Rz. 316
Das RVG ist nach Abs. 2 S. 2 nur anwendbar, wenn und soweit ein als Testamentsvollstrecker eingesetzter Rechtsanwalt im Rahmen der Testamentsvollstreckung spezifisch anwaltliche Dienstleistungen erbringt (§ 1835 Abs. 3 BGB). Auf die allgemeinen Erläuterungen zu § 1835 Abs. 3 BGB (siehe Rdn 164 ff.) wird verwiesen. Eine Vergütung nach dem RVG kann etwa verlangt werden, wenn der Testamentsvollstrecker selbst als Prozessbevollmächtigter des Nachlasses tätig wird[558] oder die Erben in einem gerichtlichen oder ähnlichen Verfahren vertritt.[559]
Rz. 317
Eine Vergütung nach dem RVG kann aber nicht für einfache Schreiben an Behörden, Mahnschreiben oder für die Einziehung von Forderungen verlangt werden.[560] Auch eine Geschäftsgebühr nach VV 2300 kann dem anwaltlichen Testamentsvollstrecker nur zugebilligt werden, wenn auch ein juristischer Laie sich eines Rechtsanwalts bedient hätte.[561] Bei auswärtiger Prozessführung kann er die Korrespondenzgebühren gem. VV 3400 ff. indes nicht liquidieren, weil er als Anwalt in der Lage ist, den Prozessbevollmächtigten selbst zu unterrichten.[562]
Rz. 318
In den Fällen der Erbringung berufsspezifischer Dienste handelt es sich rechtssystematisch indes nicht um einen Vergütungsanspruch, sondern um einen gesonderten Aufwendungsersatzanspruch.[563] Denn gem. § 2218 Abs. 1 BGB finden auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Testamentsvollstrecker und dem Erben die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664, 666 bis 668, 670, des § 673 S. 2 und des § 674 BGB entsprechende Anwendung.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen