Fachbeiträge & Kommentare zu Entgelt

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§ 2 Grundlagen und aktuelle... / 1. Gutgläubiger Testamentsvollstrecker

Rz. 45 Der Testamentsvollstrecker, der im Vertrauen auf seine wirksame Einsetzung für den Nachlass handelt, soll nach überwiegender Auffassung für seine bis dahin geleistete Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Anspruchsgrundlage sind dann die Vorschriften über die Geschäftsbesorgung, die der vermeintliche Testamentsvollstrecker hier zugunsten der Erben führt, §§ 6...mehr

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§ 3 Vergütungstabellen / III. Die Anwendung der Tabellen: Drei-Schritt-Verfahren

Rz. 14 Die angemessene Vergütung wird in drei Schritten ermittelt:mehr

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§ 2 Grundlagen und aktuelle... / E. Resümee

Rz. 49 Die gesetzlichen Gebührenordnungen als Regelfall der Vergütung für die Testamentsgestalter sind die entscheidenden Ursachen dafür, dass eine präzise Vergütungsregelung für den Testamentsvollstrecker keinen Eingang in die letztwilligen Verfügungen findet. Für den Berater ist es regelmäßig schlicht einfacher, und damit wirtschaftlich vernünftiger, die Frage der Vergütun...mehr

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§ 11 Fortentwicklung der Em... / III. Anmerkung 3: Hinzuziehung von Fachleuten

Rz. 11 Ein Testamentsvollstrecker wird als Vertrauensperson beauftragt. Die Hinzuziehung von Fachleuten (z.B. Rechtsanwälte, Steuerberater, Kunstsachverständige, aber auch Hilfspersonen für einzelne Aufgaben wie der Verschaffung des Zugangs zu IT-Geräten des Erblassers u.v.m.) auf Kosten des Nachlasses wird in der heutigen Zeit der zunehmenden fachlichen Spezialisierung oftm...mehr

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§ 3 Vergütungstabellen / 4. Funktion von Vergütungstabellen

Rz. 8 Mit der Option für die Wertvergütung allein ist das Angemessenheitsproblem noch nicht gelöst. Es stellt sich dann die Frage, welcher Prozentsatz für die Vergütung angemessen ist. Nötig sind Leitlinien für die Berechnung. Die Vergütungstabellen übernehmen diese Funktion. Mit ihrer Hilfe wird ein Vergütungsgrundbetrag ermittelt. Rz. 9 Die Tabellen wurden erstellt, um die ...mehr

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§ 8 Besteuerung der Testame... / A. Einführung

Rz. 1 Die Einnahmen, die der Testamentsvollstrecker aus seiner Tätigkeit erzielt, sind regelmäßig sowohl beim Testamentsvollstrecker selbst als auch bei den Erben steuerlich relevant.[1] Beim Testamentsvollstrecker stellt sich vor allem die Frage der Steuerpflicht der Vergütung im Bereich der Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer. Durch die zunehmende Durchführung von Testam...mehr

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§ 3 Vergütungstabellen / III. Handlungsempfehlung

Rz. 80 Will man einerseits die Geldentwertung, andererseits die stärker in den Fokus getretene Problematik von Großnachlässen im Rahmen der Angemessenheitsprüfung berücksichtigen, sind folgende Schritte nötig:mehr

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§ 2 Grundlagen und aktuelle... / VI. Sonderfall: Vergütungsmodelle für interprofessionell agierende Testamentsvollstrecker

Rz. 37 Angesichts der immer komplexer werdenden Vermögensstrukturen anspruchsvoller Nachlässe wird die geschäftsmäßige Testamentsvollstreckung der Zukunft von der interprofessionellen Zusammenarbeit mehrerer Testamentsvollstrecker, zumindest aber der verstärkten Einschaltung von Hilfspersonen, geprägt sein.[75] Diesem Umstand müssen moderne Vergütungsmodelle entsprechen könn...mehr

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§ 3 Vergütungstabellen / II. Auslegung

Rz. 83 Auch bei der Auslegung der entsprechenden Verfügung können sich abweichende Überlegungen zu den Fällen ergeben, in denen das Testament zwar eine Vergütung nicht ausschließt, aber selbst keine Anordnung enthält. Der Unterschied liegt darin, dass der Erblasser dann eine bestimmte Tabelle selbst "verordnet" hat. Da die Tabellen aber inhaltlich offen sind (und auch sein m...mehr

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§ 2 Grundlagen und aktuelle... / III. Anwendung der Insolvenzverwaltervergütungsverordnung?

