Rz. 33
Banken wollen sich heute nicht selten als professionelle Testamentsvollstrecker etablieren[64] und haben eigene Vergütungstabellen für diese Tätigkeit entwickelt (vgl. hierzu ausführlich nachfolgend § 6 Rdn 23 ff.).
Im Unterschied zum herkömmlichen Bild des Testamentsvollstreckers bieten die Bankinstitute typischerweise keine umfassende Testamentsvollstreckung an, sondern konzentrieren sich eher auf ihre Kernkompetenz: die Vermögensverwaltung. Die Lösung von Problem- und Spezialfällen haben die Bankinstitute damit eher nicht im Angebot. Dies entspricht ihrem grundsätzlichen Ansatz, genormte Dienstleistungen in gleicher Qualität bundesweit zu bieten. Mithin verwundert es nicht, dass die Bankentabellen recht pauschal vom Bruttonachlasswert ausgehen und entgegen der BGH-Rechtsprechung keinen wirklichen Raum für die Verantwortung und die Leistung im konkreten Fall lassen.
Beraterhinweis
Der typisierte Ansatz der Bankentabellen führt in der Praxis zu zahlreichen Fragen im Zusammenhang mit der Vergütung. Naheliegende Fragestellungen, wie bspw. ob Aufwand und Kosten der Erbschaftsteuererklärung in den Bankengebühren enthalten sind oder die Kosten für die Beauftragung von Spezialisten den Vergütungen nach der Tabellen der jeweiligen Banken hinzuzurechnen sind, müssen daher bei der Gestaltung der letztwilligen Verfügung geklärt und im Zweifel ausdrücklich festgehalten werden. Dabei darf nicht verabsäumt werden, im Einzelfall genau zu klären, ob sich die konkret zur Testamentsvollstreckerin berufene Bank einer derart "modifizierten" Vergütungstabelle überhaupt unterwerfen würde.[65]
Als Ansatz für eine Angemessenheitsbestimmung i.S.v. § 2221 BGB sind die von den Banken entwickelten Tabellen folglich eher weniger geeignet.[66]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen