Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzgerichtsordnung

Urteilskommentierung aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Unentgeltliche Trocknung fremder Holzhackschnitzel zur Erlangung eines KWK‐Bonus zwar nicht steuerbar, jedoch vorsteuerschädlich

Leitsatz 1. Eine unentgeltliche Wärmelieferung im Sinne des § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) liegt nicht vor, wenn der Unternehmer mit in seinem Blockheizkraftwerk (BHKW) erzeugter Wärme in seiner Trocknungsanlage Holzhackschnitzel für ein verbundenes Unternehmen ohne Gegenleistung trocknet, um bei der Einspeisung des in seinem BHKW produzierten Stroms einen erhöhten Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) -Bonus zu erlangen. 2. Mit der insoweit erbrachten unentgeltlichen Trocknungsleis...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Stille Reserven in der GmbH... / 3. Hinweise für die Beratungspraxis

Der versierte Berater wird sich vermutlich darauf einstellen müssen, dass sich die Angaben in der Erbschaftsteuererklärung zu § 5 Abs. 1 ErbStG deutlich intensivieren werden, weil die Auskunft in der "Anlage Erwerber"[15] einen schlichtweg unzureichenden Informationsbeitrag zu dieser ohnehin fehlerlastigen Besteuerungsgrundlage leistet. Gegebenenfalls ist bis dahin auch eine ...mehr

Urteilskommentierung aus Finance Office Professional
Kindergeldanspruch bei Sprachkurs und Warten auf Freiwilligenplatz

Leitsatz Sprachunterricht kann kindergeldrechtlich grundsätzlich nur dann als Berufsausbildung angesehen werden, wenn er nach seinem Umfang den Schluss auf eine hinreichend gründliche (Sprach-)Ausbildung rechtfertigt und mindestens 10 Wochenstunden umfasst. Eine Berücksichtigung als Kind, das auf einen Studienplatz wartet und deswegen seine Berufsausbildung mangels Ausbildun...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 3.2.3.2 Veräußerungspreis und an dessen Stelle tretender Wert

Rz. 205a Der Veräußerungsgewinn ist die Bemessungsgrundlage für die nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben gem. § 8b Abs. 3 KStG. Anders als bei § 8b Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 KStG sind die nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben nach dem Gewinn, nicht nach den "Bezügen" (Einnahmen), und daher nur nach dem Nettobetrag[1], nicht nach dem Veräußerungspreis, zu bemessen. Rz. 206 Den Ver...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 3.6.3.4 Rechtsfolgen

Rz. 408 Rechtsfolge ist, dass Gewinnminderungen der Darlehen oder aus der Inanspruchnahme der Sicherheiten bei der Ermittlung des Einkommens nicht zu berücksichtigen sind.[1]"Gewinnminderung" im Zusammenhang mit Abs. 3 S. 4 ist die Vermögensminderung, die in der Bilanz des wesentlich beteiligten Gesellschafters oder der ihm nahe stehenden Person infolge der Gewährung des Dar...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 2.4.5 Fehlende Vorbelastung bei internationalen Schachteldividenden (S. 4)

Rz. 129 Infolge der Steuerfreistellung nach Abs. 1 S. 1 hat das durch die DBA ab einer bestimmten Beteiligungshöhe (regelmäßig 25 %) und u. U. bei Erfüllung einer Aktivitätsklausel eingeräumte "internationale Schachtelprivileg" seine Bedeutung weitgehend verloren, da Abs. 1 S. 1 die Steuerfreistellung – solange keine Streubesitzbeteiligung i. S. v. Abs. 4 von weniger als 10 ...mehr

Urteilskommentierung aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Reemtsma-Direktanspruch

