Rz. 12

Da die Anordnung der Testamentsvollstreckung als (letztwillige) rechtsgeschäftliche Erklärung stets auch ausgelegt werden kann (§ 133 BGB), kann sich insoweit am Ende, auch wenn der Erblasser die Vergütung nicht selbst geregelt hat, ein Ergebnis herausstellen, das von dem abweicht, welches sich bei schematischer Anwendung einer Tabelle ergeben würde.

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