Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzgerichtsordnung

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ZErb 02/2025, Zur Frage der... / 1 Gründe

I. Die Parteien streiten – zunächst im Wege der Widerspruchsklage gegen einen Verteilungsplan – um die Frage, ob die Klägerin dem Beklagten den Löschungsanspruch gem. § 1179a Abs. 1 BGB entgegenhalten kann, sodass sie bei der Verteilung des Zwangsversteigerungserlöses für eine Immobilie zulasten des Beklagten eine höhere Zuteilung erhält. Die Klägerin ist ein Kreditinstitut in...mehr

Urteilskommentierung aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Unentgeltliche Übertragung der Wirtschaftsgüter eines Gewerbebetriebs unter Vorbehaltsnießbrauch

Leitsatz 1. Werden die Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens eines Gewerbebetriebs unter Vorbehaltsnießbrauch übertragen, führt der Vorbehaltsnießbraucher jedoch seine bisherige gewerbliche Tätigkeit fort, liegt darin keine unentgeltliche Übertragung des Gewerbebetriebs im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) a.F./seit 1999 § 6 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Das gilt für einen aktiven wie für einen verpachteten Gewerbebetrie...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 49... / 2.2.2.4 Ständiger Vertreter

Rz. 101 Neben der inländischen Betriebsstätte bildet auch der inländische ständige Vertreter nach § 13 AO einen Anknüpfungstatbestand für die beschr. Steuerpflicht.[1] Während der ständige Vertreter nach inländischem Recht einen selbstständigen Anknüpfungstatbestand für die beschr. Steuerpflicht bildet, mit der Folge, dass keine GewSt-Pflicht eintritt, weil keine inländische...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 49... / 2.2.2.6.4 Sportliche Tätigkeit

Rz. 127 Der Begriff des Sports bei den "sportlichen" Darbietungen ist ebenso zu fassen wie bei § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO.[1] Wesensmerkmal ist die körperliche Ertüchtigung. Schach ist kraft ausdrücklicher Regelung in § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO Sport, ebenso Auto- und Motorradrennsport[2], Modellsport und Hundesport. Unter die Regelung fallen nur Berufssportler, die eine planmäßige, ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 49... / 2.2.2.8.3 Ermittlung der Einkünfte

Rz. 198 Hinsichtlich der Besteuerung der laufenden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ab Vz 2009 unterliegen der Besteuerung die "Einkünfte". Diese Einkünfte sind grundsätzlich nach inländischen Vorschriften über die Einkünfteermittlung zu berechnen. Da es sich um originär oder, nach S. 2, um fiktiv gewerbliche Einkünfte handelt, hat eine Gewinnermittlung nach § 4 EStG...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 49... / 2.2.2.2 Betriebsstätte

Rz. 65 Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG Rz. 24ff.) einschließlich der Veräußerungsgewinne nach § 16 EStG unterliegen nach § 49 Nr. 2 Buchst. a EStG der beschr. Steuerpflicht, wenn im Inland eine Betriebsstätte (§ 34d EStG Rz. 7ff.) unterhalten oder ein ständiger Vertreter (§ 34d EStG Rz. 56ff.) bestellt wird.[1] Insoweit ist der Ort der Ausübung der Tätigkeit (außerhal...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 49... / 2.2.2.3 Personengesellschaft

Rz. 73 Nach deutschem Recht wird eine Personengesellschaft steuerlich als "transparent" behandelt, d. h., sie ist für die Ertragsteuern nicht selbst Steuersubjekt. Steuersubjekte sind lediglich die Gesellschafter, denen die von der Personengesellschaft erzielten Gewinne anteilig zugerechnet werden. Für die Anwendung der DBA bedeutet dies, dass eine Personengesellschaft zwar ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 49... / 1.1 Beschränkte Steuerpflicht