Leitsatz Der sich aus dem Unionsrecht entsprechend dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union Reemtsma Cigarettenfabriken vom 15.03.2007 – C‐35/05, EU:C:2007:167 ergebende Direktanspruch setzt voraus, dass eine Steuer in einer Rechnung für eine – bereits erbrachte oder noch zu erbringende – Leistung zu Unrecht gesondert ausgewiesen wurde (Festhalten am BFH-Urteil vom 22.08.2019 ‐ V R 50/16, BFHE 266, 395, BStBl II 2022, 290, Leitsatz). Normenkette § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG, Art. 167, Ar...mehr

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Die ErbschaftsteuerBerater-... / 8. Kapitalvermögen/Investment

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 7.2 § 100 Abs. 3 S. 1 FGO

Rz. 185 Die Verletzung der Ermittlungspflicht kann nicht nur zu einer Änderungssperre im Rahmen des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO führen, sondern auch nach § 100 Abs. 3 S. 1 FGO die Aufhebung der Verwaltungsentscheidung durch das FG ohne Sachentscheidung und die Zurückweisung der Sache an die Finanzbehörde zur weiteren Sachverhaltsermittlung zur Folge haben. Das FG muss sich grundsä...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 3.2.4.1.4 Beweiswürdigung

Rz. 82 Die AO enthält – wie auch anderweitiges Verfahrensrecht – keine allgemeine Vorschrift zur Beweiswürdigung oder zum Beweismaß, also mit welchem Grad an Gewissheit oder Wahrscheinlichkeit der der Besteuerung zugrundezulegende Sachverhalt festgestellt werden muss.[1] § 96 Abs. 1 S. 1 FGO schreibt – wie auch § 108 Abs. 1 S. 1 VwGO und § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO – vor, dass das...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 29c Ve... / 1.2 Anwendungsbereich

Rz. 3a § 29c AO umfasst – wie § 29b AO [1]- das gesamte Steuerverfahren[2] und entfaltet mit der Regelung des § 2a Abs. 5 AO eine umfassende Geltung der DSGVO-Regelungen im Anwendungsbereich der AO.[3] Dabei ist der Anwendungsbereich der DSGVO nicht nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. a) DSGVO nur auf den Bereich der harmonisierten Steuern beschränkt.[4] § 29c AO legitimiert die Finan...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 29c Ve... / 2 Zulässigkeit der Weiterverarbeitung (Abs. 1)

Rz. 8 § 29c Abs. 1 AO regelt die Zulässigkeit der Weiterverarbeitung personenbezogener Daten durch Finanzbehörden im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung. Der Begriff der Weiterverarbeitung wird dabei legal definiert als Verarbeitung zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die Daten von einer Finanzbehörde erhoben oder erfasst wurden. Zugleich wird die Berechtigung der Fi...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 2.1.1 Sachverhalt

Rz. 11 Der von der Finanzbehörde zu ermittelnde Sachverhalt umfasst alle tatsächlichen Verhältnisse, die Merkmal oder Bestandteil eines steuergesetzlichen Tatbestands sind.[1] Er bedarf dementsprechend nur insoweit der Aufklärung, wie er steuerlich relevant ist (Rz. 19). Die Kenntnis des anzuwendenden Rechtssatzes (die Rechtsfindung) ist damit Voraussetzung und nicht Gegensta...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 6.3.2 Prüfung der ausgesteuerten Sachverhalte (Abs. 5 S. 3 Nr. 2)

Rz. 157 Ein wichtiger Aspekt des automatisierten Risikomanagements sind die grundlegenden Aussteuerungsparameter (vgl. Rz. 140). Dabei soll die computergestützte Fallauswahl nicht allein rechnerische, sondern auch logische Unstimmigkeiten aufdecken.[1] Dies birgt zugleich aber die Gefahr, dass die Aussteuerungskriterien zu einer "black box" aus Algorithmen werden, die weder ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 6.3.1 Gewährleistung einer hinreichenden Zufallsauswahl (Abs. 5 S. 3 Nr. 1)

