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Frotscher/Geurts, EStG § 25 Veranlagungszeitraum, Steuer ... / 4 Erklärungsfristen

Marcus Lochte
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Rz. 54

Nach § 149 Abs. 2 S. 1 AO sind, falls nichts anderes bestimmt ist, Steuererklärungen von Stpfl., die nicht steuerlich beraten sind oder auch für den Steuerberater in eigenen Angelegenheiten[1], spätestens 7 Monate nach dem Ende des Vz mithin am 31.7. abzugeben (bis Vz 2017: 5 Monate bzw. 31.5.) gem. Art. 97 § 10a Abs. 4 S. 1, 3 EGAO. Bei Stpfl., die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft beziehen und ein abweichendes Wirtschaftsjahr haben (§ 4a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG), endet die Frist nicht vor Ablauf des 5. bzw. 7. Monats, der auf den Schluss des in dem Kj. begonnenen Wirtschaftsjahrs folgt, d. h. des Zweitfolgejahres.[2]

Folgend werden die entsprechenden Fristenden (ggf. sind Wochenenden und Feiertage zu berücksichtigen) für die Vz 2019 bis 2025 dargestellt:[3]

 
Fristende (Erklärung ohne Steuerberater) Fristende (Erklärung mit Steuerberater)
VZ Regelfall LuF (abw. WJ) Regelfall LuF (abw. WJ)
2019 31.7.2020 Ende WJ + 7 Monate 31.8.2021 31.12.2021
2020 1.11.2021 Ende WJ + 10 Monate 31.8.2022 31.1.2023
2021 31.10.2022 Ende WJ + 10 Monate 31.8.2023 31.1.2024
2022 2.10.2023 Ende WJ + 9 Monate 31.7.2024 31.12.2024
2023 2.9.2024 Ende WJ + 8 Monate 2.6.2025 31.10.2025
2024 31.7.2025 Ende WJ + 7 Monate 30.4.2026 30.9.2026
2025 31.7.2026 Ende WJ + 7 Monate 1.3.2027 2.8.2027
 

Rz. 55

Das FA kann die Frist zur Abgabe der Steuererklärung nach § 109 Abs. 1 AO – auch rückwirkend – nach Ermessen verlängern, ggf. mehrmals. Wurde die Frist verlängert, kann sie nur unter den Voraussetzungen der §§ 130, 131 AO verkürzt werden.

 

Rz. 56

Sofern die vorbezeichneten Steuererklärungen durch Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften i. S. d. §§ 3 und 4 StBerG angefertigt werden, ist zu differenzieren. Durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsve...

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