Rz. 316

Das RVG ist nach Abs. 2 S. 2 nur anwendbar, wenn und soweit ein als Testamentsvollstrecker eingesetzter Rechtsanwalt im Rahmen der Testamentsvollstreckung spezifisch anwaltliche Dienstleistungen erbringt (§ 1835 Abs. 3 BGB). Auf die allgemeinen Erläuterungen zu § 1835 Abs. 3 BGB (siehe Rdn 164 ff.) wird verwiesen. Eine Vergütung nach dem RVG kann etwa verlangt werden, wenn der Testamentsvollstrecker selbst als Prozessbevollmächtigter des Nachlasses tätig wird[558] oder die Erben in einem gerichtlichen oder ähnlichen Verfahren vertritt.[559]

 

Rz. 317

Eine Vergütung nach dem RVG kann aber nicht für einfache Schreiben an Behörden, Mahnschreiben oder für die Einziehung von Forderungen verlangt werden.[560] Auch eine Geschäftsgebühr nach VV 2300 kann dem anwaltlichen Testamentsvollstrecker nur zugebilligt werden, wenn auch ein juristischer Laie sich eines Rechtsanwalts bedient hätte.[561] Bei auswärtiger Prozessführung kann er die Korrespondenzgebühren gem. VV 3400 ff. indes nicht liquidieren, weil er als Anwalt in der Lage ist, den Prozessbevollmächtigten selbst zu unterrichten.[562]

 

Rz. 318

In den Fällen der Erbringung berufsspezifischer Dienste handelt es sich rechtssystematisch indes nicht um einen Vergütungsanspruch, sondern um einen gesonderten Aufwendungsersatzanspruch.[563] Denn gem. § 2218 Abs. 1 BGB finden auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Testamentsvollstrecker und dem Erben die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664, 666 bis 668, 670, des § 673 S. 2 und des § 674 BGB entsprechende Anwendung.

[558] MüKo/Zimmermann, BGB, § 2221 Rn 26; Erman/M. Schmidt, § 2221 Rn 17.
[559] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, § 1 Rn 564.
[560] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, § 1 Rn 565.
[561] Vgl. OLG Frankfurt MDR 2000, 788; BGH 17.9.1998 – IX ZR 237/97, NJW 1998, 3567 (zu § 118 BRAGO).
[562] OLG München NJW-RR 1997, 1286 (für Betreuer); OLG Stuttgart JurBüro 1998, 487 (dito); Zimmermann, Anwaltsvergütung außerhalb des RVG, Rn 365; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, § 1 Rn 563.
[563] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, § 1 Rn 565.

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