Rz. 153 Auch und gerade im Rahmen des Einsatzes von RMS muss sichergestellt werden, dass strukturell der Gefahr fehlerhafter Steuererklärungen durch ein taugliches Verifikationskonzept wirksam begegnet wird und unzulängliche Erklärungen der Stpfl. mit einem angemessenen Entdeckungsrisiko verbunden sind.[1] Nach dem Untermaßverbot dürfen auch bei risikobasierter Rechtsanwendu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 6.2 Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsgrundsatzes (Abs. 5 S. 2)

Rz. 143 Zunächst kann zur Bedeutung des Wirtschaftlichkeitsgrundsatzes für die Entscheidungsfindung im Grundsatz auf die Ausführungen zu Rz. 53ff. verwiesen werden. Das Gewicht des Wirtschaftlichkeitsgrundsatzes ist im Rahmen der RMS aber von erhöhtem Gewicht. Während bei der "Grundregelung" des § 88 Abs. 2 S. 2 AO Wirtschaftlichkeitsaspekte berücksichtigt werden "können", "s...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 6.4 Veröffentlichungsverbot (Abs. 5 S. 4)

Rz. 171 Nach § 88 Abs. 5 S. 4 AO dürfen Einzelheiten der RMS – insbesondere die eingesetzten Risikofilter – nicht veröffentlicht werden, soweit dies die Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung gefährden könnte. Dabei wird die Finanzverwaltung und ggf. auch das Gericht jeweils zu prüfen haben, ob dieser "konditionierte Geheimnisvorbehalt" letztlich zum Veröffentli...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 3.2.4.1.3 Feststellungs- oder Beweislast

Rz. 77 Eine Tatsache ist bewiesen, wenn sie zur vollen Überzeugung des zuständigen Entscheidungsträgers festgestellt werden konnte. Ist dieser Überzeugungsgrad nicht erreicht, so stellt sich die Frage nach den Folgen der Nichterweislichkeit (Beweislosigkeit). Rz. 78 Das vom Untersuchungsgrundsatz bestimmte Verfahrensrecht der AO (vgl. Rz. 1f.) kennt grundsätzlich keine subjek...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 4.2.1 Allgemeine Erfahrungen

Rz. 110 Erfahrungssätze sind die aus allgemeiner Lebenserfahrung oder besonderer Fach- und Sachkunde gewonnenen, regelhaften Schlussfolgerungen.[1] Erfahrungssätze sprechen etwa auch für oder gegen die Angaben beteiligter Personen.[2] Zu den Erfahrungssätzen zählen u. a. die Verkehrsauffassung und der Handelsbrauch.[3] Rz. 111 einstweilen freimehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 6.3.4 Überprüfung der Risikomanagementsysteme (Abs. 5 S. 3 Nr. 4)

Rz. 167 Die Risikomanagementsysteme (RMS) sind regelmäßig auf Ihre Zielerfüllung zu überprüfen. Blindes Vertrauen auf die Leistungsfähigkeit der vorhandenen RMS wäre dementsprechend gesetzeswidrig.[1] Der Gesetzgeber hat dazu keine zeitlichen, qualitativen oder quantitativen Vorgaben zur Durchführung der vorzunehmenden Evaluation gemacht. Vielmehr hat er es letztendlich der ...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 29c Ve... / 2.3 Weiterverarbeitung im Interesse der betroffenen Person (Abs. 1 S. 1 Nr. 3)

Rz. 23 Ist die Weiterverarbeitung im (mutmaßlichen) Interesse der betroffenen Person, kann diese nach der Nr. 3 erfolgen. Da bei Vorliegen einer Zustimmung i. S. d. § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO sich die Zulässigkeit der Weiterverarbeitung bereits nach der Nr. 2 richtet, dürfte es sich hier nur um Fälle handeln, bei denen die Zustimmung zwar nicht ausdrücklich erteilt, aber zu unters...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 2.1.2 Amtsermittlungsgrundsatz

