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Schwarz/Pahlke, AO § 29c Verarbeitung personenbezogener ... / 1.2 Anwendungsbereich

Holger Kordt
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Rz. 3a

§ 29c AO umfasst – wie § 29b AO[1]- das gesamte Steuerverfahren[2] und entfaltet mit der Regelung des § 2a Abs. 5 AO eine umfassende Geltung der DSGVO-Regelungen im Anwendungsbereich der AO.[3] Dabei ist der Anwendungsbereich der DSGVO nicht nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. a) DSGVO nur auf den Bereich der harmonisierten Steuern beschränkt.[4] § 29c AO legitimiert die Finanzbehörden dementsprechend unter den dort genannten Voraussetzungen zu sämtlichen das datenschutzrechtliche Steuerverfahrensrecht betreffenden Maßnahmen zur Weiterverarbeitung personenbezogener Daten.[5]

 

Rz. 4

§ 29c AO regelt nicht die Berechtigung zur Offenbarung geschützter Daten, sondern neben bzw. ergänzend zur DSGVO die datenschutzrechtliche Verwertungsbefugnis bei den Finanzbehörden vorliegender personenbezogener Daten. Die Offenbarungsberechtigung geschützter Daten richtet sich dagegen, entsprechend der grundlegenden Unterscheidung zwischen Datenschutz und steuerlichem Geheimnisschutz, ausschließlich nach § 30 Abs. 4 und 5 AO.[6] Zudem richtet sich § 29c AO an den datenschutzrechtlich Verantwortlichen, während sich § 30 AO an den Amtsträger selbst wendet.

Dem Gesetzgeber schien in erster Linie daran gelegen, die hergebrachten Fälle der nach § 30 Abs. 4 und 5 AO zulässigen Datenweitergabe an Dritte datenschutzrechtlich in § 29c Abs. 1 AO abzusichern. Andernfalls wäre eine von § 30 Abs. 4 und 5 AO zugelassene Offenbarung als datenschutzrechtlich unzulässig anzusehen.

 

Rz. 5

§ 29c AO enthält die Rechtsgrundlage für die Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten zu einem anderen als dem originären Erhebungszweck. Werden die Daten zu dem originären Erhebungszweck verarbeitet, richtet sich die Rechtmäßigkeit nach § 29b AO. Allerdings ist entgegen der Vorgabe des Art. 5 Abs. 1 Buchst. b) DSGVO der Erhe...

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