Rz. 34 Die Anwendung der Insolvenzverwaltervergütungsordnung auch für Testamentsvollstrecker wird in der Literatur ebenfalls diskutiert.[67] Erwähnt wird dieser Ansatz darüber hinaus in der neuen Tabelle des Deutschen Notarvereins 2000. Diese versteht ihn aber offenbar eher im Zusammenhang mit der Überlegung, dass der Sinn und Zweck der Testamentsvollstreckung eine eher höhe...mehr

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§ 3 Vergütungstabellen / 2. DNotV-Empfehlungen: Lineare Tabelle

Rz. 32 Bei der Neuen Rheinischen Tabelle (DNotV-Empfehlungen) kann die Vergütung unmittelbar – unter Berücksichtigung der dort genannten Korrekturvorschrift bei Wertsprüngen – aus der Tabelle abgelesen und linear berechnet werden. Beispiel Nachlasswert 268.000 EUR: hieraus 3 %, ergibt 8.040 EUR. Unter Berücksichtigung der Korrekturvorschrift bei Wertsprüngen beträgt der Minde...mehr

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§ 1 Testamentsvollstreckung... / 4. Haftpflichtversicherung

Rz. 86 Jedem Testamentsvollstrecker, insbesondere solchen Personen, die nicht bereits als Berufsträger ausreichend versichert sind, ist die Absicherung des Haftpflichtrisikos durch den Abschluss einer zusätzlichen Vermögensschadenhaftplichtversicherung dringend anzuraten. Solche Versicherungen werden von verschiedenen Versicherungsgesellschaften angeboten. Für kleine und mit...mehr

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§ 3 Vergütungstabellen / 2. Mögliche Korrekturen durch den Willen des Erblassers

Rz. 12 Da die Anordnung der Testamentsvollstreckung als (letztwillige) rechtsgeschäftliche Erklärung stets auch ausgelegt werden kann (§ 133 BGB), kann sich insoweit am Ende, auch wenn der Erblasser die Vergütung nicht selbst geregelt hat, ein Ergebnis herausstellen, das von dem abweicht, welches sich bei schematischer Anwendung einer Tabelle ergeben würde.mehr

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§ 3 Vergütungstabellen / 1. Rheinische Tabelle

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§ 10 Empirisches / C. Wie oft werden Vergütungsbestimmungen getroffen?

Rz. 14 Nur in 30 % der Testamente mit einer Testamentsvollstreckungsanordnung gibt es eine Vergütungsbestimmung des Testators – mit den unterschiedlichsten Inhalten. Hierbei sind drei Komplexe zu unterscheiden:mehr

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§ 7 Zeitvergütung für den T... / B. Zulässigkeit der Zeitvergütung

Rz. 4 Gleichwohl werden immer wieder Einwände gegen eine Vergütung des Testamentsvollstreckers nach Zeitaufwand erhoben.[6] Sie vermögen im Ergebnis jedoch nicht zu überzeugen. I. Grundsätzliche Positionen von Rechtsprechung und Literatur Rz. 5 Zunächst wird der sicherlich in der Praxis erhebliche Einwand erhoben, der Bundesgerichtshof habe die Zeitvergütung ausdrücklich abgel...mehr

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§ 3 Vergütungstabellen / 2. Mögliche Ansätze