Rz. 15 Die Finanzbehörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Der Amtsermittlungs- bzw. Untersuchungsgrundsatz beinhaltet die Verpflichtung der Verwaltung, die entscheidungserheblichen Tatsachen ohne Rücksicht auf Vortrag, Verhalten oder Beweisangebote der Beteiligten selbst zu erforschen und deren Wahrheit festzustellen.[1] Die Geltung des in § 88 Abs. 1 S. 1 AO fixier...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 3.2.4.2 Alternative der tatsächlichen Verständigung

Rz. 91 Eine Ausnahme von der umfassenden Geltung des § 88 AO enthält § 89 Abs. 2 AO für den Bereich der verbindlichen Auskunft.[1] Hier ist die Klärung des zu verwirklichenden Sachverhalts aber im Ergebnis nur vorverlagert und die Amtsermittlung durch die Pflicht des Stpfl. gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2 StAuskV, den zukünftig zu besteuernden Sachverhalt bereits vor seiner Verwirklic...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 1.1 Gegenstand und Zweck

Rz. 1 Während § 85 AO die Aufgaben der Finanzbehörden beschreibt, regelt § 88 AO die Art und Weise der Aufgabenerfüllung.[1] § 88 AO bildet die steuerrechtliche Parallelvorschrift zu § 24 VwVfG. Der Untersuchungsgrundsatz ist Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips[2], insbesondere der Grundsätze des fairen Verfahrens und der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung.[3] Nach § 85 AO ist die...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 2.2.2 Objektivitätsgrundsatz

Rz. 21 Da der Untersuchungsgrundsatz im Dienst der Legalität steht, beschreibt § 88 Abs. 1 S. 2 AO eine Selbstverständlichkeit.[1] Die Finanzbehörden sind zur Objektivität und Neutralität verpflichtet[2] und müssen deshalb auch die für die Beteiligten günstigen Umstände berücksichtigen. Sie müssen ihrer Pflicht zur Fürsorge für den Stpfl.[3] gerecht werden[4] und deshalb z. ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 4.3 Geheimhaltungsverpflichtung (Abs. 3 S. 3)

Rz. 114 Die Weisungen nach § 88 Abs. 3 AO dürfen nicht veröffentlicht werden, soweit dies die Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung gefährden könnte. § 88 Abs. 3 S. 3 AO enthält hierzu eine ausdrückliche und im Gesetzgebungsverfahren stark kritisierte Regelung. Die zur Sicherstellung der Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerungsverfahren erlassenen We...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 3.2.4.1.2 Ausprägung und Grenzen der Ermittlung

Rz. 70 Grundsätzlich hängen der Umfang und die Ausprägung der Ermittlungen von der Aufklärungsbedürftigkeit des Sachverhalts ab. Aufgrund der verschiedenen partiell gegenläufigen Rechtsgrundsätze kann es im Einzelfall aber zu einer Einschränkung des Prüfungsumfangs kommen.[1] Rz. 71 Die Wahl der Beweismittel muss verhältnismäßig sein (vgl. Rz. 35). Es dürfen deshalb nur dieje...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 29c Ve... / 2.1 Weiterverarbeitung in einem Verfahren in Steuersachen (Abs. 1 S. 1 Nr. 1)

Rz. 17 Die Regelung des § 29c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO sichert im Kern den Fortbestand des komplexen und in sich verbundenen Besteuerungsverfahrens (vgl. z. B. das Feststellungsverfahren) und des steuerfallübergreifenden Verifikationsverfahrens (vgl. z. B. Kontrollmitteilungen, Auskünfte Dritte) in datenschutzrechtlicher Hinsicht ab. Bei den genannten Verfahren handelt es sich...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 1.2 Anwendungsbereich

Rz. 8 § 88 AO ist eine Vorschrift von umfassender Geltung. Entsprechend ihrer systematischen Stellung im 3. Teil des Gesetzes gilt sie für das gesamte Besteuerungsverfahren, also nicht nur für das Festsetzungs- bzw. Feststellungs-, Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren, sondern auch für das Rechtsbehelfs-, Außenprüfungs- und Steuerfahndungsverfahren.[1] Der Untersuchungsgru...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 6.3.3 Gewährleistung einer eigenständigen Prüfungsentscheidung des zuständigen Amtsträgers (Abs. 5 S. 3 Nr. 3)

