Rz. 11

Ein Testamentsvollstrecker wird als Vertrauensperson beauftragt. Die Hinzuziehung von Fachleuten (z.B. Rechtsanwälte, Steuerberater, Kunstsachverständige, aber auch Hilfspersonen für einzelne Aufgaben wie der Verschaffung des Zugangs zu IT-Geräten des Erblassers u.v.m.) auf Kosten des Nachlasses wird in der heutigen Zeit der zunehmenden fachlichen Spezialisierung oftmals geboten sein. Die Kosten dafür sind dann Auslagen, die der Testamentsvollstrecker gemäß § 2218, 670 BGB aus dem Nachlass erstattet verlangen darf.

Auch in Vergütungsfragen kommt es allerdings auf die sachgerechte Auslegung des Erblasserwillens an. Hat beispielsweise der Erblasser den Testamentsvollstrecker gerade wegen seiner betreffenden fachlichen Spezialisierung ernannt (z.B. ein erfahrener Prozessanwalt wird für einen streitbelasteten Nachlass vor allem aufgrund seiner Expertise auf diesem Gebiet als Testamentsvollstrecker eingesetzt), kommt eine zusätzliche Kostenerstattung entsprechender Berufsdienste nicht in Betracht. Eine vom Erblasser festgesetzte adäquat hohe Vergütung für einen solchen Testamentsvollstrecker spricht dann gegen die Annahme erstattungsfähiger Auslagen. Entsprechendes gilt natürlich auch umgekehrt für den Fall einer in einem Testament unangemessen niedrig festgesetzten Vergütung.

In fachlich einfachen Angelegenheiten (z.B. Einlegung eines rein fristwahrenden Einspruchs gegen einen Steuerbescheid durch einen Rechtsanwalt) sind die Kosten für die Hinzuziehung eines Spezialisten durch den Testamentsvollstrecker – als nicht ordnungsgemäße Amtsführung – keine erstattungsfähigen Auslagen.

Das alles gilt auch für Dauertestamentsvollstreckungen.

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