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Frotscher/Geurts, EStG § 25 Veranlagungszeitraum, Steuer ... / 11.2 Beschwer

Marcus Lochte
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Rz. 114

Nach § 350 AO setzt die Zulässigkeit des Einspruchs voraus, dass der Einspruchsführer zum Zeitpunkt der Einspruchseinlegung durch den Steuerbescheid beschwert ist (Einspruchsbefugnis).[1] Entsprechendes gilt für die Klage (§ 40 Abs. 2 FGO). Eine Beschwer ist dann gegeben, wenn rechtlich geschützte Interessen des Einspruchsführers durch das Verhalten der Finanzbehörde beeinträchtigt werden. Verfahrensfehler hinsichtlich der Form des Verwaltungsakts und hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit für dessen Erlass begründen die Einspruchsbefugnis nur dann, wenn geltend gemacht wird, dass bei Beachtung der Vorschriften eine andere Sachentscheidung hätte getroffen werden können. Eine Beschwer ist ohne Weiteres gegeben, wenn der ESt-Bescheid mit der Begründung angefochten wird, die ESt sei zu Unrecht oder zu hoch festgesetzt worden. Die Beschwer braucht dann nicht besonders dargelegt zu werden. Zweifelsfragen können sich in folgenden Fällen ergeben:

  • Die Beschwer ergibt sich regelmäßig aus dem Verfügungssatz (Ausspruch, Tenor) des Verwaltungsakts. Entscheidend ist, ob der Bescheid im Ergebnis richtig ist. Eine fehlerhafte Begründung des Bescheids führt daher nicht zur Einspruchsbefugnis. Einwendungen, die die belastende Regelungsaussage des Verwaltungsakts nicht berühren, sondern sie mit einer anderen (kompensierenden) Begründung aufrechterhalten, ergeben keine Beschwer. Es fehlt daher an einer Beschwer, wenn lediglich eine andere steuerneutrale Aktivierung begehrt wird[2] oder wenn sich aus der Zuordnung von Aufwendungen zu den Sonderausgaben statt zu den Werbungskosten keine steuerliche Auswirkung ergibt.[3]
  • Anders ist es, wenn die Besteuerungsgrundlagen des Bescheids Feststellungen enthalten, die für andere Behörden bindend sind, z. B. für Leistungen nach dem BAföG. Denn...

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