Rz. 163 Nach § 88 Abs. 5 S. 3 Nr. 3 AO müssen Amtsträger auch eigenständig Fälle für eine umfassende Prüfung auswählen können. Dass es sich dabei um die für die Fallprüfung zuständigen Amtsträger handeln muss, erscheint auch ohne ausdrückliche gesetzliche Festlegung selbstverständlich. Damit wird (auch) gewährleistet, dass die Bearbeiter des jeweils örtliche zuständigen FA P...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 3.2.2 Wirtschaftlichkeit

Rz. 53 Der Wirtschaftlichkeitsgrundsatz lässt sich bereits als eine Spielart des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes beschreiben, der zunächst einseitig den Aufwand aufseiten der Verwaltung ins Verhältnis zum zu erwartenden Ertrag setzt, andererseits aber natürlich auch eine synchron zu erbringende Mitwirkungshandlung und den damit verbundenen Aufwand aufseiten des Stpfl. bzw. d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 3.1.2.2 Fehlende Bindungswirkung

Rz. 44 Die Finanzbehörde ist nach § 88 Abs. 1 S. 2 AO an die Beweisanträge des Beteiligten nicht gebunden. Der Beteiligte hat keinen Anspruch darauf, dass von ihm angebotene Beweise auch tatsächlich erhoben werden.[1] Die Finanzbehörde kann entsprechende Anträge ablehnen, wenn sie sich in ihrer Wahrheitsfindung sicher ist. Sie handelt aber im Einzelfall ermessensfehlerhaft, ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 3.2.1 Allgemeine Erfahrungen der Finanzbehörden

Rz. 49 Jede Sachverhaltsaufklärung birgt auch einen gewissen Grad an Unsicherheit in sich. Die Aufklärung möglicher Unsicherheiten kann ggf. durch allgemeine Erfahrungen der Finanzbehörden zu vergleichbaren Sachverhalten begrenzt werden.[1] Der Rückgriff auf bestehende allgemeine Erfahrungen der Finanzbehörden im Rahmen der Entscheidungen über Art und Umfang der Ermittlungen...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 29c Ve... / 3 Weiterverarbeitung sensibler Daten (Abs. 2)

Rz. 49 Wie bei der Befugnis zur Verarbeitung personenbezogener Daten[1] wurde auch die Befugnis zur Weiterverarbeitung auf sensible Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 DSGVO ausgeweitet. Fast wortgleich wird die entsprechende Regelung aus dem allgemeinen Datenschutzrecht[2] übernommen. Da die Weiterverarbeitung dieser Daten für die betroffene Person einen besonders tiefen Eingr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 7.1 § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO

Rz. 179 Die "ordnungsgemäße Erfüllung" der Amtsermittlungspflicht durch das FA setzt den Anwendungsrahmen der Korrekturnorm des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO wegen neuer Tatsachen.[1] Nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO können Steuerbescheide aufgehoben oder geändert werden, wenn nachträglich Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen. Die Norm hat jedoch ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 3.1.1 Bestimmung von Art und Umfang der Ermittlungen (Abs. 2 S. 1 1. Halbs.)