Rz. 1 § 49 EStG knüpft an die Definition der beschr. Steuerpflicht in § 1 Abs. 4 EStG an. Zur Unterscheidung zwischen beschr. und unbeschränkter Steuerpflicht vgl. daher Erl. zu § 1 EStG. Durch die beschr. Steuerpflicht soll die wirtschaftliche Tätigkeit nicht im Inland ansässiger natürlicher Personen und Körperschaften steuerlich belastet werden. Diese Belastung ist aus 2 G...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 49... / 2.2.2.6.3 Künstlerische Tätigkeit

Rz. 124 Eine künstlerische Tätigkeit liegt vor, wenn der Stpfl. durch eine eigenschöpferische Leistung seine individuelle Anschauungsweise und Gestaltungskraft eines Themas zum Ausdruck bringt und über die hinreichende Beherrschung der Technik hinaus eine gewisse Gestaltungshöhe erreicht.[1] Künstlerisch ist nicht nur die Tätigkeit des Darbietenden selbst, wie Musiker, Schau...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 49... / 2.2.3 Selbstständige Arbeit, Nr. 3

Rz. 220 § 49 Abs. 1 Nr. 3 EStG betrifft die Einbeziehung von Einkünften aus selbstständiger Arbeit in die beschr. Steuerpflicht. Zum Begriff der selbstständigen Arbeit § 18 EStG; zu künstlerischer Tätigkeit Rz. 124ff. Rz. 221 Der Inlandsbezug bei selbstständiger Arbeit bestand ursprünglich nur darin, dass die selbstständige Arbeit im Inland ausgeübt oder verwertet wird. Dies ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 49... / 2.2.4.6 Tätigkeit an Bord eines Luftfahrzeugs, Buchst. e)

Rz. 281 § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. e) EStG enthält eine Sondervorschrift für die Tätigkeit in einem Luftfahrzeug. Für Schiffspersonal gilt diese Regelung nicht. Rz. 282 Die Vorschrift ist eingefügt worden durch G. v. 19.7.2006[1] mit Wirkung ab Vz 2007. Die Vorschrift wurde dadurch erforderlich, dass durch die übrigen Tatbestände der Nr. 4 ein Besteuerungsrecht nur bei Tätigk...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 26... / 7 Besteuerungsverfahren

Rz. 46 Beantragt auch nur einer der Ehegatten die Einzelveranlagung, sind beide Ehegatten einzeln zu veranlagen, sofern die Ausübung des Wahlrechts nicht rechtsmissbräuchlich ist (§ 26 EStG Rz. 71ff.). Seit Vz 2013 gilt, dass die Wahl durch Angabe in der Steuererklärung getroffen wird und nach Unanfechtbarkeit nur noch geändert werden kann, wenn die besonderen weiteren Vorau...mehr

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Steuerliche Behandlung vari... / d) Rückwirkung

Ist die Veräußerung steuerlich vollzogen, liegt eine materiell-rechtlich und nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO auch verfahrensrechtliche Rückwirkung auf das abgeschlossene Rechtsgeschäft vor, wenn der Rechtsgrund für die später geleistete Zahlung im ursprünglichen Rechtsgeschäft – also der Anteils-/Betriebsveräußerung – schon angelegt war. Beachten Sie: Es ist damit für Earn-O...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 26... / 6.2 Rechtsbehelfe

Rz. 22 Da es sich rechtlich um zwei Bescheide handelt, kann jeder der Ehegatten selbstständig gegen die ihn betreffende Festsetzung Rechtsbehelfe oder Rechtsmittel einlegen, wenn er ihm gegenüber wirksam bekannt gegeben worden ist. Denn nur dieser Ehegatte ist durch den Zusammenveranlagungsbescheid beschwert. Der andere Ehegatte ist bei einer unwirksamen Bekanntgabe nicht zu...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 26... / 7.2 Aufteilungsverfahren nach §§ 268ff. AO

