Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzgerichtsordnung

Urteilskommentierung aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Mitteilung über ergebnislose Außenprüfung ist kein Verwaltungsakt

Leitsatz Eine Mitteilung an den Steuerpflichtigen, dass die durchgeführte Außenprüfung zu keiner Änderung der Besteuerungsgrundlagen geführt hat (§ 202 Abs. 1 Satz 3 der Abgabenordnung – AO –), stellt – obwohl sie eine Änderungssperre nach § 173 Abs. 2 Satz 2 AO bewirkt – keinen Verwaltungsakt dar (Bestätigung der Rechtsprechung). Normenkette § 202 Abs. 1 Satz 3, § 118, § 171 Abs. 3, § 173, § 181 Abs. 1 Satz 1 AO, Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, § 126 Abs. 5 FGO Sachverhalt Der Kläger ist Gesellschafter ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 2.1 Wertsachen

Rz. 4 Gegenstand des Augenscheinsbeweises nach § 100 AO sind Wertsachen. Nach der Legaldefinition des § 100 Abs. 1 S. 1 AO fallen hierunter Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten. Der Geldbegriff umfasst alle gültigen in- und ausländischen Zahlungsmittel.[1] Wertpapiere sind ein Recht verkörpernde Urkunden, bei denen das sich aus dem Papier ergebende Recht an die Person des Inh...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Ausführungsvorschrift des § 100 AO enthält besondere Regelungen für die Vorlage von Wertsachen zum Zweck der Augenscheinseinnnahme und ist Spezialvorschrift zu § 98 AO. Voraussetzung ist, dass die Vorlage zur Feststellung der Beschaffenheit oder des Werts der Wertsache erforderlich ist. Da § 100 Abs. 1 S. 2 AO die Anwendbarkeit des § 98 Abs. 2 AO anordnet, ist die ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 2.4 Verweigerung der Vorlage

Rz. 13 Soweit dem von der Finanzbehörde zur Vorlage aufgeforderten Dritten ein Auskunftsverweigerungsrecht zusteht, kann dieser auch die Vorlage von Wertsachen verweigern.[1] Wertsachen, die für einen Beteiligten aufbewahrt werden, müssen vorgelegt werden, falls der Beteiligte bei eigenem Gewahrsam vorlagepflichtig wäre.[2] Rz. 14 In allen anderen Fällen kann die Vorlage mit ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 2.3 Verfahren

Rz. 7 Die Vorlage der Wertsachen kann von einem Amtsträger[1] der örtlich und sachlich zuständigen Finanzbehörde angeordnet werden. Nach § 100 Abs. 1 S. 2 AO kann die Finanzbehörde aber auch einen Sachverständigen zuziehen, dem dann die Wertsache zum Zweck der Augenscheinseinnahme vorzulegen ist. Dies kann entweder an Amtsstelle oder beim Sachverständigen selbst erfolgen.[2]...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 2.2 Verpflichteter Personenkreis

Rz. 5 Die Vorlagepflicht erfasst nach § 100 Abs. 1 S. 1 AO den Beteiligten und andere Personen. Die Stellung als Beteiligter ergibt sich aus § 78 AO. Bevollmächtigte[1] und Personen, die kraft Gesetzes die steuerlichen Pflichten des Beteiligten zu erfüllen haben[2], sind einem Beteiligten gleichgestellt und deshalb ebenfalls vorlagepflichtig.[3] Rz. 6 Zur Vorlage verpflichtet...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 4 Rechtsschutz

Rz. 17 Die Aufforderung zur Vorlage einer Wertsache ist ein selbstständiger Verwaltungsakt, der gesondert mit Einspruch [1] und ggf. Anfechtungsklage [2] angefochten werden kann. Vorläufiger Rechtsschutz kann durch einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gem. § 361 AO oder § 69 FGO erlangt werden. Auch das Vorliegen eines Vorlageverweigerungsrechts ist durch Anfechtung der ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 3 Ausforschungsverbot (Abs. 2)

