Rz. 83

Auch bei der Auslegung der entsprechenden Verfügung können sich abweichende Überlegungen zu den Fällen ergeben, in denen das Testament zwar eine Vergütung nicht ausschließt, aber selbst keine Anordnung enthält. Der Unterschied liegt darin, dass der Erblasser dann eine bestimmte Tabelle selbst "verordnet" hat. Da die Tabellen aber inhaltlich offen sind (und auch sein müssen), jedenfalls nicht alle denkbaren Sondergestaltungen berücksichtigen können, sind sowohl eine erläuternde wie auch eine ergänzende Auslegung zwar möglich, aber eingeschränkt auf die Anwendung der vom Erblasser selbst festgesetzten Tabelle. Insoweit gelten die allgemeinen Auslegungsgrundsätze.

 

Rz. 84

Hat der Erblasser selbst in seiner letztwilligen Verfügung auf bestimmte Empfehlungen verwiesen, wird eine sachgerechte Auslegung seines Willens im Regelfall ergeben, dass eine angemessene Vergütung geschuldet ist, die sich im Zweifel an diesen Empfehlungen zu orientieren hat[64]

[64] So der ausdrückliche Hinweis bei der erstmaligen Veröffentlichung der DNotV-Empfehlungen in: notar 2000, 2.

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