Rz. 36 Die Aufteilung erfolgt nur auf Antrag (§ 268 AO)[1]; das FA muss aber in geeigneten Fällen nach § 89 AO die Stellung des Antrags anregen.[2] Der Antrag kann frühestens nach der Bekanntgabe des Leistungsgebots gestellt werden (§ 269 Abs. 2 S. 1 AO), da erst dann die Gefahr einer Inanspruchnahme besteht.[3] Nach vollständiger Zahlung der Steuer ist der Antrag nicht mehr...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 26... / 6.4 Steuerliche Nebenleistungen

Rz. 26 Nach § 155 Abs. 3 S. 2 AO kann mit dem Zusammenveranlagungsbescheid die Festsetzung steuerlicher Nebenleistungen und sonstiger Ansprüche gegen einen oder beide Ehegatten verbunden werden, soweit das Bestimmtheitsgebot des § 119 AO nicht verletzt wird.[1] Steuerliche Nebenleistungen sind nach § 3 Abs. 4 AO z. B. Verspätungszuschläge (§ 152 AO), Zinsen (§§ 233ff. AO), S...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 26... / 3.1 Gesonderte Einkünfteermittlung

Rz. 6 Die von den Ehegatten erzielten Einkünfte werden zusammengerechnet, d. h. die Einkünfte sind wie bei einer Einzelveranlagung (§ 26a EStG) nach dem Grundsatz der Individualbesteuerung für jeden Ehegatten gesondert zu ermitteln.[1] Die Ehegatten sind und bleiben jeweils für sich eigene Steuersubjekte.[2] Werbungskosten eines Ehegatten sind daher nur dann zu berücksichtig...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 26... / 6.3 Hinzuziehung, Beiladung

Rz. 25 Da die beiden an die einzelnen Ehegatten gerichteten Bescheide eine unterschiedliche Entwicklung nehmen können, d. h. nach Einlegung von Rechtsbehelfen ggf. unterschiedliche Steuerfestsetzungen beinhalten und die Entscheidung deshalb gegenüber den Ehegatten nicht einheitlich zu ergehen braucht, liegen die Voraussetzungen für eine notwendige Hinzuziehung (§ 360 Abs. 3 ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 26... / 6.1 Steuerfestsetzung

Rz. 21 Ehegatten, die zusammen zur ESt zu veranlagen sind, sind Gesamtschuldner (§ 44 Abs. 1 AO). Das FA kann auch jedem der beiden Ehegatten gegenüber einen einzelnen inhaltsgleichen ESt-Bescheid richten (§ 155 Abs. 1 und 3 AO). Damit dem Bestimmtheitserfordernis genügt ist, muss das FA in diesem Fall den jeweiligen Ehegatten mit Namen und Anschrift als Adressaten in dem Be...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 26... / 6.5 Aufhebung oder Änderung des Bescheids

Rz. 30 Da bei der Zusammenveranlagung lediglich äußerlich zusammengefasste, aber gleichwohl selbstständige Bescheide gegen die Ehegatten ergehen (Rz. 21), kann die Aufhebung oder Änderung aufgrund von unterschiedlichen Korrekturmöglichkeiten in der Person der Ehegatten zu entsprechend in der Höhe unterschiedlichen Festsetzungen führen.[1] Rz. 31 Die Änderung der Festsetzung g...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 22... / 6 Rechtsweg/Klageart

Rz. 18 Streitigkeiten über die Wirksamkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrags nach § 224a AO sind wegen desssen Rechtsnatur "öffentlich-rechtliche Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten"; daher sind nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO die Finanzgerichte zuständig.[1] Entgegegen einer teilweise vertretenen Meinung[2] gilt die Zuständigkeit der Finanzgerichte auch für die wechselse...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 22... / 2.2 Erfasste Gegenstände (Abs. 1 S. 1)

