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Frotscher/Geurts, EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige ... / 2.2.2.6.4 Sportliche Tätigkeit

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Rz. 127

Der Begriff des Sports bei den "sportlichen" Darbietungen ist ebenso zu fassen wie bei § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO.[1] Wesensmerkmal ist die körperliche Ertüchtigung. Schach ist kraft ausdrücklicher Regelung in § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO Sport, ebenso Auto- und Motorradrennsport[2], Modellsport und Hundesport. Unter die Regelung fallen nur Berufssportler, die eine planmäßige, auf Gewinnerzielung ausgerichtete Tätigkeit ausüben, da nur sie gewerbliche Einkünfte haben. Grundsätzlich ist es ohne Bedeutung für die beschr. Steuerpflicht, ob es sich um Berufs- oder um Amateursportler handelt. Amateursportler, die nur gelegentlich für ihre Teilnahme an Wettkämpfen bezahlt werden, fallen jedoch nicht unter die beschr. Steuerpflicht nach Nr. 2 Buchst. d, da bei ihnen die Einkunftserzielungsabsicht, und damit Einkünfte fehlen, die unter die beschr. Steuerpflicht fallen könnten.[3] Für die Frage, ob es sich um Amateur- oder Berufssportler handelt, ist der Amateurstatus der Sportverbände nicht entscheidend, sondern nur, ob sie gewerbliche Einkünfte erzielen. Sportler, die Startgelder oder Siegprämien erhalten, sind gewerblich tätig, auch wenn sie den Amateurstatus besitzen. Da Anknüpfungstatbestand "Darbietungen" sind, braucht die sportliche Leistung nicht von dem Stpfl. in Person erbracht zu werden.[4] Unter die Vorschrift fallen daher auch die Einkünfte der Veranstalter von Sportveranstaltungen. Dagegen fällt die Tätigkeit von Personen, die nur anlässlich einer Sportveranstaltung tätig werden, aber selbst keinen Sport betreiben, sondern nur die Sportausübung anderer Personen überwachen oder beurteilen, nicht unter die Vorschrift. So sind Schiedsrichter sowie Preisrichter keine Sportler.[5] Sie haben gewerbliche Einkünfte, die unter § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG fallen, also nur bei...

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