Rz. 81

§ 364b Abs. 1 AO bestimmt, dass die Frist gegenüber "dem Einspruchsführer" gesetzt werden kann. Nur dieser, nicht aber auch der Hinzugezogene als nach § 359 Nr. 2 AO ggf. weiterer Beteiligter des Einspruchsverfahrens, ist somit Adressat der Fristsetzung.[1]

 

Rz. 82

Allerdings ist dem Hinzugezogenen die Fristsetzung gegenüber dem Einspruchsführer nachrichtlich mitzuteilen. Dies ergibt sich aus dessen Anspruch auf rechtliches Gehör nach § 91 AO i. V. m. § 365 Abs. 1 AO.[2]

Rz. 83–84 einstweilen frei

[1] AEAO Nr. 2 zu § 364b AO; Klein/Rätke, AO, 16. Aufl. 2022, § 364b Rz. 3; Bartone, in Gosch, AO/FGO, § 364b AO Rz. 45; Birkenfeld, in HHSp, AO/FGO, § 364b AO Rz. 45.
[2] Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 360 AO Rz. 7; Birkenfeld, in HHSp, AO/FGO, § 364b AO Rz. 45; Szymczak, in Koch/Scholtz, AO, 5. Aufl. 1996, § 360 Rz. 17.

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