Rz. 4 Nach § 224a Abs. 1 S. 1 AO können an Zahlungs statt hingegeben werden Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken, Handschriften und Archive. Diese Begriffe werden im Gesetz nicht definiert. Rechtsprechung dazu ist, soweit ersichtlich, noch nicht ergangen. Dies ist sicher damit zu erklären, dass selbst bei Vorhandensein tauglicher Über...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 22... / 3.4 Inhalt des öffentlich-rechtlichen Vertrages

Rz. 10 Zwingender Inhalt des Vertrags sind die genaue Bezeichnung der hinzugebenden Gegenstände und deren Bewertung sowie die genaue Bezeichnung der zu tilgenden Steueransprüche. Dabei bereitet die Bewertung der hier in Rede stehenden Kunstgegenstände u.ä. naturgemäß oft Schwierigkeiten.[1] Während für viele Vertragsinhalte Vertragsfreiheit gilt[2], besteht diese im Hinblick...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 22... / 5 Stundung (Abs. 4)

Rz. 16 Nach § 224a Abs. 4 S. 1 AO kann der Steueranspruch, solange nicht feststeht, ob ein Vertrag nach § 224a AO zustande kommt, nach § 222 AO gestundet werden. Kommt ein Vertrag zustande, ist nach § 224a Abs. 4 S. 2 AO für die Dauer der Stundung auf die Erhebung von Stundungszinsen zu verzichten. Ob die Verweisung in § 224a Abs. 4 S. 1 AO auf § 222 AO eine Rechtsgrund- oder...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 22... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 224a AO regelt einen in § 47 AO ausdrücklich erwähnten speziellen Erlöschenstatbestand nur für Erbschaft- und Vermögensteuerschulden. Diese können nach § 224a AO auch dadurch getilgt werden, dass aufgund eines öffentlich-rechtlichen Vertrags (insb.) Kunstgegenstände an das aufkommensberechtigte Land übereignet werden. Dabei besteht keine Verpflichtung des betroffenen...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 26... / 7 Verfahrensrecht

Rz. 95 Im Verfahren eines Ehegatten gegen den zusammenveranlagenden Steuerbescheid ist regelmäßig weder eine notwendige noch eine einfache Hinzuziehung (§ 360 AO) bzw. Beiladung (§ 60 FGO) des anderen Ehegatten möglich, da der Zusammenveranlagungsbescheid kein einheitlicher Bescheid ist, sondern eine Zusammenfassung mehrerer selbstständiger Verwaltungsakte[1]; eine Ausnahme ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 22... / 4.3 Änderung der Steuer

Rz. 13 Stellt sich nach Abschluss des Vertrags heraus, dass die durch Übertragung an Zahlungs statt zu erfüllende Steuerschuld überhaupt nicht bestanden hat (Aufhebung der Steuerfestsetzung), so sind die übertragenen Gegenstände auf den Stpfl. zurückzuübertragen; es ist nicht etwa nur der angerechnete Betrag zu vergüten.[1] Wird die Steuerschuld nach Abschluss des Vertrags üb...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 22... / 3 Der öffentlich-rechtliche Vertrag (Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 3)

Rz. 6 § 224a AO sieht vor, dass der StPfl. oder ein Dritter mit der zuständigen Behörde über die Übertragung der Gegenstände einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließt; die Übertragung als solche richtet sich dann nach zivilrechtlichen Vorschriften.[1] Der StPfl. ist völlig frei in seiner Entscheidung, ob er der Finanzbehörde einen Vertrag nach § 224a AO anbieten will ode...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 22... / 2.1 Erfasste Steuern

Rz. 3 Die Anwendung des § 224a AO ist ausdrücklich beschränkt auf Erbschaftsteuer (einschließlich Schenkungsteuer[1]) und Vermögensteuer; Letztere wird allerdings aufgrund der Entscheidung des BVerfG v. 22.6.1995[2] seit 1997 nicht mehr erhoben. Eine (analoge) Anwendung des § 224a AO auf andere als die in der Vorschrift genannten Steuerarten scheidet aus.[3] Dagegen spricht ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 22... / 4.2 Erlöschen des Steueranspruchs (Abs. 3)

