Rz. 60

Berufsdienstliche Leistungen, vor allem von Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, Banken, Maklern und Vermögensverwaltern im Rahmen einer Testamentsvollstreckung erbrachte Leistungen, sind grundsätzlich gesondert zu vergüten. Es ist allerdings zu unterscheiden zwischen den allgemeinen Tätigkeiten, die ein Berufsträger im Rahmen seiner Berufstätigkeit abrechnen kann (vgl. z.B. VV 7000 RVG) und dem darüber hinaus gehenden berufsspezifischen Einsatz des Testamentsvollstreckers. Nur für Letzteren wird eine gesonderte Vergütung geschuldet. Im Einzelfall wird auch eine Auslegung des Testamentes zu einem anderen Ergebnis führen können, insbesondere wenn der Erblasser die Berufsgruppe gezielt für notwendige Tätigkeiten ausgesucht hat. Richtig ist es aber, dass ein Berufsträger nicht schlechter gestellt werden darf als ein sonstiger Testamentsvollstrecker, der sich für Leistungen, die er nicht selbst erbringen kann, anderer Berufsträger bedienen muss (so auch § 5 InsVV und Ziffer V 3 der DNotV-Empfehlungen).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge