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Denkbar ist, mit einem Sockelbetrag, wie er sich aus den gängigen Tabellen für die bürgerlichen Nachlässe errechnet, und einem individuellen Zuschlag zu erheben, welcher der durch die Größe des Nachlasses bedingten Arbeit und Verantwortung des Testamentsvollstreckers entspricht. Es würde sich dann die Frage stellen, wie die über den Höchstwert hinausgehende Verantwortung des Testamentsvollstreckers und sein Haftungsrisiko abgedeckt werden können. Angemessen könnte sein, die über den Sockelbetrag hinausgehende Verantwortung des Testamentsvollstreckers durch einen Zuschlag zu berücksichtigen, der sich an den Vergütungen für Führungspositionen der Wirtschaft mit vergleichbarer Verantwortung orientiert (Bankvorstände etc.).

Ein derartiges Verfahren ist für die Praxis allerdings wenig hilfreich, da es an verlässlichen Kriterien für den Sockelbetrag – wie auch immer man diesen festsetzen würde – und die Berechnung über ihn hinaus fehlt.

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