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Abgabenordnung / § 29c Verarbeitung personenbezogener Daten durch Finanzbehörden zu anderen Zwecken

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(1) 1Die Verarbeitung personenbezogener Daten zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die Daten von einer Finanzbehörde erhoben oder erfasst wurden (Weiterverarbeitung), durch Finanzbehörden im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung ist zulässig, wenn

 

1.

sie einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen, einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit dient,

 

2.

die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, die nach § 30 Absatz 4 oder 5 eine Offenbarung der Daten zulassen würden, oder zu prüfen ist, ob diese Voraussetzungen vorliegen,

 

3.

offensichtlich ist, dass die Weiterverarbeitung im Interesse der betroffenen Person liegt und kein Grund zu der Annahme besteht, dass sie in Kenntnis des anderen Zwecks ihre Einwilligung verweigern würde,

 

4.

sie für die Entwicklung, Überprüfung oder Änderung automatisierter Verfahren der Finanzbehörden erforderlich ist, weil

 

a)

unveränderte Daten benötigt werden oder

 

b)

eine Anonymisierung oder Pseudonymisierung der Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

2Die Nutzung personenbezogener Daten ist dabei insbesondere erforderlich, wenn personenbezogene Daten aus mehreren verschiedenen Dateisystemen eindeutig miteinander verknüpft werden sollen und die Schaffung geeigneter Testfälle nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist,

 

5.

sie für die Gesetzesfolgenabschätzung erforderlich ist, weil

 

a)

unveränderte Daten benötigt werden oder

 

b)

eine Anonymisierung oder Pseudonymisierung der Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist,

oder

 

6.

sie für die Wahrnehmung von Aufsichts-, Steuerungs- und Disziplinarbefugnissen der Finanzbehörde erforderlich ist. 2...

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 29c Verarbeitung personenbezogener Daten durch Finanzbehörden zu anderen Zwecken

  Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Vorschrift ist mit Wirkung vom 25.05.2018 eingefügt worden durch Gesetz vom 17.07.2017 (BGBl. I 2017, 2541) und schafft für Finanzbehörden im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung eine nationale Rechtsgrundlage für die ...

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