Einkommensteuer

Die Testamentsvollstreckervergütung gehört einkommensteuerrechtlich zu Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG.[1] Die im Rahmen seiner freiberuflichen Tätigkeit als Steuerberater ausgeübte Testamentsvollstreckung ist aber den Einkünften aus § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG hinzuzurechnen.

Erhält der Steuerberater die Vergütung nach mehrjähriger Tätigkeit zum Schluss, sollte er versuchen, die Vorschrift des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG zu nutzen. Er kann sich auf die Entscheidung des BFH[2]beziehen. Laut BFH[3] ist die Anwendung des § 34 Abs. 1 EStG bei einem Erfolgshonorar für ein jahrelanges Verfahren nicht gegeben.

Hat der Erblasser dem Testamentsvollstrecker ein unangemessen hohes Honorar zugebilligt, wird das zivilrechtlich als Vermächtnis zugunsten des Testamentsvollstreckers eingestuft. Der Testamentsvollstrecker zahlt trotzdem auf die gesamte Vergütung Einkommensteuer, weil steuerrechtlich für familienfremde Testamentsvollstrecker die Vermutung gilt, dass eben kein Vermächtnis ausgesprochen werden sollte.

Umsatzsteuer

Wenn ein Steuerberater Testamentsvollstreckungen übernimmt, geschieht dies immer im Zusammenhang mit seiner Haupttätigkeit und löst somit Umsatzsteuer aus – auch eine einmalige derartige Tätigkeit.[4] In der Vergütungsregelung sollte daher klar zum Ausdruck kommen, ob der festgelegte Betrag als Bruttobetrag (nach h. M. wohl regelmäßig dann, wenn eine Regelung fehlt) oder als Nettobetrag zu verstehen ist. Bei der "Neuen Rheinischen Tabelle" ist ausdrücklich vermerkt, dass die Umsatzsteuer in der hiernach ermittelten Vergütung nicht enthalten ist. Im Streitfall mit den Erben kann der Testamentsvollstrecker argumentieren, dass letztendlich die Umsatzsteuer wegen der Verpflichtung zur Abführung an das Finanzamt keine Vergütung sein kann.

Zu beachten hat der Testamentsvollstrecker bei vorzeitiger Beendigung des Amts – bei Verzicht auf die Ausübung gegen Entschädigung für den Verlust aufgrund der vorzeitigen Beendigung –, dass diese Entschädigung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG der Umsatzsteuer unterliegt. Nach der Begründung des BFH[5] besteht zwischen dem Verzicht auf das Amt und der Entschädigung ein unmittelbarer Zusammenhang und damit ein Leistungsaustausch und kein echter Schadensersatz.

Der BFH[6] hat entschieden, dass ein Steuerberater, der als gerichtlich bestellter Testamentsvollstrecker und Nachlasspfleger tätig wird, diese Leistungen umsatzsteuerrechtlich auch dann im Inland ausführt, wenn die Erben nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften (z. B. Russland, Ukraine) wohnen.

Erbschaftsteuer

Der BFH[7] hat klargestellt, dass eine Testamentsvollstreckervergütung nur dann, wenn sie aufgrund besonderer Umstände weder tatsächlich noch rechtlich mit der Testamentsvollstreckung zusammenhängt, als Vermächtnis i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG betrachtet werden kann. Daraus kann der Umkehrschluss gezogen werden, dass die Einkommensteuer für den Testamentsvollstrecker zu vermeiden ist, wenn ausdrücklich zu seinen Gunsten vom Erblasser zusätzlich zu der üblichen Testamentsvollstreckervergütung ein Vermächtnis ausgesprochen wird. Bei einem Erbschaftsteuerfreibetrag von 20.000 EUR für den Steuerberater als Testamentsvollstrecker (§ 15 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG) und einem Erbschaftsteuersatz nach § 19 ErbStG von 30 % für die ersten 75.000 EUR kann das eine gute Gestaltungsvariante für ihn darstellen.

Gewerbesteuer

Insolvenzverwalter werden nicht automatisch gewerbesteuerpflichtig, auch wenn sie mehrere qualifizierte Mitarbeiter beschäftigen.[8]

Der BFH hat seine Rechtsprechung zur Qualifikation der Einkünfte auch bei berufsmäßigen Betreuern und Verfahrenspflegern geändert und die Einkünfte als nicht gewerblich behandelt.[9] So muss auch die Tätigkeit als Testamentsvollstrecker grundsätzlich gewerbesteuerfrei sein.

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