Rz. 45

Der Testamentsvollstrecker, der im Vertrauen auf seine wirksame Einsetzung für den Nachlass handelt, soll nach überwiegender Auffassung für seine bis dahin geleistete Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Anspruchsgrundlage sind dann die Vorschriften über die Geschäftsbesorgung, die der vermeintliche Testamentsvollstrecker hier zugunsten der Erben führt, §§ 675, 612 BGB. Die Vergütung soll sich dann wie bei einem Testamentsvollstrecker bemessen.[81]

[81] BGH, Urt. v. 22.5.1963 – V ZR 42/61, MDR 1963, 832–833.

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