Rz. 341

Dem Testamentsvollstrecker kann ein Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen nach den §§ 2218, 670 ff. BGB zustehen. Dieser Aufwendungsersatzanspruch besteht dann neben dem Vergütungsanspruch.[627] Als Aufwendungen in diesem Sinne gelten z.B. Lohnansprüche für die Bezahlung notwendigen Hilfspersonals. Das gilt aber nur dann, wenn die Auslagen noch nicht in die Vergütungsbeträge eingearbeitet bzw. in diesen berücksichtigt worden sind.[628] In den Vergütungsgrundbeträgen nach Ziffer I der Empfehlungen des Deutschen Notarvereins zur Neuen Rheinische Tabelle sind für den Normalfall die Auslagen berücksichtigt. Hier können nur ungewöhnlich hohe Auslagen zusätzlich anerkannt werden.[629] Aus Ziffer III Nr. 4 der Empfehlungen ergibt sich aber für die Dauertestamentsvollstreckung, dass Auslagen wie im Auftragsrecht ersetzt werden.

 

Rz. 342

Als Aufwendungen können vor allem die im Rahmen der ordnungsgemäßen Amtsführung erbrachten anwaltsspezifischen Dienstleistungen abgerechnet werden, die ggf. eine Vergütung nach dem RVG rechtfertigen. Wenn der anwaltliche Testamentsvollstrecker in diesem Rahmen und in Übereinstimmung mit dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen des Erblassers sich selbst damit beauftragt, als Rechtsanwalt für den Nachlass tätig zu werden, hat er einen Anspruch auf die vertragliche Vergütung, die er in analoger Anwendung des § 181 BGB dem Nachlass selbst entnehmen kann.[630]

[627] MüKo/Zimmermann, BGB, § 2221 Rn 26.
[628] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, § 1 Rn 562 f.
[629] LG Köln RNotZ 2007, 40.
[630] MüKo/Zimmermann, BGB, § 2221 Rn 26.

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