Rz. 15 Nach § 100 Abs. 2 AO darf die Vorlage nicht angeordnet werden, um nach unbekannten Gegenständen zu forschen. Die Wertsachen müssen der Finanzbehörde also der Existenz nach bekannt sein.[1] § 100 AO berechtigt auch nicht zur Öffnung von Behältnissen, in denen die Wertsache aufbewahrt wird.[2] Die Vorschrift soll bewirken, dass die strengen strafprozessualen Voraussetzu...mehr

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Sachliche Verflechtung bei einer Grundstücksüberlassung an Betriebsunternehmen mit verschiedenen Geschäftsfeldern

Leitsatz Es liegt keine sachliche Verflechtung vor, wenn Dachflächen zum Betrieb von Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) an ein Betriebsunternehmen überlassen werden, das mehrere Geschäftsfelder unterhält und die Stromerzeugung dabei nur eine untergeordnete Rolle spielt. Da keine Betriebsaufspaltung vorliegt, ist die erweiterte Grundstückskürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG zu gewähren. Sachverhalt Die Klägerin ist ein bestandsverwaltendes Wohnungsunternehmen der F-Gruppe und in diesem Zusammenhang...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 2.2 Anordnungsinhalt

Rz. 19 Der Ermessensentscheidung der anordnungsbefugten Behörde sind ausweislich der Gesetzesbegründung objektive Entscheidungskriterien zugrunde zu legen. Diese sind – ebenso wie die Anordnung als solche – zu dokumentieren. Dabei sind namentlich Anlass und Grund, sowie der sachliche und zeitliche Umfang der Aufgabenzuweisung darzulegen.[1] Aus der Dokumentation der Ermessen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 1.1 Gegenstand und Zweck der Vorschrift

Rz. 3 § 29a AO fügt sich als Teil des Dritten Abschnitts des Ersten Teils der AO final in die Regelungen zur Zuständigkeit ein. Die Regelung soll ermöglichen, jederzeit und kurzfristig auch ohne dienstrechtliche und personalvertretungsrechtliche Implikationen und ohne dauerhafte Zuständigkeitsübertragungen, die Mitarbeiter eines FA an ihren vorhandenen Arbeitsplätzen Veranla...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 2.4.2.1 Beachtung der sachlichen Zuständigkeit

Rz. 24 Da die Fachaufsicht bei der Amtsleitung des unterstützten FA verbleibt (vgl. Rz. 14, 34, 36b), kann sich zunächst die Frage nach der Bedeutung übereinstimmender sachlicher Zuständigkeit zwischen unterstütztem und unterstützendem FA stellen. Zunächst einmal ist auch für die Frage der ermessensgerechten Unterstützungszuweisung maßgebend, dass § 29a AO keine Sonderregelu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 4 Rechtsschutz

Rz. 37 Auch der weitere Rechtsschutz gegen Fehler der Bediensteten des unterstützenden FA richtet sich gegen das FA, in dessen Namen das Verwaltungshandeln und der Verwaltungsakt ergeht. Dies ist das örtlich zuständige (unterstützte) FA. Bei dieser Behörde ist nach § 357 Abs. 2 S. 1 AO etwa auch ein außergerichtlicher Rechtsbehelf gegen den erlassenen Verwaltungsakt anzubrin...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 2.3 Gewährleistung eines gleichmäßigen und zeitnahen Vollzugs der Steuergesetze

Rz. 22 Die Gewährleistung eines zeitnahen und gleichmäßigen Vollzugs der Steuergesetze ist Entscheidungsgrundlage und Normzweck. Sie muss maßgebendes Kriterium der Ziel- und Zweckverfolgung der Anordnung sein. Mit der Verknüpfung der Ziele durch das Wort "und" bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass sich beide Ziele bedingen und kumulativ erfüllt sein müssen.[1] Das Erford...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 3.3 Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit

Rz. 36a Im Regelfall ist Verantwortlicher i. S. v. Art. 4 Nr. 7 DSGVO die im Einzelfall sachlich und örtlich zuständige Finanzbehörde. In den Fällen des § 29a AO ist und bleibt das unterstützte FA örtlich zuständig; es wird nicht das unterstützende FA die für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Maßnahmen verantwortliche Behörde.[1] Rz. 36b Soweit die Aufgabenverantwortl...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 2 Grundsatz (§ 29a S. 1 AO)

Rz. 15 Durch die gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen liegt die Pflicht zur Erfüllung der Aufgaben im Besteuerungsverfahren konkret bei dem örtlich und sachlich zuständigen FA. Diese gesetzliche Verpflichtung beinhaltet dementsprechend auch die Pflicht zur Eigenerfüllung, soweit nicht ausnahmsweise eine gesonderte gesetzliche Ermächtigung Abweichungsmöglichkeiten regelt.[1]...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 1.3 Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 11 § 29a AO dient, anders als etwa § 17 FVG, der schnellen und flexiblen Reaktion auf kurzfristige Sonderbelastungen einzelner FÄ. Ein absehbar langfristiger Unterstützungsbedarf ist nur kurzfristig über § 29a AO, langfristig aber über dauerhafte Aufgabenverschiebungen zwischen FÄ durch eine Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 2 S. 3 FVG [1] oder andere – z. B. personalwirtsc...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 2.4.1 Unterstützungsbedürftigkeit des zuständigen FA

Rz. 23a Grundlage einer Unterstützungsmaßnahme nach § 29a AO ist die Unterstützungsbedürftigkeit des örtlich zuständigen FA. Das ist der Fall, wenn das örtlich zuständige FA einen zeitnahen und gleichmäßigen Vollzug der Steuergesetze temporär nicht gewährleisten kann.[1] Rz. 23b einstweilen frei Rz. 23c Liegt die Unterstützungsbedürftigkeit des örtlich zuständigen FA zur Gewäh...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 2.1 Anordnungsbefugte Behörde

Rz. 16 Die Ermessensentscheidung über eine Maßnahme nach § 29a AO trifft die weisungsbefugte Landesbehörde. Dies ist qua Gesetz zunächst die oberste Landesfinanzbehörde. Diese ist in § 6 Abs. 2 Nr. 1 AO i. V. m. den Regelungen des FVG definiert. Als oberste Landesbehörde bezeichnet § 2 Abs. 1 FVG die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde. In der Regel ist...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 2.4.3 Länderbezogenheit

Rz. 32 § 29a AO ist länderbezogen. Soweit eine Zentralisierung über Ländergrenzen hinweg zweckmäßig ist, können FA-Zuständigkeiten nach § 17 Abs. 2 S. 1 und 2 FVG durch Staatsvertrag auch auf Finanzbehörden eines anderen Landes übertragen werden.[1] Eine länderübergreifende Unterstützung ist dementsprechend unterhalb einer Regelung durch einen Staatsvertrag auch im Rahmen ei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 1.2 Anwendungsbereich

Rz. 9 § 29a AO zielt auf die Flexibilisierung der Ablauforganisation der Landesfinanzverwaltung. Er dient ausweislich der Gesetzesbegründung der kurzfristigen Reaktion auf einen (nur) zeitweise veränderten Arbeitsanfall in den FÄ.[1] Er ermöglicht eine ämterübergreifend schnell herzustellende bedarfsgerechte Arbeitsverteilung. Bedienstete eines anderen FA können vorübergehen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 2.4.2.2 Maßgebende Auswahlkriterien

Rz. 31 Wichtigstes Auswahlkriterium zwischen FÄ mit gleichgerichteter sachlicher Zuständigkeit dürfte die ohnehin bereits bestehende Auslastung des zur Unterstützung in Frage kommenden FA mit eigenen Aufgaben sein. Ein FA, das durch die Unterstützungsanordnung selbst in Gefahr geraten würde, die eigenen Aufgaben nicht mehr zeitnah und rechtmäßig erfüllen zu können (vgl. Rz. ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 3.1 Handeln im Namen des örtlich zuständigen Finanzamts

