Fachbeiträge & Kommentare zu Einkauf

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Differenzbesteuerung, beweg... / Wo die Probleme sind:

Das richtige Konto Einkauf ohne Vorsteuerabzug Ein- und Verkaufspreis Differenzbildungmehr

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Differenzbesteuerung, Gesam... / 2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Aufkauf von gebrauchten Gegenständen einer Hausauflösung

Hans Groß handelt mit gebrauchten Gegenständen, die er bei Haushaltsauflösungen oder ähnlichen Anlässen aufkauft. Aus einem Nachlass hat er eine Vielzahl von Gegenständen für einen Gesamtpreis von 4.000 EUR gekauft. In diesem Nachlass sind ein antiker Schrank (Schätzpreis 1.400 EUR) und ein antiker Schreibtisch (Schätzpreis 1.600 EUR) enthalten. Auf den gesamten Rest entfalle...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 5.3 Die steuerrechtliche Regelung

Rz. 74 § 15 Abs. 3 ErbStG mildert die Besteuerung des Schlusserbenerwerbs, mit der Anweisung, dass "auf Antrag der Versteuerung das Verhältnis des Schlusserben oder Vermächtnisnehmers zum zuerst verstorbenen Ehegatten oder dem zuerst verstorbenen Lebenspartner zugrunde zu legen (ist), soweit sein Vermögen beim Tod des überlebenden Ehegatten oder des überlebenden Lebenspartne...mehr

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Differenzbesteuerung, Gesam... / 6 Aufzeichnungspflichten

Wiederverkäufer, die die Differenzbesteuerung anwenden, müssen für jeden Gegenstand den Einkaufspreis, den Verkaufspreis und die Bemessungsgrundlage getrennt aufzeichnen. Bei einem Gesamtpreis für mehrere Gegenstände, reicht es aus, den Gesamtpreis aufzuzeichnen, wenn der Gesamtkaufpreis nicht höher als 500 EUR ist oder soweit die einzelnen Gegenstände den Betrag von 500 EUR n...mehr

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Differenzbesteuerung, Antiq... / 2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Differenzbesteuerung – Buchung Wareneingang und Verkauf

Herr Huber ist Kunst- und Antiquitätenhändler. Er hat von dem Maler Rosenberg für 4.280 EUR ein Bild erworben, das von diesem selbst gemalt worden ist. In dem Kaufpreis von 4.280 EUR ist die Umsatzsteuer mit 280 EUR (= 7 %) enthalten, die Maler Rosenberg offen in seiner Rechnung ausgewiesen hat. Da Herr Huber die Differenzbesteuerung anwenden will, erfasst der den Einkauf de...mehr

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Differenzbesteuerung, Antiq... / 5.1 Die Gegenstände müssen dem Finanzamt genannt werden

Der Wiederverkäufer kann spätestens bei Abgabe der ersten Voranmeldung eines Kalenderjahres gegenüber dem Finanzamt erklären, dass er die Differenzbesteuerung von Beginn dieses Kalenderjahres an auch auf folgende Gegenstände anwendet: Kunstgegenstände (Nr. 53 der Anlage 2), Sammlungsstücke (Nr. 49 Buchst. f und Nr. 54 der Anlage 2) oder Antiquitäten (Position 9706 00 00 des Zo...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.7 Zuwendungen an erwerbsunfähige Eltern oder Großeltern (§ 13 Abs. 1 Nr. 6 ErbStG)

Rz. 49 Nach § 13 Abs. 1 Nr. 6 ErbStG sind die Erwerbe von Eltern, Adoptiveltern, Stiefeltern und Großeltern steuerbefreit, sofern diese Personen erwerbsunfähig oder durch die Führung eines gemeinsamen Hausstands mit erwerbsunfähigen oder in Ausbildung befindlichen Abkömmlingen an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gehindert sind und der Erwerb zusammen mit dem übrigen Vermö...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4 Regelungsverknüpfung (§ 1 Abs. 2 ErbStG)

Rz. 150 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten nach dem Gleichstellungsgebot des § 1 Abs. 2 ErbStG die Vorschriften über die Erwerbe von Todes wegen auch für Schenkungen und Zweckzuwendungen, die Vorschriften über Schenkungen auch für Zweckzuwendungen unter Lebenden.[1] Das Gleichstellungsgebot gilt jedoch nur für Vorschriften des ErbStG, nicht für ausländische Rechtsvor...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.5.1 Zuwendung des Familienheims unter Lebenden an Ehegatten (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG)

Rz. 29 Die Neuregelung der Steuerfreiheit der Zuwendung des Familienheims unter Lebenden nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG n. F. im Zuge der Reform des ErbStG durch das Gesetz vom 24.12.2008[1] mit Wirkung zum 1.1.2009 knüpft weitgehend an die Vorgängerregelung des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG a. F. zur Steuerbefreiung einer ehebedingten Zuwendung des Familienwohnheims als grds. s...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3 Besteuerung beim Tod eines Ehegatten bzw. Lebenspartners (§ 4 Abs. 1 ErbStG)

Rz. 10 Wird eine Gütergemeinschaft beim Tod eines Ehegatten oder eines Lebenspartners gem. §§ 1483 ff. BGB fortgesetzt, behandelt § 4 Abs. 1 ErbStG dessen Anteil am Gesamtgut für erbschaftsteuerliche Zwecke so, als wäre er ausschließlich den anteilsberechtigten Abkömmlingen angefallen. Die Vorschrift überspielt den zivilrechtlichen Erwerb der Abkömmlinge im Wege der güterrec...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.2 Kulturgüter (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG)

