Rz. 14

Nur in 30 % der Testamente mit einer Testamentsvollstreckungsanordnung gibt es eine Vergütungsbestimmung des Testators – mit den unterschiedlichsten Inhalten. Hierbei sind drei Komplexe zu unterscheiden:

Negative Anordnungen, dass nämlich keine Vergütung gewährt werden soll
unwirksame oder nichtssagende Bestimmungen
positive Festsetzungen mit allen denkbaren Inhalten.

I. Negative Bestimmungen

 

Rz. 15

8 % aller Testamente mit einer Testamentsvollstreckungsanordnung enthalten die Verfügung, dass keine Vergütung entrichtet bzw. das Amt unentgeltlich ausgeübt werden soll. Bezogen allein auf die 30 % der Testamente mit einer Vergütungsanordnung ist das immerhin etwas mehr als jedes vierte Testament. Zumeist handelt es sich um Verwandte des Erblassers, die als Testamentsvollstrecker benannt werden. Das ist nicht weiter verwunderlich, weil innerhalb des Familienzusammenhaltes die Tätigkeit wohl eher eine Art Ehrenamt ohne eine besondere Vergütung sein sollte, zumal es oft der Fall ist, dass der designierte Testamentsvollstrecker selbst Erbe ist oder später einmal werden wird oder Ehegatte eines Erben ist. Aber es ist durchaus nicht selbstverständlich, dass ein Verwandter das Amt unentgeltlich zu übernehmen hätte.

 

Rz. 16

Schon in den Motiven und Materialien zum BGB wird darauf hingewiesen, dass ein Testamentsvollstrecker, der gleichzeitig Erbe oder Vermächtnisnehmer sei, durchaus auch noch zusätzlich eine Vergütung für die Amtsausübung erhalten könne.[4] Sei der Testamentsvollstrecker gleichzeitig Erbe oder Vermächtnisnehmer, so habe das allein noch keinen Einfluss auf seinen Vergütungsanspruch.[5] Auch bei Reimann[6] finden wir eine ähnliche Bewertung.

 

Rz. 17

Es ist daher dringend anzuraten, dass ein Erblasser eine Vergütung ausdrücklich ausschließt, wenn das Amt unentgeltlich ausgeübt werden soll. Anderenfalls könnte ein sachkundig beratender Verwandter eine Vergütung verlangen, auch wenn der Testator stillschweigend davon ausgegangen sein sollte, dass das nicht der Fall sein würde.

[4] Mugdan, Die gesamten Materialien zum BGB, S. 129.
[5] Motive zu dem Entwurf eines BGB für das Deutsche Reich, S. 244 f. sowie Jakobs/Schubert, Die Beratung des BGB, S. 1429.
[6] Staudinger/Reimann, § 2221 Rn 3.

II. Unwirksame und nichtssagende Vergütungsformulierungen

 

Rz. 18

Nicht selten findet man in Testamenten – sowohl in notariell beurkundeten als auch in handschriftlich verfassten – dass die "übliche" oder auch die "gesetzliche" Vergütung gezahlt werden soll. Solche gibt es aber nicht. Auch eine Bestimmung, dass das Nachlassgericht die Vergütung festsetzen soll, ist unwirksam, weil ein solches Verfahren nicht zu den Aufgaben eines Nachlassgerichts gehört. Ebenso wenig sachdienlich, weil zu unbestimmt, sind Vergütungsformulierungen wie: "nach Aufwand", "alle Kosten", "nach Rechnungserstellung für die Arbeit".

Auch der Hinweis darauf, dass der Testamentsvollstrecker eine "angemessene" Vergütung erhalten soll, ist wenig hilfreich, denn auch ohne eine solche Bestimmung besteht der Anspruch auf eine angemessene Vergütung – mit allen bekannten Problemen für die Berechnung.

 

Rz. 19

Derartige unwirksame oder nichtssagende Festsetzungen sind aber nicht wirklich schädlich, weil im Sinne des § 2084 BGB an deren Stelle gemäß § 2221 BGB die angemessene Vergütung tritt.

Man kann sich aber nicht dem Eindruck verschließen, dass solche Formulierungen dem Wunsch eines juristischen Beraters oder eines beurkundenden Notars entspringen, eine Erörterung der sicher schwer zu vermittelnden vielfältigen Gesichtspunkte für eine Vergütungsbestimmung und langwierige Diskussionen mit dem Erblasser zu vermeiden. Das gilt umso mehr, als in allen Fällen der "Notanker" des § 2221 BGB Platz greift.

 

Rz. 20

Die hier soeben beschriebenen problematischen Formulierungen kommen immerhin in 6 % aller Testamente mit einer Testamentsvollstreckungsanordnung vor. Dennoch ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass der Erblasser sich wenigstens Gedanken bezüglich der Vergütung für den Testamentsvollstrecker gemacht hat, auch wenn sie nicht sonderlich kreativ waren.

III. Die positiven Vergütungsanordnungen im engeren Sinn

 

Rz. 21

Die in den beiden vorangegangenen Ziffern behandelten problematischen Vergütungsformulierungen machen zusammen 14 % der letztwilligen Verfügungen mit einer Testamentsvollstreckungsanordnung aus. Auf die positiven, wirksamen, sozusagen echten, kreativen Vergütungsbestimmungen entfallen daher letzten Endes nur 16 %.

Die nachfolgenden Ausführungen befassen sich nur mit diesen verschiedenen Arten einer wirksamen, positiven Vergütungsbestimmung.

Aus statistischen Gründen werden in den nachfolgenden Ausführungen jedoch sämtliche positiven Vergütungsregelungen einschließlich der unwirksamen und nichtssagenden Verfügungen mit 100 % zugrunde gelegt, da der Aspekt im Vordergrund steht, ob und wie ein Erblasser sich auf eine Befassung mit der Vergütungsfrage überhaupt eingelassen hat.

1. Die gängigen Tabellen und Empfehlungen

 

Rz. 22

In 6 % der hier behandelten Verfügungen wird auf die bekannten Tabellen und Empfehlungen verwiesen, beispielsweise auf die Empfehlungen des Deutschen Notarvereins ("Neue Rheinische Tabelle"), auf die Tabelle ...

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