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Die Einnahmen, die der Testamentsvollstrecker aus seiner Tätigkeit erzielt, sind regelmäßig sowohl beim Testamentsvollstrecker selbst als auch bei den Erben steuerlich relevant.[1] Beim Testamentsvollstrecker stellt sich vor allem die Frage der Steuerpflicht der Vergütung im Bereich der Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer. Durch die zunehmende Durchführung von Testamentsvollstreckungen durch Banken und Sparkassen nimmt die Bedeutung im Bereich der Körperschaftsteuer stetig zu.

Im Gegensatz zur Steuerpflicht hinsichtlich der Vergütung ist bei den Erben bzw. den Vermächtnisnehmern die Frage der Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für die Testamentsvollstreckung im Bereich der Einkommen- und Erbschaftsteuer sowie der Vorsteuerabzug zu hinterfragen.

[1] Die Autoren danken dem Kollegen Steuerberater Dipl.-Kfm. Ulrich Rieck für die in der ersten Auflage geschaffenen Grundlagen.

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