Rz. 12 Die im öffentlich-rechtlichen Vertrag bezeichneten Steueransprüche erlöschen im Zeitpunkt des Übergangs des Eigentums in der im Vertrag bezeichneten Höhe.[1] Die Steuerschuld erlischt also nicht mit Rückwirkung auf ihren Entstehungszeitpunkt; bereits entstandene Zinsen und verwirkte Säumniszuschläge bleiben daher bestehen.[2] Zur Vermeidung dieser Nebenleistungen komm...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 22... / 4.4 Leistungsstörungen

Rz. 14 Für Rechts- und Sachmängel des hingegebenen Gegenstands haftet der Stpfl., soweit der Vertrag keine abweichende Regelung enthält, entsprechend den kaufrechtlichen Gewährleistungsvorschriften.[1] Zur Frage des Rechtswegs für entsprechende Streitigkeiten s. Rz. 18.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 22... / 4.1 Übertragung des Eigentums

Rz. 11 Rechtsfolge des öffentlich-rechtlichen Vertrags ist insbesondere die Verpflichtung des Stpfl./des Dritten zur Übereignung der hinzugebenden Gegenstände an das Bundesland. Diese Übereignung selbst geschieht durch ein separates (privatrechtliches) Rechtsgeschäft, bei beweglichen Sachen (Regelfall) durch Übereignung nach § 929 BGB.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 22... / 2.3 Öffentliches Interesse

Rz. 5 Die Übertragung an Zahlungs statt ist nur zulässig, wenn an dem Erwerb der in Rz. 4 genannten Gegenstände "wegen ihrer Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft ein öffentliches Interesse besteht". Das Interesse muss gerade an dem Erwerb der Gegenstände bestehen, ein Interesse an der Bezahlung der Steuerschuld genügt nicht.[1] Der Begriff des öffentlichen Intere...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 22... / 3.3 Vertragsparteien/Zuständigkeit für den Vertragsschluss (Abs. 2 S. 2 bis 4)

Rz. 9 Vertragsparteien des öffentlich-rechtlichen Vertrags sind nach § 224a Abs. 2 AO das Bundesland, dem das Steueraufkommen zusteht, und der Stpfl. Die Hingabe durch einen Dritten ist im Gesetz nicht geregelt (s. bereits Rz. 3), daher auch nicht die Frage, ob in diesem Fall auch der Dritte Partei des öffentlich-rechtlichen Vertrags werden muss (oder ob er nur an der zivilr...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 26... / 4.1.4.2 Sachverhaltsfeststellung

Rz. 61 Dem FA und dem FG obliegen nach § 88 Abs. 1 AO bzw. § 76 Abs. 1 FGO die Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen dahin gehend, ob die Eheleute im Vz dauernd getrennt gelebt haben.[1] Da es sich dabei indes um schwer nachprüfbare innere Vorgänge handelt, die häufig weit zurückliegen, ist die Entscheidung anhand des Gesamtbilds der äußerlich erkennbaren Merkmale zu t...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Vorteilsminderung bei der 1 %‐Regelung, Sonderausgabenabzug von Kinderbetreuungskosten, Verfassungsmäßigkeit Kinderfreibetrag 2014

Leitsatz 1. Kosten, die – wie Fähr-, Maut- oder Vignettenkosten für Privatfahrten – ausschließlich von der Entscheidung des Arbeitnehmers abhängen, mit dem Fahrzeug ein bestimmtes privates Ziel aufzusuchen, werden nicht von der Abgeltungswirkung der 1 %‐Regelung erfasst. Die Übernahme solcher Kosten durch den Arbeitgeber begründet einen eigenständigen geldwerten Vorteil (Anschluss an Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18.06.2024 ‐ VIII R 32/20, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt). 2. Nicht als S...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 26... / 5.5 Übergang des Wahlrechts auf Dritte

