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Stille Reserven in der GmbH-Beteiligung als erbschaftste ... / 3. Hinweise für die Beratungspraxis

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Der versierte Berater wird sich vermutlich darauf einstellen müssen, dass sich die Angaben in der Erbschaftsteuererklärung zu § 5 Abs. 1 ErbStG deutlich intensivieren werden, weil die Auskunft in der "Anlage Erwerber"[15] einen schlichtweg unzureichenden Informationsbeitrag zu dieser ohnehin fehlerlastigen Besteuerungsgrundlage leistet. Gegebenenfalls

  • ist bis dahin auch eine Schätzungsbefugnis des Finanzamtes zu befürchten oder
  • aus Verwaltungssicht wird die aufwendige Mitwirkung im Besteuerungsverfahren durch Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit der Anwendung von § 5 ErbStG eingefordert.

Mögliche verfahrensrechtliche Instrumente aus Beratersicht: Aus Beratersicht könnten sich die verfahrensrechtlichen Instrumente von

  • tatsächlichen Verständigungen in anhängigen Vorgängen oder
  • einem Beauskunftungsantrag nach § 89 Abs. 2 AO im Vorfeld eines beabsichtigten Güterstandswechsels

als hilfreich erweisen.

Themenaufgriff in den Grenzen des Verböserungsverbots? Soweit ersichtlich existiert überraschenderweise bisher keine Finanz-Rechtsprechung zum Thema "latente Steuer" im Kontext zu § 5 ErbStG, so dass der umsichtige Berater

  • bei anhängigen Klageverfahren in Ehegattenbesteuerungsvorgängen bedenken sollte, dass es erstmalig zu einem Themenaufgriff in den Grenzen des Verböserungsverbots aus § 96 Abs. 1 FGO kommen könnte.
  • Für laufende Einspruchsverfahren kommt hingegen eine Verböserung i.R. einer Gesamtüberprüfung des Steuerfalls durch das Erbschaftsteuer-Finanzamt in Betracht. Vertrauensschutzerwägungen aus § 176 AO oder der Einwand von Treu und Glauben dürften wohl kaum erfolgreich sein.
[15] Anlage Erwerber zur ErbSt-Erklärung, Zeile 19: "Wert der Ausgleichsforderung nach§ 5 Abs. 1 ErbStG – Bitte Berechnung beifügen" – Wert Kennziffer 20.

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