Rz. 49

Die gesetzlichen Gebührenordnungen als Regelfall der Vergütung für die Testamentsgestalter sind die entscheidenden Ursachen dafür, dass eine präzise Vergütungsregelung für den Testamentsvollstrecker keinen Eingang in die letztwilligen Verfügungen findet. Für den Berater ist es regelmäßig schlicht einfacher, und damit wirtschaftlich vernünftiger, die Frage der Vergütung des Testamentsvollstreckers überhaupt nicht anzusprechen und die Auseinandersetzung mit der Thematik auf die Zeit nach dem Ableben des Erblassers zu vertagen. Denn andernfalls muss er sich schon heute zeitintensiven Diskussionen mit dem (künftigen) Erblasser stellen.

"Ein Mensch, der gute Arbeit macht, ist auch auf sein Honorar bedacht."

Diesen Grundsatz nimmt der (künftige) Erblasser wie selbstverständlich für sich in Anspruch. Diesen Anspruch sollte er aber auch seinem Berater und seinem späteren Testamentsvollstrecker zubilligen. Zudem sollte er eines sehr genau beachten:

Kein Testamentsvollstrecker, auch nicht ein durch das Nachlassgericht bestimmter, ist verpflichtet, die Testamentsvollstreckung zu übernehmen und fortzuführen.[87]

Hinzu kommt: Fehler, die heute bei der Anordnung der Testamentsvollstreckung gemacht werden, sind nach dem Tod nicht mehr oder nur noch mit hohem finanziellen Aufwand zu korrigieren.

 

Rz. 50

Eine niedrige Testamentsvollstreckervergütung mag zwar auf den ersten Blick die Erben schonen. Bei der Abwägung sollte sich der (künftige) Erblasser aber nicht von diesem Gedanken leiten lassen, sondern vor allem davon, einen erfahrenen und qualifizierten Testamentsvollstrecker für seine Erben zu gewinnen, der es nicht nötig hat, wirtschaftlich unrentable Testamentsvollstreckungen übernehmen zu müssen. Ein solcher Testamentsvollstrecker wird es dann auch nicht nötig haben, sämtliche Möglichkeiten zur Honorar- und Auslagenoptimierung, wenn eben möglich und zulässig, auszuschöpfen. Letzteres bildet einen Quell fruchtlosen Streits im Nachlass und konterkariert den Sinn und Zweck der angeordneten Testamentsvollstreckung. Er wird vielmehr die Probleme lösen, die der Erblasser ihm zugewiesen hat. So dient die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers oftmals z.B. auch dazu, den Familienstreit zu schlichten, den der Erblasser zu seinen Lebzeiten, aus welchen Gründen auch immer, nicht erledigen konnte.

 

Gestaltungshinweis

Jeder, der mit der Gestaltung von Testamenten befasst ist, die eine Testamentsvollstreckung anordnen, sollte u.E. seinen Einfluss dazu nutzen, die Vergütungsfragen in der letztwilligen Verfügung im Interesse der Sache und der Beteiligten präzise zu regeln.

[87] Als Ausweg bei einer unterbliebenen oder unzureichenden letztwilligen Vergütungsanordnung empfiehlt es sich, vor einer Nichtannahme des Testamentsvollstreckeramtes zu versuchen, mit den Erben gemeinschaftlich zu einer Vergütungsvereinbarung zu gelangen. Das ist ein Weg, der in der Praxis häufiger erfolgreich ist, als man zunächst annehmen mag.

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