Rz. 71 Für die Berechnung der Vergütung bei "Großvermögen" gibt es mehrere Ansätze, die allerdings – wenn bestimmte wertabhängige Prozentsätze vorgeschlagen werden – den Charakter einer "Setzung" haben und daher nicht zwingend sein können, aber im Einzelfall brauchbare Erwägungsgründe geben können. a) Sockelbetrag und individuelle Anpassung bei großen Nachlasswerten Rz. 72 Den...mehr

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§ 3 Vergütungstabellen / 4. Berliner Praxis-Tabelle

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Allgemeines Literaturverzeichnis

Bengel/Reimann, Handbuch der Testamentsvollstreckung, 7. Auflage 2020 Birk, Vergütung und Aufwendungsersatz des Testamentsvollstreckers, Diss., Konstanz 2002 Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, Kommentar, Loseblatt, Stand: Oktober 2021 Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, 4. Auflage 2020 Dauner-Lieb, Unternehmen im Sondervermögen (zugl. Habil.,), 1998 Deckenbrock/Henssler, R...mehr

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§ 3 Vergütungstabellen / 6. DNotV-Empfehlungen (Neue Rheinische Tabelle)

Rz. 26 wobei jedoch mindestens der höchste Betrag der Vorstufe zugrunde gelegt wird.mehr

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§ 8 Besteuerung der Testame... / II. Ertragsteuern

Rz. 38 Die Kosten der Testamentsvollstreckung können Werbungskosten oder Betriebsausgaben sein. Es kommt darauf an, ob sie der Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung von Einnahmen dienen. Der Blick richtet sich darum auf die Art und den Zweck der Tätigkeit des Testamentsvollstreckers im Einzelfall.[37] Erneut ist es wichtig, dass der Testamentsvollstrecker auf seiner Rechnung g...mehr

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§ 11 Fortentwicklung der Em... / IV. Fortschreibung der DNotV-Empfehlungen

Rz. 6 Bei der Fortschreibung der Empfehlungen des Deutschen Notarvereins zur Vergütung des Testamentsvollstreckers erscheint es angebracht, die bisherigen Vergütungskriterien zumindest in Teilbereichen zu aktualisieren und an die geänderten Entwicklungen anzupassen. Es geht darum, auf der Grundlage dieser Empfehlungen Meinungen und juristische Aussagen zur aktuellen Praxisfr...mehr

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§ 3 Vergütungstabellen / 3. Klingelhöffer’sche Tabelle: Schwellenwerte

Rz. 33 Die Klingelhöffer’sche Tabelle ist so anzuwenden, dass zunächst die Vergütung bis zu dem unter dem Nachlasswert liegenden Schwellenwert ermittelt wird. Dann wird der Betrag berechnet, der sich aus dem Prozentsatz für den nächsten Schwellenwert ergibt. Beispiel Aktivnachlass 268.000 EURmehr

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§ 3 Vergütungstabellen / 2. Möhring’sche Tabelle

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§ 1 Testamentsvollstreckung... / IV. Testamentsvollstreckung und Stiftung

Rz. 27 Stifter und Erblasser sind gleichermaßen von dem Wunsch nach der Perpetuierung des eigenen Vermögens und des eigenen Willens getragen. In der Praxis kann der Testamentsvollstrecker als Gehilfe und/oder als Organ der Stiftung eingesetzt werden. Auch eine Kontrollfunktion des Testamentsvollstreckers gegenüber den Stiftungsorganen ist möglich. In welcher Funktion der Tes...mehr

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§ 10 Empirisches / E. Fazit

Rz. 32 Alle Erkenntnisse und Erfahrungen aus der Praxis machen deutlich, dass kein Weg daran vorbeiführt, einem Berater dringend zu empfehlen, die Frage der Vergütung mit dem Erblasser in Ruhe zu erörtern und ihm alle positiven und negativen Aspekte zu schildern, um ihm den Nutzen nahe zu bringen, die Vergütungsfrage im Testament zu regeln.mehr

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§ 11 Fortentwicklung der Em... / VI. Anmerkung 6: Gestaltungsempfehlungen

