Rz. 2

Als berufsständiger und wissenschaftlicher Vereinigung zur Vertretung der fachlichen, wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Belange der Testamentsvollstrecker gehört es zu den satzungsgemäßen Aufgaben der AGT, sich mit diesem Befund auseinanderzusetzen, der nicht grundsätzlich neu ist.[3] Schon seit gut 20 Jahren werden immer wieder Fragen zur Testamentsvollstreckervergütung an die AGT und einzelne Vorstandsmitglieder herangetragen, verstärkt in den letzten zehn Jahren. Und das gerade auch zu verlässlichen Kalkulationsgrundlagen für die Testamentsvollstreckervergütung. Bekanntlich nimmt der Testamentsvollstrecker in der Regel die Vergütungsauszahlung an sich selbst vor.[4] Da will er nachvollziehbar gerne auf sicheren rechtlichen Pfaden wandeln, zumal die Testamentsvollstreckervergütung anschließend gerichtlich überprüfbar ist.[5] Dieser Wunsch der Praxis nach Einheitlichkeit in der Vergütungsbemessung ist also nachvollziehbar, und zwar nicht nur aus Sicht des Testamentsvollstreckers, sondern auch aus Sicht der Erben und letztendlich auch des Erblassers. Erfüllt werden kann der Wunsch allerdings nicht, schon weil die Aufgaben der Testamentsvollstrecker dafür viel zu unterschiedlich sind.[6]

 

Rz. 3

Das Gesetz hilft oft nicht weiter. § 2221 BGB ist bewusst als offener Tatbestand formuliert und damit ersichtlich auslegungsbedürftig. Die Ausfüllung unbestimmter Gesetzesbegriffe obliegt den Gerichten.[7] Sie entscheiden im Streitfall final für jeden Einzelfall nach entsprechender Abwägung, welche Vergütung für die konkrete Testamentsvollstreckung als angemessen erscheint.

[3] Siehe dazu auch schon Schiffer, AnwZert ErbR 23/2021 Anm. 2. Darin enthalten ist auch die Erstveröffentlichung der nachfolgenden AGT-Anm01_DNotV-E.
[4] Vgl. etwa Winkler, Der Testamentsvollstrecker, Rn 623 ff.; OLG Hamburg, Beschl. v. 28.8.2019 – 2 W 66/19.
[5] Grüneberg/Weidlich, § 2221 BGB Rn 3.
[6] Siehe § 1 Rdn 12 ff.
[7] Vgl. nur MüKo-BGB/Zimmermann, § 2221 BGB Rn 8.

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