Rz. 26 Das FA entscheidet nach § 88 Abs. 2 S. 1 1. Halbs. AO nach pflichtgemäßem Ermessen, wie und auch in welchem Umfang es ermittelt.[1] Hierbei ist die Finanzbehörde grundsätzlich verpflichtet, die beweiserheblichen Tatsachen soweit aufzuklären, dass sie sich über deren Vorliegen oder Nichtvorliegen eine eigene Überzeugung bilden kann. Wann das erforderliche Maß an Gewiss...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 2.2.1 Für den Einzelfall bedeutsame Umstände

Rz. 18 Dass das FA bei seiner Entscheidungsfindung alle für den Einzelfall bedeutsamen Umstände zu berücksichtigen und nicht nur profiskalisch ausgerichtet zu ermitteln hat, ist Ausdruck des Legalitätsgrundsatzes in Gestalt des Neutralitäts- oder Objektivitätsgebots.[1] Rz. 19 Gegenstand der Untersuchung dürfen nur die für die Rechtsanwendung potenziell erheblichen, die sog. ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 3.1.1.1 Untersuchungsbedürftigkeit

Rz. 31 Bereits als zutreffend Erkanntes ist nicht untersuchungsbedürftig. Gefundenes kann nicht mehr gesucht werden. Zu diesen nicht aufklärungsbedürftigen tatsächlichen Verhältnissen gehören: Offenkundige Tatsachen: Das sind allgemein, d. h. einer großen Zahl von Menschen sicher bekannte Tatsachen, die deswegen als feststehend betrachtet werden können. Hierunter fallen welt...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 3.1.2.1 Mitwirkungspflichten

Rz. 39 Die Mitwirkungspflichten der Beteiligten[1] dienen der Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen als Mittel dazu und sind damit u. a. auch integrales Prinzip des Untersuchungsgrundsatzes.[2] Zugleich bilden sie eine Grenze der behördlichen Ermittlungspflicht (Rz. 22). Untersuchungsgrundsatz und Mitwirkungspflichten begründen eine Verantwortungsgemeinschaft von Verwal...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 29c Ve... / 2.6.2 Weiterverarbeitung zu Ausbildungs- und Prüfungszwecken durch die Finanzbehörde (Abs. 1 S. 1 Nr. 6 S. 2)

Rz. 44 Im Rahmen der Ausbildung werden die Anwärter in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen und sind daher Amtsträger i. S. d. § 7 Nr. 1 AO. Hierzu regeln die entsprechenden Ausbildungsordnungen[1] im Einzelnen, dass neben einem theoretischen Ausbildungsteil eine praktische Zeit in den jeweiligen Verwaltungseinheiten zu absolvieren ist, bei denen sie einer konkreten Di...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 6.5 Einvernehmen mit dem BMF (Abs. 5 S. 5)

Rz. 176 Die Festlegungen zu den Einzelheiten der Risikomanagementsysteme treffen nach § 88 Abs. 5 S. 5 AO die obersten Landesfinanzbehörden im Einvernehmen mit dem BMF. Es sind Festlegungen zu den verschiedenen Risikofiltern, Plausibilitätsprüfungen und Nichtbeanstandungsregelungen zu treffen, durch die die Risikobewertung eines Steuerfalls technisch umgesetzt wird. Trotz der...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 3.2.4.1 Abwägung aller Prinzipien und Kriterien

Rz. 65 Das FA ist nicht verpflichtet, den steuerlich maßgeblichen Sachverhalt in alle Verästelungen zu erforschen. Es kann unter Berücksichtigung aller Grundsätze und Kriterien des § 88 Abs. 2 AO anhand des bereits feststehenden oder mutmaßlichen Sachverhalts abwägen, ob es die weitergehende Notwendigkeit zu ergänzenden Ermittlungen gibt.[1] Rz. 66 Im Rahmen der Beachtung der...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 4.1 Allgemeine Weisungen (Abs. 3 S. 1)

Rz. 98 Einem an § 21a FVG angelehnten Zusammenspiel zwischen den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder obliegt es nach § 88 Abs. 3 S. 1 AO, die entsprechenden Regelungen zu erarbeiten. Rz. 99 Die auf die Einzelfallentscheidung zugeschnittenen Regelungen in Abs. 1 und 2 wurden damit um eine Regelung ergänzt, die eine gruppenbezogene Entscheidung über Art und Umfang...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 29c Ve... / 2.5 Weiterverarbeitung für die Gesetzesfolgenabschätzung (Abs. 1 S. 1 Nr. 5)