Rz. 33 Das örtlich und sachlich zuständige FA bleibt auch bei einer Maßnahme nach § 29a AO unverändert zuständig. Das unterstützende FA handelt – wie die Gesetzesbegründung formuliert – "im Namen und auf Rechnung" des zuständigen FA.[1] Dabei ist der erforderliche Arbeitsaufwand auf Seiten der Verwaltung i. d. R. überschaubar. Erforderlich ist etwa die Einrichtung einer Zugr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 29a AO wurde mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens v. 18.7.2016[1] in die AO eingefügt. Er trat nach Art. 23 Abs. 2 am Tag nach der Verkündung des Gesetzes, also am 23.7.2016, in Kraft und ist schon auf alle zu diesem Zeitpunkt noch anhängigen Verfahren anzuwenden. Ausweislich des Namens, aber auch des Inhalts diente dieses Gesetz dazu, das Bes...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 2.1 Anmeldung bei Verbrauchsteuerpflicht (Abs. 1 S. 1)

Rz. 5 Hersteller von verbrauchsteuerpflichtigen Waren sind nach § 139 Abs. 1 S. 1 AO verpflichtet, ihren Betrieb vor Eröffnung der für die Verbrauchsteuer zuständigen Finanzbehörde anzumelden. Die sachliche Zuständigkeit des HZA ergibt sich aus § 12 Abs. 2 FVG i. V. m. § 16 AO, die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach § 23 Abs. 2 AO. Rz. 6 Der Begriff "Betrieb" ist nicht ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 2.2 Anmeldung bei Verkehrsteuerpflicht (Abs. 1 S. 2)

Rz. 8 Die Anmeldepflicht nach § 139 Abs. 1 S. 1 AO gilt nach Abs. 1 S. 2 für Unternehmen, bei denen besondere Verkehrsteuern anfallen, entsprechend. Die Anmeldepflicht besteht in diesem Fall gegenüber dem zuständigen FA gem. § 17 Abs. 2 FVG. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus den jeweiligen Einzelsteuergesetzen. Rz. 9 Der Begriff "Unternehmen" wird allgemein als "orga...mehr

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Weilbach/Koll/Faltings, GrE... / 4.5 Verfahren zur Feststellung von Grundbesitzwerten

Rz. 42 Grundbesitzwerte[1] sind u. a. gesondert festzustellen, wenn sie für die Grunderwerbsteuer von Bedeutung sind (Bedarfsbewertung). Die Entscheidung über eine Bedeutung trifft das für die Grunderwerbsteuer zuständige Finanzamt.[2] Örtlich zuständig für die gesonderten Feststellungen für die Grundbesitzwerte für Zwecke der Grunderwerbsteuer ist das Finanzamt, in dessen Be...mehr

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Weilbach/Koll/Faltings, GrE... / 4.4.2.4 Erbbaurecht

Rz. 39 Bei Grundstücken, die mit einem Erbbaurecht belastet sind, bilden das Erbbaurecht und das belastete Grundstück je eine selbstständige wirtschaftliche Einheit, für die jeweils ein Wert festzustellen ist. Die Bewertung ist in § 148 BewG geregelt. Nach dem bis 31.12.2006 geltenden § 148 BewG a. F. hat der Wert des mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstücks das 18,6-Fache ...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 197 Be... / 3 Verlegung des Prüfungsbeginns auf Antrag des Stpfl. (Abs. 2)

Rz. 30 Nach § 197 Abs. 2 AO soll der Beginn der Außenprüfung auf Antrag des Stpfl. auf einen anderen Zeitpunkt verlegt werden, wenn dafür wichtige Gründe glaubhaft gemacht werden. Der Antrag nach § 197 Abs. 2 AO ist von dem Vorgehen gegen eine unter Missachtung des § 197 Abs. 1 S. 3 AO erfolgte Festsetzung des Prüfungsbeginns zu unterscheiden. Den Einwand, dass die Prüfungsa...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 199 Pr... / 3.1.1 Pflicht zur Unterrichtung (Abs. 2 S. 1, 1. Halbs.)

