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Immer wieder zeigt es die Praxis: Ungeachtet vielfältiger Bemühungen in der wissenschaftlichen Literatur sind in Deutschland Fragen von zentraler Bedeutung für die Bemessung der angemessenen Testamentsvollstreckervergütung nach wie vor ungelöst.[1] Erben und Testamentsvollstrecker streiten daher oftmals heftig über die Höhe der angemessenen Vergütung. Einen Betrag, den ein Testamentsvollstrecker eher am unteren Rand seines Honorars sehen mag,[2] mögen Erben, die keinen wirklichen Überblick haben, durchaus als weit überzogen ansehen. Angesichts der Vehemenz, mit der dann der Streit geführt wird, können wir nur dazu raten, proaktiv schon in der letztwilligen Verfügung selbst für klare Vergütungsregelungen zu sorgen.[3] Je nach Fallgestaltung kann schon eine einfache und pauschale Formulierung hilfreich sein. Anspruchsvoller strukturierte Nachlässe oder besonders verantwortungsvolle Tätigkeiten des Testamentsvollstreckers benötigen regelmäßig individuelle Vergütungsanordnungen.

[1] Siehe etwa Rott, notar 2018, 43.
[2] Es ist daher durchaus Vorsicht vor zu niedrigen Vergütungsanordnungen geboten, sie können u.U. die Ernennung eines Ersatztestamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht verhindern, vgl. OLG Hamburg, Beschl. v. 4.7.2018 – 2 W 32/18 mit der Folge, dass die gewünschten Wirkungen der Testamentsvollstreckung (bspw. Trennung von Nachlassvermögen und Eigenvermögen des Erben) nicht eintreten.
[3] Siehe dazu schon Rott/Schiffer, in: Pruns, Tagungsband 3. Deutscher Testamentsvollstreckertag, 2010, S. 135 ff.; Rott, notar 2018, 43 (54).

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