Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Steuerberatungsgesetz / § 3 Befugnis zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

1Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind befugt:

 

1.

Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer,

 

2.

Berufsausübungsgesellschaften nach den §§ 49 und 50 und im Sinne der Bundesrechtsanwaltsordnung,

 

3.

Gesellschaften nach § 44b Absatz 1 der Wirtschaftsprüferordnung, deren Gesellschafter oder Partner ausschließlich Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer sind, sowie Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften.

2Gesellschaften nach Satz 1 Nummer 2 und 3 handeln durch ihre Gesellschafter und Vertreter, in deren Person die für die Erbringung der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen müssen.

[1] § 3 geändert durch Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 10.03.2023. Anzuwenden ab 16.03.2023.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    2.050
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    1.965
  • Nachforderungszinsen
    1.126
  • Nachforderungszinsen / 7 Wann für Nachforderungszinsen der Betriebsausgabenabzug gewährt wird
    982
  • GmbH, Gewinnausschüttung
    842
  • Sozialversicherungskonten abstimmen / 4.2 "Nebenkosten" separat buchen
    828
  • Werkzeuge, Abschreibung
    708
  • Homepage und Domain / 4.3 Buchung laufender Gebühren für die Domain-Nutzung
    684
  • Allgemeines zur Abschreibung von Gebäuden / 5 Abschreibungsbeginn und -ende
    643
  • Umsatzsteuer, Ausnahmen beim Leistungsort bei grenzübers ... / 8 Verwendung von Konten im SKR 03 und SKR 04: Voraussetzung der richtigen Buchung ist der umsatzsteuerliche Sachverhalt
    635
  • Wechsel der Gewinnermittlungsart
    621
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer / 1 So kontieren Sie richtig!
    614
  • Anschaffungskosten, Aktivierung oder Betriebsausgabenabzug / 5.2.1 Anschaffungskosten bei Anlagevermögen
    518
  • Instandhaltungsrücklage / 1.3 Zinserträge aus der Anlage von Instandhaltungsrücklagen
    451
  • Erhöhte Absetzungen nach §§ 7h und 7i EStG
    437
  • Firmen-Pkw, Anschaffung
    433
  • Firmen-Pkw, betriebliche Nutzung bis 50 %
    411
  • (Erst-)Ausbildungskosten als Sonderausgaben
    405
  • Verluste/Verlustabzug / 4.3 Verlustrücktrag
    401
  • Kapitallebensversicherungen, Einkommensteuer / 10.2 Leistungen aus einem Lebensversicherungsvertrag
    387
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
Regierungsentwurf: Beschränkte und unentgeltliche geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen
mann im büro erklärt einer frau etwas
Bild: Haufe Online Redaktion

Die Bundesregierung hat am 26.7.2023 einen Regierungsentwurf für ein Gesetz beschlossen, das die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sowie weitere Vorschriften im Bereich der steuerberatenden Berufe neu regeln soll.


Reform des Berufsrechts zum 1.8.2022: Zulassungsverfahren, Registrierung, organisatorische Fragen
Kanzlei
Bild: Haufe Online Redaktion

Um die Aufsicht über die Einhaltung der berufsrechtlichen Pflichten – gerade bei Gesellschaften mit Haftungsbeschränkungen und interprofessionellen Berufsausübungsgesellschaften – sicherzustellen, besteht in Zukunft grundsätzlich die Pflicht zur Zulassung bzw. Anerkennung von Berufsausübungsgesellschaften (§§ 59f, 59g, 59h BRAO; §§ 59f, 59g, 59h PAO-; §§ 53, 54, 55 StBerG). Über die Zulassung entscheiden die Rechts- bzw. Patentanwalts- und Steuerberaterkammern, bei denen auch der Zulassungsantrag zu stellen ist. Wenn die berufsrechtlichen Vorgaben zur Gesellschafter-, Geschäftsführungs- und Aufsichtsstruktur sowie zur Berufshaftpflichtversicherung eingehalten sind und die Gesellschaft sich nicht im Vermögensverfall befindet, besteht ein Anspruch auf Zulassung. Andersherum muss die Zulassung widerrufen werden, wenn die Zulassungsvoraussetzungen entfallen. Von der Zulassungspflicht ausgenommen werden Personengesellschaften, bei denen die Haftung der natürlichen Personen nicht beschränkt ist und denen als Gesellschafter, Geschäftsführer und Aufsichtsorgane ausschließlich mitarbeitende Rechtsanwälte oder Berufsangehörige mit vergleichbarem Berufsrecht (z. B. Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer sowie Steuerberater) angehören. In diesem Fall gelten die berufsrechtlichen Pflichten ohnehin direkt für alle Gesellschafter, sodass eine zusätzliche Kontrolle über die Zulassung bei den Kammern nicht zwingend erforderlich ist. Eine freiwillige Zulassung dieser Gesellschaften ist aber möglich und sinnvoll, wenn man sich die Aufnahme weiterer, berufsfremder Gesellschafter in Zukunft vorbehalten will.


Gut gerüstet für das Financial Reporting: IFRS visuell
IFRS visuell
Bild: Haufe Shop

Orientierung durch klar strukturierte Darstellung: Der bewährte Band bietet einen leicht verständlichen Zugang zu den zunehmend komplexer werdenden Standards und ermöglicht eine vertiefende Einarbeitung in die IASB-Rechnungslegung.


Steuerberatungsgesetz
Steuerberatungsgesetz

§§ 1 - 31 Erster Teil Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen §§ 1 - 12 Erster Abschnitt Ausübung der Hilfe in Steuersachen § 1 Erster Unterabschnitt Anwendungsbereich § 1 Anwendungsbereich  (1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf die ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren