Rz. 82

Oft überschätzt wird die Frage der Entlastung des Testamentsvollstreckers. Es herrscht verbreitet die Ansicht, wer entlastet sei, hafte nicht mehr. Dies ist indessen falsch, denn eine Entlastung gilt immer nur für die Sachverhalte, die denjenigen, die entlastet haben, auch bekannt waren. Streitgegenstand sind aber i.d.R. gerade Sachverhalte, die erst später bekannt werden und für die die Entlastung gerade nicht erteilt worden ist.

 

Rz. 83

Nach bislang noch herrschender Auffassung[86] hat der Testamentsvollstrecker gegen die Erben keinen Anspruch auf Entlastung. Bei Meinungsverschiedenheiten über die ordnungsgemäße Erledigung der Testamentsvollstreckung oder von Einzelgeschäften bleibt daher nur die Möglichkeit, gegenüber dem Erben, der eine Entlastungserklärung beharrlich verweigert, Klage auf Feststellung zu erheben, dass der Testamentsvollstrecker seine Pflichten ordnungsgemäß erfüllt hat und daher keine Schadenersatzansprüche gegen ihn bestehen. Da die Entlastung formlos möglich ist, kann sie auch konkludent in der vorbehaltslosen Zahlung des Vollstreckerhonorars oder der Aufwendungen des Testamentsvollstreckers gesehen werden.[87] Ob dieser Ansatz praxisrelevant werden wird, erscheint u.E. jedoch zweifelhaft, wenn der Testamentsvollstrecker, was häufig der Fall ist, seine Vergütung selbst aus dem Nachlass entnimmt.

 

Praxishinweis

Mehrere Testamentsvollstrecker, die im Regelfall das Amt gemeinsam führen, haften, sofern bei beiden die Haftungsvoraussetzungen vorliegen, als Gesamtschuldner (§ 2219 Abs. 2 BGB, §§ 421 ff. BGB). Eine interne Aufgabenverteilung ändert an der betreffenden Außenhaftung nichts; sie führt jedoch zu einem internen Gesamtschuldnerausgleich.

[86] Siehe hierzu: MüKo-BGB/Zimmermann, § 2218 Rn 16; Voss, ZEV 2007, 363.
[87] A.A. entgegen der h.M.: Bonefeld, in: Mayer/Bonefeld, Testamentsvollstreckung, § 42 Rn 9.

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