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Schwarz/Pahlke, AO § 29c Verarbeitung personenbezogener ... / 2.5 Weiterverarbeitung für die Gesetzesfolgenabschätzung (Abs. 1 S. 1 Nr. 5)

Holger Kordt
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Rz. 35

Unter vergleichbar engen Voraussetzung wie bei der Entwicklung von IT-Verfahren (vgl. Rz. 28ff.) ist nach § 29c Abs. 1 S. 1 Nr. 5 AO die Weiterverarbeitung für Zwecke der Abschätzung der Folgen einer geplanten Gesetzesänderung zulässig. Im Rahmen der politischen Begleitung eines Gesetzgebungsvorhabens ist zum einen die Beeinflussung des Steueraufkommens im Ganzen, zum anderen der be- oder entlastete Personenkreis im Speziellen von Bedeutung. Des Weiteren ist eine Messung des Bürokratieaufwands für Stpfl., Unternehmen und Verwaltung in jedem Gesetzgebungsvorhaben vorzunehmen. Zu diesen Zwecken werden die Daten nach statistischen Grundsätzen ausgewählter oder vermeintlich der Zielgruppe angehörender Stpfl. ausgewählt und die in der Diskussion befindlichen geänderten Besteuerungsparameter auf diese angewendet. Hierbei ist zur Absicherung der staatlichen Budgetierung durch die Steuergesetze die Prognose der Auswirkungen einer steuerlichen Gesetzesänderung und damit auch die Gesetzesfolgenabschätzung als sonstiges wichtiges Ziel des allgemeinen öffentlichen Interesses i. S. d. Art. 23 Abs. 1 Buchst. e) DSGVO anzusehen.[1]

In Betracht kommt aber auch die Evaluierung der geltenden Rechtslage, um den Erfolg einer gesetzgeberischen Maßnahme zu bewerten oder den Handlungsdruck für das Ergreifen einer Rechtsänderung (z. B. zur Bekämpfung legaler, aber illegitimer Steuergestaltung) anhand der Auswirkungen für die öffentlichen Haushalte beziffern zu können.[2]

 

Rz. 36

Nach § 29c Abs. 1 S. 1 Nr. 5 Buchst. a) AO ist die Weiterverarbeitung von personenbezogenen Echtdaten zur Gesetzesfolgenabschätzung grundsätzlich zulässig, wenn diese in dieser Form benötigt werden.

 

Rz. 37

Vorrangig ist die Verwendung pseudonymisierter Daten vor Echtdaten. Kann aber trotz Pseudonymisierung, etwa aufgrund sehr auffälliger Eigenheiten des Steuerfalls oder aus dem Gesamtzusammenhang eine Zuordnung dieser (eigentlich) umfangreich "neutralisierten" Daten zu einem konkreten Steuerfall nicht gesichert ausgeschlossen werden, so steht dies nach § 29c Abs. 1 S. 1 Nr. 5 Buchst. b) AO der Zulässigkeit der Weiterverarbeitung zur Gesetzesfolgenabschätzung nicht entgegen.[3]

 

Rz. 38

Die das Steuergeheimnis öffnende Offenbarungsberechtigung für Zwecke der datenschutzrechtlichen Weiterverarbeitung personenbezogener Daten nach § 29c Abs. 1 Nr. 5 AO ergibt sich aus § 30 Abs. 4 Nr. 2c AO.[4] Umgekehrt wird bei den Informationsempfängern der strenge Schutz des fortbestehenden Steuergeheimnisses im Rahmen der Informationsschienen zur Gesetzesfolgenabschätzung aber nicht immer sicherzustellen sein. In diesem Rahmen erhalten nicht ausschließlich Amtsträger und nach § 30 Abs. 3 AO diesen gleichgestellte Personen Kenntnis von den relevanten Daten, schon da sich die Gesetzgebung weitgehend außerhalb des Bereichs der Verwaltung abspielt. Um den Schutz der personenbezogenen Daten durch das Steuergeheimnis aber zumindest bei den an der Gesetzgebung beteiligten Amtsträgern zu gewährleisten, wurde § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c) AO um die Kenntniserlangung im Rahmen der Weiterverarbeitung nach § 29c Abs. 1 S. 1 Nr. 5 AO ergänzt.[5]

Sogar die Nutzung der der Gesetzesfolgenabschätzung zugrundeliegenden Daten im öffentlichen Raum käme – allerdings unter strenger Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes – in Ausnahmefällen in Betracht, da auch insoweit die Offenbarung durch § 30 Abs. 4 Nr. 2c AO zugelassen wäre.[6] Soweit eine am Gesetzgebungsverfahren beteiligte Person weder Amtsträger noch eine gleichgestellte Person ist, greift für diese verpflichtend die Zweckbestimmung des § 30 Abs. 11 S. 1 AO.

 

Rz. 39

§ 21 Abs. 6 FVG, der die Bereitstellung von Daten für Zwecke der Gesetzfolgenabschätzung regelt, wurde im Zuge des Gesetzgebungsvorhabens dahingehend geändert, dass nunmehr nicht mehr nur anonymisierte Daten von den Ländern zu liefern sind, sondern – unter den Voraussetzungen des § 29c Abs. 1 S. 1 Nr. 5 AO – auch § 30 AO unterfallende Daten. In der Gesetzesbegründung stellt der Gesetzgeber allerdings klar, dass die Grundregel, dass (ausschließlich) anonymisierte oder pseudonymisierte Daten zu liefern sind, festgehalten werden soll, also dieser Umfang nicht voll ausgeschöpft werden soll.[7]

[1] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 29c AO Rz. 17.
[2] Myßen/Kraus, DB 2017, 1860, 1866, Fn. 54.
[3] BT-Drs. 18/12611, 79; Mues, in Gosch, AO/FGO, § 29c AO Rz. 24.
[4] Eingefügt durch das Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften v. 17.7.2017, BGBl I 2017, 2541.
[5] Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 12.12.2019, BGBl I 2019, 2451.
[6] Ähnlich BT-Drs. 18/12611, 80; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 29c AO Rz. 17; Wackerbeck, in HHSp, AO/FGO, § 29c AO Rz. 29.
[7] BT-Drs. 18/12611, 79.

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