Rz. 63

Bei der Frage der Vergütung des Testamentsvollstreckers stellt sich immer wieder die Frage, inwieweit der Steuerberater als Testamentsvollstrecker bei einzelnen Tätigkeitsbereichen sich selbst bzw. seine eigene Steuerberatungskanzlei beauftragen kann, z.B. mit der Fertigung von Steuererklärungen. Grundsätzlich ist dieser Weg gangbar. Voraussetzung ist allerdings, dass in der letztwilligen Verfügung durch den Erblasser der Wille bekundet wurde, dass § 181 BGB abbedungen sein soll. Empfehlenswert ist es daher immer, ausdrücklich für eine solche Regelung Sorge zu tragen. Andernfalls ist der Testamentsvollstrecker auf das weite Feld der Testamentsauslegung verwiesen. Im Einzelfall sind durchaus Fallgestaltungen vorstellbar, bei denen es naheliegt, von einer stillschweigenden Abbedingung der Regelung des § 181 BGB auszugehen.

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