Rz. 15 Die in § 199 Abs. 2 AO geregelte Pflicht, den Stpfl. während der Außenprüfung über die festgestellten Sachverhalte und die möglichen steuerlichen Auswirkungen zu unterrichten, ist in erster Linie dazu bestimmt, den Stpfl. vor Überraschungen und Überrumpelungen zu schützen. Sie konkretisiert den sich aus § 91 Abs. 1 AO ergebenden Anspruch auf rechtliches Gehör[1] und t...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 199 Pr... / 2.1 Gegenstand der Prüfungstätigkeit

Rz. 5 Aufgabe des Prüfers ist nach § 199 Abs. 1 AO die Prüfung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Steuerpflicht und für die Bemessung der Steuer maßgebend sind. Durch den Klammerzusatz werden diese Verhältnisse unter dem Begriff der "Besteuerungsgrundlagen" zusammengefasst, der in einer Vielzahl von Vorschriften auftaucht[1], vom Gesetz aber in unters...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 196 Pr... / 7 Rechtsschutz

Rz. 42 Bei der Prüfungsanordnung handelt es sich um einen belastenden Verwaltungsakt, gegen den Einspruch[1] und Anfechtungsklage[2] gegeben sind. Da die Prüfungsanordnung hinsichtlich der Bestimmung des persönlichen, sachlichen und zeitlichen Prüfungsumfangs eine Vielzahl selbständiger Regelungen enthält (s. Rz. 5), kann die Anfechtung auf einzelne dieser Regelungen beschrän...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 196 Pr... / 4.3 Personengesellschaften

Rz. 25 Soweit Personengesellschaften – wie im Fall der USt und GewSt oder der Option zur KSt nach § 1a KStG – selbst Steuerschuldner sind, ist die Prüfungsanordnung gegen die Gesellschaft zu richten.[1] Im Fall der gesonderten und einheitlichen Feststellungen der Einkünfte ist zu unterscheiden. Bei Mitunternehmerschaften i. S. v. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 13 Abs. 7 und § 18 A...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 197 Be... / 2.1.1.2 Prüfungsbeginn

Rz. 7 Nach § 197 Abs. 1 S. 1 AO ist dem Stpfl. auch der voraussichtliche Prüfungsbeginn mitzuteilen. Die Festlegung des Prüfungsbeginns ist ein selbständiger Verwaltungsakt[1], der den Zeitpunkt bestimmt, von dem an der Stpfl. verpflichtet ist, Prüfungsmaßnahmen zu dulden und seinen Mitwirkungspflichten gem. § 200 AO zu genügen.[2] Im Hinblick auf die Regelung des § 200 Abs. ...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 199 Pr... / 2.3 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Rz. 12 Der in § 88 Abs. 2 S. 1 AO für die Ermittlungstätigkeit der Finanzbehörden normierte Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gilt auch für die Außenprüfung.[1] Aus ihm ergibt sich, dass die mit der Prüfung verbundenen Eingriffe in die Freiheitsrechte des Stpfl. zur Erreichung des Prüfungszwecks – d. h. der Sicherstellung der Gesetzmäßigkeit und Gleichmäßigkeit der Besteuerung –...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 196 Pr... / 8 Folgen fehlender bzw. fehlerhafter Prüfungsanordnung (Verwertungsverbot)

Rz. 47 Die Rechtswidrigkeit der Prüfungsanordnung als solcher steht der Auswertung der im Rahmen der Außenprüfung getroffenen Feststellungen durch Erlass, Änderung oder Aufhebung von Steuer- und Feststellungsbescheiden nicht entgegen. Die Prüfungsanordnung bildet die Grundlage der Außenprüfung nicht nur in dem Sinne, dass sie die notwendige Voraussetzung für deren Durchführ...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 199 Pr... / 3.1.2 Ausschluss der Unterrichtungspflicht (Abs. 2 S. 1, 2. Halbs.)

