015, § 370 AO Rz. 129; Schott in Hüls/Reichling, Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2020, § ...mehr

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Steuerhinterziehung und Bet... / 4. § 370 AO als abschließende Sonderregelung, die den allgemeinen Betrugstatbestand verdrängt

Wenn nun eine Gruppierung von mindestens drei Personen, die nach st. Rspr. eine Bande bildet (vgl. BGH v. 22.3.2001 – GSSt 1/00, wistra 2001, 298; BGH v. 22.8.2001 – 3 StR 287/01, wistra 2002, 21; BGH v. 22.10.2001 – 5 StR 439/01, wistra 2002, 57), beschließt, unter Ausnutzung des Verfahrens der Steueranrechnung nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG fortan die FinBeh. dadurch zu täusc...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.1.3 Anspruch auf Gegenleistung für steuerpflichtigen Umsatz

Rz. 21 Die Abtretung durch den leistenden Unternehmer muss den Anspruch auf die Gegenleistung für einen steuerpflichtigen Umsatz i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG betreffen. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG befasst sich allerdings nicht mit der Steuerpflicht, sondern mit der Steuerbarkeit. Gemeint sind also die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbaren Umsätze, für die keine Steuerbefreiung ...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Keine Heilung der sachlichen Unzuständigkeit durch Einspruchsentscheidung der sachlich und örtlich zuständigen Behörde

Leitsatz 1. Wird ein Erlassantrag von einer sachlich unzuständigen Behörde abgelehnt, ist die Klage auch dann gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 2 FGO gegen diese Ausgangsbehörde zu richten, wenn die Einspruchsentscheidung von der für die Ausgangsentscheidung sachlich und örtlich zuständigen Behörde getroffen wird. 2. Der Heilungstatbestand des § 126 AO erfasst nicht den Mangel der fehlen...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Verluste bei der Einkommens... / 5.2.1 Feststellungsbescheid, Feststellungsverjährung

Der Bescheid über die gesonderte Feststellung wirkt wie ein Grundlagenbescheid [1] für die Einkommensteuerfestsetzung des folgenden VZ und für den auf den nachfolgenden Feststellungszeitpunkt zu erlassenden Feststellungsbescheid.[2] Dies folgt aus dem Verweis in § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG auf § 171 Abs. 10 AO (Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist des Folgebescheids), auf § 175 A...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Beteiligung an den Kosten der Lebensführung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung

Leitsatz 1. Kosten der Lebensführung i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG sind die Kosten des Haushalts und die sonstigen Lebenshaltungskosten im Haupthausstand. 2. Die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung darf nicht erkennbar unzureichend sein. Ob dies der Fall ist, bedarf einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls. Eine bestimmte betragliche Gre...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / f) Anwendung des § 52d FGO auf Rechtsanwaltsgesellschaft

Die Erhebung einer Klage beim FG durch einen Rechtsanwalt ist ab dem 1.1.2022 unzulässig, wenn sie nicht als elektronisches Dokument in der Form des § 52a FGO übermittelt wird. Der Verstoß gegen § 52d FGO führt zur Unwirksamkeit der Klage; die Prozesserklärung ist nicht wirksam. Auch für Rechtsanwaltsgesellschaften gilt diese Übermittlungspflicht i.S.d. § 52d S. 1 FGO sowie d...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frotscher/Geurts, EStG § 42... / 7 Verfahrensrechtliche Besonderheiten

Rz. 25 Der Beginn der LSt-Nachschau hemmt nicht den Ablauf der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 4 AO. Die LSt-Nachschau führt auch nicht zu einer erhöhten Bestandskraft nach § 173 Abs. 2 AO und auch der Vorbehalt der Nachprüfung ist nach Beendigung der LSt-Nachschau nicht aufzuheben. Rz. 26 Im Rahmen der LSt-Nachschau erlassene Verwaltungsakte können mit Zwangsmitteln (§§ 32...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

Zur Einlegung von Rechtsbehelfen gegen den Feststellungsbescheid sind die Beteiligten im Sinne des § 154 Abs. 1 sowie diejenigen befugt, für deren Besteuerung nach dem Grunderwerbsteuergesetz der Feststellungsbescheid von Bedeutung ist. Soweit der Gegenstand der Feststellung einer Erbengemeinschaft in Vertretung der Miterben zuzurechnen ist, sind § 352 der Abgabenordnung un...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Doppelzuständigkeit der Fahndung und Wahl des zutreffenden Rechtswegs

Rz. 420 [Autor/Stand] Die Doppelzuständigkeit der Fahndung wirkt sich insb. auf die Wahl des richtigen Rechtsmittels bzw. Rechtsbehelfs aus. Maßgebend ist (so der BFH[2]), in welcher Funktion und in welchem Verfahren die Fahndungsbehörden nach außen objektiv und eindeutig erkennbar tätig geworden sind oder tätig werden wollen. Wegen des Nebeneinanders von Steuerstrafverfahre...mehr

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FF 07+08/2023, Veräußerung ... / 2 Aus den Gründen

Gründe: II. [11] Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung – FGO). Das FG hat zu Recht erkannt, dass der Kläger im Streitjahr ein privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG getätigt hat (dazu unter 1.). Entgegen der Ansicht der Revision hat der Kläger das Wirtschaftsgut im maßgeblichen Zeitraum nicht i.S...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 6. Rechtsschutz und Verwertungsverbote

Rz. 732 [Autor/Stand] Das Betreten des Grundstücks ist ein Realakt, gegen den ein Einspruch unzulässig ist[2]. In Betracht kommt nur eine Feststellungklage gem. § 41 FGO [3]. Dabei ist das Vorliegen des insoweit notwendigen Feststellungsinteresses gem. § 41 Abs. 1 Halbs. 2 FGO umstritten. Nach Ansicht des FG Münster[4] liegt es auch bei einer Überrumpelungssituation (s. Rz. 7...mehr

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AGS 01/2023, Gerichtskosten... / II. Gerichtskosten im Anhörungsrügeverfahren

1. Gesetzliche Regelung Im Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit fällt für eine Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gem. § 133a FGO nach Nr. 6400 GKG KV eine Festgebühr i.H.v. 60,00 EUR (bis zum 31.12.2020) bzw. 66,00 EUR (ab dem 1.1.2021) an, wenn die Rüge in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen wird. 2. Anhörungsrüge im PKH-Verfah...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 5. Rechtsschutzmöglichkeiten

a) Rechtsschutz gegen Ermittlungen bei Kreditinstituten Rz. 670 [Autor/Stand] Zu den Rechtsschutzmöglichkeiten der Banken und Bankkunden gegen Auskunftsersuchen und Herausgabeverlangen der Steufa im steuerlichen Ermittlungsverfahren (§§ 93, 97 AO) s. Rz. 540 ff. Gegen Auskunftsverlangen nach § 208 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 93 AO kann Einspruch eingelegt und anschließend das FG im...mehr