Rz. 80

Will man einerseits die Geldentwertung, andererseits die stärker in den Fokus getretene Problematik von Großnachlässen im Rahmen der Angemessenheitsprüfung berücksichtigen, sind folgende Schritte nötig:

Anpassung der bisherigen Stufengrenzwerte an die inflationäre Entwicklung (+ 40 %)
Anpassung der prozentualen Vergütung ab 700 Mio. EUR, etwa in Anlehnung an die Prozentsätze der ab 1.1.2021 geltenden InsVV, des Vorschlags von Bonefeld oder anderer Parameter, jedoch immer unter Berücksichtigung des korrespondierenden Haftungsrisikos.

Es verbleiben zahlreiche Unsicherheitsfaktoren. Es ist den Erblassern daher zu empfehlen, gerade im Großvermögensbereich die Vergütung selbst im Vorfeld mit den in Aussicht genommenen Testamentsvollstreckern zu vereinbaren oder im Testament festzusetzen.

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