Rz. 86 Das Veranlagungswahlrecht ist nicht höchstpersönlich. Es geht daher beim Tod eines Ehegatten auf den oder die Erben als Gesamtrechtsnachfolger (§ 1922 BGB) über.[1] Der Überlebende kann daher ab Vz 2013 nur dann die Zusammenveranlagung wählen, wenn der Steuerbescheid unanfechtbar ist, die weiteren Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 S. 4 EStG vorliegen und der Erbe des Ve...mehr

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Internationales Steuerrecht... / 7.2 BFH-Rechtsprechung zur Frage der partiellen Anwendung

Der BFH hat mit seinem Beschluss v. 19.12.2013[1] Bedenken zur Frage der partiellen Anwendung ausgelöst. Das Verfahren, das zwar nicht den Bereich der Unternehmenseinkünfte sondern die Nichtbesteuerung von Arbeitnehmern betraf, hat ein Grundsatzproblem des § 50d Abs. 9 aufgedeckt: Sachverhalt Ein in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtiger erzielte in mehreren Streitjahren E...mehr

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Internationales Steuerrecht... / 3.3.10 § 20 Abs. 2 AStG und das DBA – Zulässigkeit eines sog. Treaty override

Da § 20 Abs. 2 AStG das jeweilige DBA mit dem Anspruch auf Steuerfreistellung "überlagert", stellt sich die Frage der Zulässigkeit, da bereits § 2 AO den Vorrang völkerrechtlicher Verträge regelt. Während der BFH in der Vergangenheit regelmäßig die Zulässigkeit eines sog. Treaty override durch den deutschen Gesetzgeber billigte, da letztendlich das DBA nicht unmittelbar wirk...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 25... / 11.1 Einspruch, Klage

Rz. 112 Gegen den ESt-Bescheid ist der Einspruch [1] gegeben (§ 347 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO). Nach Zurückweisung des Einspruchs kann Anfechtungsklage erhoben werden (§ 40 Abs. 1 FGO). Mit der Sprungklage nach § 45 FGO kann auf das Einspruchsverfahren verzichtet werden. Voraussetzung dafür ist die Zustimmung des FA innerhalb eines Monats nach Zustellung der Klageschrift (§ 45 Abs...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 25... / 9 Folgen der Verletzung der Erklärungspflicht

Rz. 88 Bei Nichtabgabe der ESt-Erklärung kann das FA zur Abgabe durch Verwaltungsakt auffordern und sodann diesen Verwaltungsakt durch Zwangsmittel, insbesondere Zwangsgeld, durchsetzen (§§ 328ff. AO).[1] Diese Möglichkeit geht auch dann nicht verloren, wenn das FA die Bemessungsgrundlage oder Teile der Bemessungsgrundlage nach § 162 AO geschätzt hat (§ 149 Abs. 1 S. 4 AO). ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 25... / 8 Erklärung von Ehegatten/Lebenspartnern

Rz. 83 Aufgrund der Änderungen durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 v. 1.11.2011[1] entfallen ab Vz 2013 die besondere Veranlagung für den Vz der Eheschließung und die getrennte Veranlagung. Stattdessen besteht nach § 26 Abs. 1 S. 1 EStG ein Wahlrecht zwischen Einzel- und (unverändert gebliebener) Zusammenveranlagung. Nach § 2 Abs. 8 EStG gelten diese Regelungen auch f...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 25... / 11.2 Beschwer

Rz. 114 Nach § 350 AO setzt die Zulässigkeit des Einspruchs voraus, dass der Einspruchsführer zum Zeitpunkt der Einspruchseinlegung durch den Steuerbescheid beschwert ist (Einspruchsbefugnis).[1] Entsprechendes gilt für die Klage (§ 40 Abs. 2 FGO). Eine Beschwer ist dann gegeben, wenn rechtlich geschützte Interessen des Einspruchsführers durch das Verhalten der Finanzbehörde...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 25... / 5.1 Erklärung nach amtlichem Vordruck

