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Kindergeldanspruch bei Sprachkurs und Warten auf Freiwilligenplatz

Georg Schmitt
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Leitsatz

Sprachunterricht kann kindergeldrechtlich grundsätzlich nur dann als Berufsausbildung angesehen werden, wenn er nach seinem Umfang den Schluss auf eine hinreichend gründliche (Sprach-)Ausbildung rechtfertigt und mindestens 10 Wochenstunden umfasst. Eine Berücksichtigung als Kind, das auf einen Studienplatz wartet und deswegen seine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen kann, ist nicht möglich, wenn sich das Kind nicht schon zum folgenden Sommersemester, sondern erst zum darauffolgenden Wintersemester für ein Studium beworben hat.

 

Sachverhalt

Die Familienkasse hatte für November 2023 bis März 2024 die Festsetzung des Kindergeldes nach § 70 Abs. 2 EStG aufgehoben, da der Anspruch auf Kindergeld für die Tochter für diesen Zeitraum nicht mehr nachgewiesen sei. Zum einen sei der Sprachkurs der Tochter unter 10 Wochenstunden keine Berufsausbildung, und zum anderen führe die Wartezeit auf einen tatsächlich nicht angetretenen Freiwilligenplatz nicht zu einem Kindergeldanspruch. Auch die Bewerbung des Kindes nicht für das nächstmögliche, sondern erst für das folgende Semester an der Universität begründe keinen Kindergeldanspruch. Mit seinem Einspruch trug der Kläger vor, dass seine Tochter ein Studium anstrebe. Dieses werde sie voraussichtlich zum 1. Oktober 2024 in den Niederlanden antreten. Vorbereitende Maßnahmen dafür seien der Niederländisch Kurs, das Praktikum bei der Gerichtsvollzieherin und der Führerschein-Intensivkurs gewesen. Die Familienkasse hat den Einspruch als unbegründet zurückgewiesen, da die Berücksichtigungsvoraussetzungen für die Gewährung des Kindergeldes für den oben angegebenen Zeitraum nicht nachgewiesen worden seien. Mit seiner Klage begehrt der Kläger weiter die Gewährung von Kindergeld für den angegebenen Zeitraum

 

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