Rz. 14 Zur Vermeidung von Streitigkeiten im Einzelfall sollte der Erblasser der Frage der Vergütung des Testamentsvollstreckers gehörige Aufmerksamkeit widmen und dabei auch steuerliche Auswirkungen bei den Erben gerade im Fall einer Dauertestamentsvollstreckung bedenken.mehr

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§ 3 Vergütungstabellen / 3. Klingelhöffer’sche Tabelle

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§ 2 Grundlagen und aktuelle... / II. Sonderfall: Bankentabellen

Rz. 33 Banken wollen sich heute nicht selten als professionelle Testamentsvollstrecker etablieren[64] und haben eigene Vergütungstabellen für diese Tätigkeit entwickelt (vgl. hierzu ausführlich nachfolgend § 6 Rdn 23 ff.). Im Unterschied zum herkömmlichen Bild des Testamentsvollstreckers bieten die Bankinstitute typischerweise keine umfassende Testamentsvollstreckung an, sond...mehr

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§ 3 Vergütungstabellen / 5. Eckelskemper’sche Tabelle

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§ 6 Testamentsvollstreckerv... / II. Kritik an der Testamentsvollstreckung durch Banken und Sparkassen

Rz. 8 Naturgemäß begegnen die übrigen im Markt der professionellen Testamentsvollstreckung tätigen Berufsgruppen den Kreditinstituten mit Skepsis. Gerne wird in diesem Zusammenhang auf die erhöhte Gefahr von Interessenkollisionen hingewiesen, wenn Banken und Sparkassen den Nachlass verstorbener Kunden in ihre Obhut nehmen. Schmitz etwa befürchtet Verstöße gegen die Pflicht z...mehr

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§ 3 Vergütungstabellen / 1. Gesetzliche Grundlage

Rz. 3 Das Gesetz selbst enthält in § 2221 BGB nur die Aussage, dass der Testamentsvollstrecker für die Führung seines Amtes eine "angemessene Vergütung" verlangen kann. Zugleich wird aber auch gesagt, dies gelte nur, "soweit nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat".mehr

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§ 5 Formulierungsbeispiele ... / A. Vergütungsstreit zwischen Erben und Testamentsvollstrecker

Rz. 1 Immer wieder zeigt es die Praxis: Ungeachtet vielfältiger Bemühungen in der wissenschaftlichen Literatur sind in Deutschland Fragen von zentraler Bedeutung für die Bemessung der angemessenen Testamentsvollstreckervergütung nach wie vor ungelöst.[1] Erben und Testamentsvollstrecker streiten daher oftmals heftig über die Höhe der angemessenen Vergütung. Einen Betrag, den...mehr

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§ 8 Besteuerung der Testame... / a) Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit i.S.v. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG

Rz. 4 Die Vergütung für die Vollstreckung von Testamenten gehört nach der nicht abschließenden Aufzählung des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG zu den Einkünften aus sonstiger selbstständiger Arbeit.[3] Die Tätigkeit umfasst sämtliche Aufgaben, die dem Testamentsvollstrecker durch die Anordnungen des Erblassers oder durch Gesetz zugewiesen sind.[4] Auch die Führung oder Überwachung ein...mehr

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§ 1 Testamentsvollstreckung... / 2. Problem der Eigenmandatierung

Rz. 63 Bei der Frage der Vergütung des Testamentsvollstreckers stellt sich immer wieder die Frage, inwieweit der Steuerberater als Testamentsvollstrecker bei einzelnen Tätigkeitsbereichen sich selbst bzw. seine eigene Steuerberatungskanzlei beauftragen kann, z.B. mit der Fertigung von Steuererklärungen. Grundsätzlich ist dieser Weg gangbar. Voraussetzung ist allerdings, dass...mehr

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§ 1 Testamentsvollstreckung... / 7. Professionelle Infrastruktur

