Rz. 81
§ 364b Abs. 1 AO bestimmt, dass die Frist gegenüber "dem Einspruchsführer" gesetzt werden kann. Nur dieser, nicht aber auch der Hinzugezogene als nach § 359 Nr. 2 AO ggf. weiterer Beteiligter des Einspruchsverfahrens, ist somit Adressat der Fristsetzung.[1]
Rz. 82
Allerdings ist dem Hinzugezogenen die Fristsetzung gegenüber dem Einspruchsführer nachrichtlich mitzuteilen. Dies ergibt sich aus dessen Anspruch auf rechtliches Gehör nach § 91 AO i. V. m. § 365 Abs. 1 AO.[2]
Rz. 83–84 einstweilen frei
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