Rz. 20 Die Pflicht des Prüfers zur Unterrichtung des Stpfl. besteht nur, wenn dadurch Zweck und Ablauf der Prüfung nicht gestört werden. Der Zweck der Prüfung wird gestört, wenn die Ermittlung der für die Steuerpflicht und für die Bemessung der Steuer maßgebenden rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse[1] des Stpfl. ganz oder teilweise unmöglich wird. Eine Störung des Prüf...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 199 Pr... / 3.3.1 Festlegung von Rahmenbedingungen (Abs. 2 S. 3, 1. Halbs.)

Rz. 29 Nach Abs. 2 S. 3, 1. Halbs. kann die Finanzbehörde im Einvernehmen mit dem Stpfl. Rahmenbedingungen für die Mitwirkung nach § 200 AO festlegen. Die durch das DAC 7-UmsG v. 20.12.2022[1] in das Gesetz eingefügte und ab 1.1.2025 anwendbare (s Rz. 3) Vorschrift soll es nach der Gesetzesbegründung erstmals ermöglichen, verbindliche Rahmenvereinbarungen zwischen Verwaltung...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 197 Be... / 2.2 Verzicht des Stpfl. auf die Einhaltung der Frist (Abs. 1 S. 2)

Rz. 27 Nach § 197 Abs. 1 S. 2 AO kann der Stpfl. auf die Einhaltung der Frist verzichten. Unter "der" Frist ist nicht nur die Frist für die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung, sondern auch die Frist für die Mitteilung des Prüfungsbeginns und der Namen der Prüfer zu verstehen. Der Verzicht kann nur in Bezug auf eine entweder bereits ergangene oder zumindest angekündigte Prüfung...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 197 Be... / 4.1 Vorlage aufzeichnungs- oder aufbewahrungspflichtiger Unterlagen (Abs. 3 S. 1)

Rz. 42 Nach dem durch das DAC 7-UmsG v. 20.12.2022[1] eingefügten Abs. 3 S. 1 AO kann mit der Prüfungsanordnung die Vorlage von aufzeichnungs- oder aufbewahrungspflichtigen Unterlagen innerhalb einer bestimmten Frist verlangt werden. Die von dem Stpfl. eingereichten Unterlagen sollen es der Finanzbehörde insbesondere ermöglichen, gemäß dem ebenfalls neu eingefügten Abs. 4 Pr...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 197 Be... / 5 Mitteilung von Prüfungsschwerpunkten nach Vorlage von Unterlagen i. S. d. Abs. 3 (Abs. 4); Frist für den Erlass von Prüfungsanordnungen (Abs. 5)

Rz. 50 Sind Unterlagen nach § 197 Abs. 3 AO vorgelegt worden, sollen dem Stpfl. nach § 197 Abs. 4 S. 1 AO die beabsichtigten Prüfungsschwerpunkte der Außenprüfung mitgeteilt werden. Durch die Nennung von Prüfungsschwerpunkten soll sich der Stpfl. besser auf die Prüfung vorbereiten, vom Prüfer benötigte Unterlagen schneller zur Verfügung stellen und dadurch die Durchführung d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 1.1 Einordnung und Zweck der Vorschrift

Rz. 1 § 145 AO regelt die allgemeinen Anforderungen, die an die Führung von Büchern und Aufzeichnungen[1] zu stellen sind. Diese allgemeinen Grundregeln werden ergänzt durch §§ 146, 147 AO mit detaillierten Einzelregelungen. Zusammen ergeben sich aus §§ 145–147 AO die steuerlichen Ordnungskriterien für die formelle Durchführung der Buchführung, die erforderlichen Aufzeichnun...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 197 Be... / 6 Frist für den Erlass bestimmter Prüfungsanordnungen und Auswirkungen auf die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 S. 3, 1. Halbs. AO (Abs. 5)