Rz. 58 Erbfälle treten in aller Regel unvorhergesehen ein. Daraus folgt, dass der professionell agierende Testamentsvollstrecker rechtzeitig eine Infrastruktur schaffen muss, die ihn in die Lage versetzt, sofort und präzise zu reagieren. Je besser die Vorbereitung des Testamentsvollstreckers in organisatorischer Weise ist, desto erfolgreicher wird die Testamentsvollstreckung...mehr

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§ 11 Fortentwicklung der Em... / I. Praktikeranfragen

Rz. 2 Als berufsständiger und wissenschaftlicher Vereinigung zur Vertretung der fachlichen, wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Belange der Testamentsvollstrecker gehört es zu den satzungsgemäßen Aufgaben der AGT, sich mit diesem Befund auseinanderzusetzen, der nicht grundsätzlich neu ist.[3] Schon seit gut 20 Jahren werden immer wieder Fragen zur Testamentsvollstreckerv...mehr

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§ 11 Fortentwicklung der Em... / III. Ausgangspunkt: DNotV-Empfehlungen

Rz. 5 Die in der Praxis und der Rechtsprechung weitgehend anerkannte Richtschnur[10] zur Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit i.S.v. § 2221 BGB sind die Empfehlungen des Deutschen Notarvereins für die Vergütung des Testamentsvollstreckers, die Fortentwicklung der "Rheinischen Tabelle". Sie wird teilweise auch "Neue Rheinische Tabelle" genannt.[11] Ei...mehr

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§ 11 Fortentwicklung der Em... / I. Anmerkung 1: Bemessungsgrundlage für die Testamentsvollstreckervergütung

Rz. 9 Ausgangspunkt der Testamentsvollstreckervergütung ist und bleibt der Bruttowert des Nachlasses (Brutto-Nachlasswert) am Todestag des Erblassers, das heißt der Nachlasswert ohne Abzug der Nachlassverbindlichkeiten. Mit den Vergütungsempfehlungen des Deutschen Notarvereins (Ziffer I., 1. Absatz) sind Verbindlichkeiten ausgehend vom Sinn und Zweck der Testamentsvollstrecke...mehr

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§ 1 Testamentsvollstreckung... / F. Oft übersehen: Haftungsgefahren für Testamentsvollstrecker

Rz. 64 Wer die Testamentsvollstreckung als Tätigkeitsfeld betrachtet, muss auch einen Blick auf die Haftungsgefahren bei der Ausübung eines Testamentsvollstreckeramtes werfen. Das ist vor allem deshalb erforderlich, weil nach unseren Erfahrungen diese Haftungsgefahren noch immer gerne übersehen werden. Überdies hat diese Frage Auswirkung auf die Vergütung des Testamentsvolls...mehr

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§ 3 Vergütungstabellen / 1. Mögliche Typisierung

Rz. 40 Bei Testamentsvollstreckungen lassen sich typische Fallgestaltungen erkennen, die jeweils im Allgemeinen und stets unter dem Vorbehalt der Nachprüfung im Einzelfall eine andere Antwort auf die Frage nach der Angemessenheit der Vergütung rechtfertigen. Bei den Fallgruppen ist nach der Art der vom Testamentsvollstrecker erbrachten Leistungen zu differenzieren. Hierzu wu...mehr

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§ 1 Testamentsvollstreckung... / 1. Entlastung des Testamentsvollstreckers?

Rz. 82 Oft überschätzt wird die Frage der Entlastung des Testamentsvollstreckers. Es herrscht verbreitet die Ansicht, wer entlastet sei, hafte nicht mehr. Dies ist indessen falsch, denn eine Entlastung gilt immer nur für die Sachverhalte, die denjenigen, die entlastet haben, auch bekannt waren. Streitgegenstand sind aber i.d.R. gerade Sachverhalte, die erst später bekannt we...mehr

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§ 11 Fortentwicklung der Em... / V. Anmerkung 5: Alternative Vergütungsformen

