Rz. 32
Bei der Neuen Rheinischen Tabelle (DNotV-Empfehlungen) kann die Vergütung unmittelbar – unter Berücksichtigung der dort genannten Korrekturvorschrift bei Wertsprüngen – aus der Tabelle abgelesen und linear berechnet werden.
Beispiel
Nachlasswert 268.000 EUR: hieraus 3 %, ergibt 8.040 EUR. Unter Berücksichtigung der Korrekturvorschrift bei Wertsprüngen beträgt der Mindestbetrag indes 10.000 EUR (= 4 % aus 250.000 EUR, was der vorangegangenen Wertstufe entspricht). Erst ab einem Betrag in Höhe von mehr als 333.333 EUR ergibt sich eine höhere Vergütung als 10.000 EUR.[25]
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