Rz. 61 Die nach § 25 Abs. 3 EStG notwendige Steuererklärung ist aus Gründen der Vereinheitlichung und Verfahrensvereinfachung nach § 150 Abs. 1 S. 1 AO "nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck" abzugeben, wenn keine elektronische Steuererklärung vorgeschrieben ist, nicht freiwillig eine gesetzlich oder amtlich zugelassene elektronische Steuererklärung abgegeben wird, keine mü...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 25... / 4 Erklärungsfristen

Rz. 54 Nach § 149 Abs. 2 S. 1 AO sind, falls nichts anderes bestimmt ist, Steuererklärungen von Stpfl., die nicht steuerlich beraten sind oder auch für den Steuerberater in eigenen Angelegenheiten[1], spätestens 7 Monate nach dem Ende des Vz mithin am 31.7. abzugeben (bis Vz 2017: 5 Monate bzw. 31.5.) gem. Art. 97 § 10a Abs. 4 S. 1, 3 EGAO. Bei Stpfl., die Einkünfte aus Land...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 25... / 3.5 Erklärungspflicht der gesetzlichen Vertreter und Vermögensverwalter

Rz. 50 Anstelle der Stpfl. haben die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen die ESt-Erklärung abzugeben (§ 34 Abs. 1 AO). Natürliche Personen, die geschäftsunfähig (§ 105 BGB) oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt (§ 106 BGB) sind, werden durch ihre gesetzlichen Vertreter vertreten. Bei minderjährigen Kindern sind das insbesondere die Eltern (§ 1629 BGB), im Übrigen...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 25... / 10.3.2 Bekanntgabe

Rz. 106 Der Steuerbescheid ist dem Betroffenen bekannt zu geben[1], d. h. es müssen eine willentliche Handlung zur Bekanntgabe und ein Zugang gegeben sein. Der Verwaltungsakt ist dem Empfänger zugegangen, wenn er mit Willen des Bekanntgebenden in verkehrsüblicher Weise derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass unter regelmäßigen Umständen damit gerechnet we...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 25... / 7 Beizufügende Unterlagen

Rz. 80 Der Steuererklärung sind gem. § 150 Abs. 4 S. 1 AO die in § 60 EStDV genannten Unterlagen des Rechnungswesens beizufügen. Nach § 60 Abs. 1 EStDV [1] ist der Steuererklärung eine Abschrift der Bilanz, die auf dem Zahlenwerk der Buchführung beruht, im Fall der Eröffnung des Betriebs auch eine Abschrift der Eröffnungsbilanz beizufügen, wenn der Gewinn nach § 4 Abs. 1, § 5...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 25... / 2.1 Anspruch auf Veranlagung

Rz. 25 Die Veranlagung ist ein mehrstufiges förmliches Verfahren. Sie beginnt mit der Abgabe der Steuererklärung (§ 25 Abs. 3 EStG) durch den Stpfl. aufgrund derer die zuständige Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen für einen vorgegebenen Zeitraum (§ 2 Abs. 7 S. 2 EStG) ermittelt. Das Ermittlungsergebnis ist Grundlage der ESt-Festsetzung (§ 25 Abs. 1 EStG), die dem Stpfl...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 1 ... / 2.2 Juristische Personen

Rz. 9 Juristische Personen, also Gebilde mit eigener Rechtspersönlichkeit, sind keine natürlichen Personen und daher nicht ESt-Subjekte. Sie fallen nach § 1 KStG unter das KStG (KSt-Subjekte). Die einzelnen inländischen Körperschaften sind in § 1 Abs. 1 KStG aufgeführt.[1] Ob eine juristische Person vorliegt, richtet sich nach den jeweiligen zivilrechtlichen Vorschriften. Au...mehr