Rz. 13 Angemessene Stundenhonorare sind, der heutigen Vergütungspraxis der Berufsstände der Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und Vermögensverwalter folgend, als eine der tabellenmäßigen Vergütung im Rahmen des § 2221 BGB gleichwertige Vergütungsform anzusehen. Auch Erfolgsprämien, zum Beispiel für die Veräußerung eines Hauses oder eines Unternehmens, sind nicht...mehr

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§ 3 Vergütungstabellen / 3. Berufsdienste

Rz. 60 Berufsdienstliche Leistungen, vor allem von Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, Banken, Maklern und Vermögensverwaltern im Rahmen einer Testamentsvollstreckung erbrachte Leistungen, sind grundsätzlich gesondert zu vergüten. Es ist allerdings zu unterscheiden zwischen den allgemeinen Tätigkeiten, die ein Berufsträger im Rahmen seiner Berufstäti...mehr

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§ 11 Fortentwicklung der Em... / A. Empirisches zur Aktualität der DNotV-Empfehlungen

Rz. 1 Wie die vorstehenden Ausführungen der verschiedenen Autoren in den voranstehenden Kapiteln zeigen, ist das Konfliktpotential im Zusammenhang mit der Angemessenheit der Testamentsvollstreckervergütung signifikant hoch. Das überrascht nicht, sind doch ungeachtet der im Jahr 2000 entwickelten Vergütungsempfehlungen des Deutschen Notarvereins und ihrer grundsätzlichen Akze...mehr

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§ 3 Vergütungstabellen / 3. Dauervollstreckung

Rz. 48 Bei der Verwaltungsvollstreckung, die sich über die Konstituierung und die Erfüllung von Abwicklungsmaßnahmen hinauszieht, kann die Vergütung naturgemäß nicht auf den Grundbetrag beschränkt werden. Man unterscheidet zwei Arten, nämlich die Verwaltungsvollstreckung im engeren Sinne, bei welcher der Erblasser dem Testamentsvollstrecker keine anderen Aufgaben als die Ver...mehr

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§ 3 Vergütungstabellen / III. Abschläge vom Vergütungsgrundbetrag

Rz. 53 Abschläge von der Grundvergütung sind angebracht, wo der Testamentsvollstrecker nur eine beaufsichtigende (defensive) Funktion hat. Wenn der Testamentsvollstrecker lediglich die Einhaltung einer Auflage (z.B. Veräußerungsverbot) zu überwachen hat, wird die Vergütung nach dem Tabellenwert regelmäßig zu hoch sein. Rz. 54 Gleiches gilt auch bei Nacherbenvollstreckungen ge...mehr

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§ 3 Vergütungstabellen / a) Sockelbetrag und individuelle Anpassung bei großen Nachlasswerten

Rz. 72 Denkbar ist, mit einem Sockelbetrag, wie er sich aus den gängigen Tabellen für die bürgerlichen Nachlässe errechnet, und einem individuellen Zuschlag zu erheben, welcher der durch die Größe des Nachlasses bedingten Arbeit und Verantwortung des Testamentsvollstreckers entspricht. Es würde sich dann die Frage stellen, wie die über den Höchstwert hinausgehende Verantwort...mehr

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§ 2 Grundlagen und aktuelle... / 7. Zwischenfazit

Rz. 32 Entscheidend für die Angemessenheit der Testamentsvollstreckervergütung bei Zugrundelegung von Vergütungsempfehlungen ist stets der konkrete Einzelfall, wobei sich folgende Kriterien als besonders relevant herausgebildet haben:mehr

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§ 2 Grundlagen und aktuelle... / II. Von Anfang an unwirksame Testamentsvollstreckung

Rz. 44 Hierunter fällt der Beispielsfall, dass durch eine erst im Nachhinein aufgetauchte letztwillige Verfügung der (vermeintliche) Testamentsvollstrecker erfährt, dass er nie Testamentsvollstrecker sein sollte. Aus § 2221 BGB lässt sich ein Vergütungsanspruch nicht herleiten, da das für die Testamentsvollstreckung charakteristische gesetzliche Schuldverhältnis in diesem Fa...mehr