Rz. 53 § 197 Abs. 5 ist durch das DAC 7-UmsG v. 20.12.2022[1] mit Wirkung vom 1.1.2025 in das Gesetz eingefügt worden und ist nach Art. 97 Abs. 37 Abs. 2 S. 1 EGAO erstmals auf Steuern und Steuervergütungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2024 entstehen. Die Vorschrift ist im Zusammenhang mit zum selben Zeitpunkt und mit dem selben zeitlichen Anwendungsbereich eingefügten § 1...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 196 Pr... / 4.2 Natürliche Personen

Rz. 24 Natürliche Personen werden i. d. R. durch die Angabe ihres Vor- und Familiennamens sowie der Wohnanschrift eindeutig bezeichnet.[1] Bei Namensgleichheit zwischen Vater und Sohn, die unter der gleichen Anschrift leben, weist ein für den Vater bestimmter Verwaltungsakt eine hinreichende Bezeichnung des Inhaltsadressaten auf, wenn sonstige Unterscheidungsmerkmale unzweid...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 199 Pr... / 3.2 Vereinbarung in regelmäßigen Abständen stattfindender Gespräche mit dem Stpfl. (Abs. 2 S. 2)

Rz. 25 Nach Abs. 2 S. 2 kann die Finanzbehörde mit dem Stpfl. vereinbaren, in regelmäßigen Abständen Gespräche über die festgestellten Sachverhalte und die möglichen steuerlichen Auswirkungen zu führen. Ungeachtet des allein auf das Verhalten der Finanzbehörde abstellenden Wortlauts der Vorschrift kann die Initiative zu einer entsprechenden Vereinbarung auch von dem Stpfl. a...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 197 Be... / 2.1.1.3 Namen der Prüfer

Rz. 11 Neben der Prüfungsanordnung und dem voraussichtlichen Prüfungsbeginn sind dem Stpfl. auch die Namen der Prüfer bekannt zu geben. Hierdurch soll es dem Stpfl. zum einen ermöglicht werden, die Personen zu identifizieren, denen gegenüber er zur Duldung und Mitwirkung verpflichtet ist.[1] Zum anderen soll ihm dadurch Gelegenheit gegeben werden, Gründe geltend zu machen, d...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 197 Be... / 2.1.2.1 Angemessene Zeit vor Prüfungsbeginn

Rz. 16 Die Prüfungsanordnung, der voraussichtliche Prüfungsbeginn und die Namen der Prüfer sind dem Stpfl. angemessene Zeit vor Beginn der Prüfung bekannt zu geben. Hierdurch soll es dem Stpfl. ermöglicht werden, sich ohne unzumutbaren Aufwand auf die Prüfung einzustellen und die erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen (z. B. Bereitstellung von Räumen und Freihaltung v...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 196 Pr... / 4.1 Allgemeine Anforderungen an die Bezeichnung des Inhaltsadressaten

Rz. 21 Die Prüfungsanordnung hat das Prüfungssubjekt, d. h. den Stpfl. zu bezeichnen, der in dem in der Anordnung bestimmten Umfang verpflichtet ist, die Prüfung zu dulden und an ihr mitzuwirken.[1] Nur gegenüber diesem Inhaltsadressaten treten die mit der Außenprüfung verbundenen Rechtsfolgen, insbesondere die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 S. 1 AO, ein. Fehler bei der Bez...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 199 Pr... / 1.2 Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 2 Verhältnis zu § 88 AO: Die Verpflichtung, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln[1], und dabei auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen[2], gilt auch für die Außenprüfung und wird durch § 199 Abs. 1 AO lediglich wiederholt.[3] Dass dort neben den tatsächlichen auch die rechtlichen Verhältnisse erwähnt werden, begründet allenfalls einen sp...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 2.1 Grundsatz der Gestaltungsfreiheit

Rz. 12 § 145 Abs. 2 AO gibt die allgemeine Grundlage für die an Aufzeichnungen zu stellenden Anforderungen.[1] Die technische Durchführung der Aufzeichnungen hat sich an dem Zweck zu orientieren, den diese für die Besteuerung erfüllen sollen.[2] Der Aufzeichnungspflichtige hat für zweckentsprechende Gestaltung Sorge zu tragen. Darüber hinaus können aber, soweit nicht weitere...mehr