Rz. 35 Unter vergleichbar engen Voraussetzung wie bei der Entwicklung von IT-Verfahren (vgl. Rz. 28ff.) ist nach § 29c Abs. 1 S. 1 Nr. 5 AO die Weiterverarbeitung für Zwecke der Abschätzung der Folgen einer geplanten Gesetzesänderung zulässig. Im Rahmen der politischen Begleitung eines Gesetzgebungsvorhabens ist zum einen die Beeinflussung des Steueraufkommens im Ganzen, zum...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 4.4 Einvernehmen mit dem BMF (Abs. 3 S. 4)

Rz. 118 Da das BMF das verfassungsrechtlich verankerte Recht hat, auf die bundeseinheitliche Besteuerung zu achten und Maßnahmen zu erlassen, um diese sicherzustellen, sieht § 88 Abs. 3 S. 4 AO vor, dass die von den obersten Finanzbehörden der Länder ergehenden Weisungen im Bereich der der Auftragsverwaltung unterliegenden Steuern des Einvernehmens mit dem BMF bedürfen. Die R...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 5.3 Datenspeicherung (Abs. 4 S. 3)

Rz. 128 Die nach Maßgabe des § 88 Abs. 4 S. 1 AO und der nach S. 2 ergangenen Weisungen nicht ausgelieferten Mitteilungen sind für einen Zeitraum von 15 Jahren beim BZSt zu speichern und für einen Abruf im Bedarfsfall durch die zuständige Landesfinanzbehörde vorzuhalten. Diese Frist soll eine Auswertbarkeit innerhalb der unter Berücksichtigung von Anlauf- und Ablaufhemmungen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 6.1 Ermächtigung zum Einsatz automationsgestützter Risikomanagementsysteme (Abs. 5 S. 1)

Rz. 136 Risikomanagementsysteme (RMS) sollen nach S. 1 des Abs. 5 dazu dienen, prüfungsbedürftige Steuererklärungen automatisiert zu erkennen und auszusteuern und durch die verbesserte Bearbeitungsqualität im Besteuerungsverfahren den Grundsätzen der Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung[1] zur verbesserten Umsetzung zu verhelfen.[2] Rz. 137 Der BRH hatte seiner...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 7 Folgen der Verletzung von Ermittlungspflichten

Rz. 177 Nimmt das FA gebotene Ermittlungen nicht vor oder erfüllt ein Risikomanagement nicht die Anforderungen des § 88 Abs. 5 S. 3 AO [1] und werden einem VA dadurch auf unzureichender Sachverhaltsermittlung beruhende Besteuerungsgrundlagen zugrunde gelegt oder geht es zu Unrecht einem Beweisantrag des Beteiligten nicht nach, so ist der VA rechtswidrig.[2] Im Einspruchs- und...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 4.1.3 Weisungen über Art und Umfang der Ermittlungen

Rz. 102 Wenn sich eine Reihe von Steuerfällen bei den maßgebenden Besteuerungsmerkmalen in einer Weise ähneln, dass sich darauf bezogen gruppenbezogene Prüfvorgaben ableiten lassen, die bei allen Gruppenmitgliedern weitgehend identische Folgen hervorrufen (Rz. 99), lässt sich daraus eine allgemeine – gleich wirkende – Weisung über Art und Umfang der Ermittlungen herleiten.[1...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 4.1.5 Keine anderweitige gesetzliche Bestimmung

Rz. 106 Der Vorbehalt, dass Weisungen keine anderweitige gesetzliche Bestimmung entgegenstehen darf, wirkt rein deklaratorisch. Besteht eine anderweitige konkrete gesetzliche Regelung für bestimmte oder bestimmbare Fallgruppen, geht diese § 88 Abs. 3 S. 1 AO ohnehin als lex specialis vor. Rz. 107 Eine gesonderte gesetzliche Regelung zum Umgang mit bestimmten oder bestimmbaren...mehr