Rz. 10 Der Erwerb bestimmter Kulturgüter, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, wird durch § 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG teilweise (Buchst. a) oder unter bestimmten Voraussetzungen vollständig steuerfrei gestellt (Buchst. b). Hintergrund der Steuerbefreiung ist die regelmäßig eingeschränkte Ertragskraft der entsprechenden Vermögensgegenstände einerseits und das öffentl...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.5.3 Zuwendung des Familienheims von Todes wegen an Kinder und Enkelkinder (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG)

Rz. 40 § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG befreit gegenüber der bis zum 31.12.2008 geltenden Rechtslage nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG a. F.[1] den Erwerb des Familienheims von Todes wegen durch Kinder und Kinder verstorbener Kinder i. S. d. Steuerklasse I Nr. 2 – der Erwerb des Familienheims durch eine Zuwendung unter Lebenden ist angesichts des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 4 ErbStG regelt die Besteuerungsfolgen des Sonderfalls der sog. fortgesetzten Gütergemeinschaft i. S. d. §§ 1483 ff. BGB und ist angesichts der geringen Verbreitung des Güterstands der Gütergemeinschaft von einer sehr eingeschränkten praktischen Bedeutung. Da sich der Erwerb von Anteilen am Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft sowohl im Fall des Versterben...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Stundungsvorschrift des § 28 Abs. 1 ErbStG regelt eine Zahlungserleichterung für bestimmte Erwerbsgegenstände. Ursprünglich gewährte § 28 Abs. 1 ErbStG a. F. für den Erwerber von Betriebsvermögen oder land- und forstwirtschaftlichem Vermögen die Möglichkeit der Steuerstundung, sofern die sofortige Fälligkeit der durch den Erwerb verwirklichten Erbschaft- oder Schen...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.5.2 Zuwendung des Familienheims von Todes wegen an Ehegatten (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG)

Rz. 36 § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG erweitert die Steuerfreiheit für die Zuwendung des Familienheims gegenüber der bis zum 31.12.2008 geltenden Rechtslage nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG a. F.[1] auf entsprechende Zuwendungen von Todes wegen i. S. d. § 3 ErbStG zwischen Ehegatten bzw. Lebenspartnern einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft – es ist ausreichend, wenn dem überleben...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2 Vorerbfall (§ 6 Abs. 1 ErbStG)

Rz. 11 Der Vorerbe gilt nach § 6 Abs. 1 ErbStG als Erbe. Diese gesetzliche Regelung hat zur Folge, dass der Vorerbe mit Eintritt des Vorerbfalls einen entsprechenden Erwerb von Todes wegen in Form eines Erwerbs durch Erbanfall i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG verwirklicht (§ 3 ErbStG Rz. 112). Damit löst sich das ErbStG in 2-facher Hinsicht vom zivilrechtlichen Leitbild der ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.10 Angemessenes Entgelt für Pflege- und Unterhaltsleistungen (§ 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG)

Rz. 55 § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG stellte bis zum 31.12.2008 den steuerpflichtigen Erwerb bis zu einer Höhe von 5.200 EUR steuerfrei, sofern er einer Person anfiel, die dem Erblasser unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt hatte, und das Zugewendete als angemessenes Entgelt anzusehen war – im Zuge der Reform des ErbStG durch das Gesetz vom...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.3.3 Übertragung des Nacherbenanwartschaftsrechts auf einen Dritten

Rz. 22 Überträgt der Nacherbe sein Nacherbenanwartschaftsrecht unentgeltlich auf einen Dritten, gelten die Grundsätze zur Ausschlagung der Nacherbschaft entsprechend (Rz. 20). Der Dritte tritt mit Abtretung des Nacherbenanwartschaftsrechts in die Rechtsposition des (vormaligen) Nacherben ein, womit angesichts des aufschiebend bedingten Erwerbs der Nacherbschaft in der Hand d...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.3.3 Steuersatz

Rz. 35 Nach einem entsprechenden Abzug auf der Ebene des Freibetrags ist nach § 6 Abs. 2 S. 5 ErbStG die Steuer für den Erwerb der Nacherbschaft und den Erwerb des freien Vermögens des Vorerben jeweils nach dem Steuersatz zu erheben, der für den gesamten Erwerb gelten würde – die Anknüpfung an den Steuersatz auf den Gesamterwerb wirkt wie ein Progressionsvorbehalt und ist ge...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.1 Wirkung der Steuerklassenzuordnung

Rz. 1 Das Familien- und Verwandtschaftsprinzip ist im ErbStG ein entscheidendes Kriterium bei der Besteuerung von Erbschaften und Schenkungen. § 15 ErbStG ist dabei die zentrale "Schlüsselnorm" zur Umsetzung dieses Prinzips mittels Zuordnung von Steuerklassen. Andere Vorschriften des ErbStG greifen nämlich die in § 15 ErbStG anhand "verwandtschaftlicher Beziehungen" vorgenomm...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.2 Erbschaftsteuerrechtliche Grundsätze

Rz. 7 Nach der Systematik des ErbStG verwirklichen sowohl der Vorerbe als auch der Nacherbe zeitlich aufeinanderfolgend durch den jeweiligen Erbanfall einen Erwerb von Todes wegen i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.[1] In der Konsequenz unterliegen beide Erwerbe für sich der Erbschaftsbesteuerung, was nicht nur zu einer getrennten Beurteilung der Vor- und der Nacherbschaft zwi...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.1 Stundungsvoraussetzungen

Rz. 36 § 28 Abs. 3 S. 1 ErbStG gilt in sachlicher Hinsicht nach der bis 30.6.2016 geltenden Rechtslage für den Erwerb begünstigten Vermögens i. S. d. § 13c Abs. 3 ErbStG a. F. bzw. nach der ab 1.7.2016 geltenden Rechtslage für begünstigtes Vermögen i. S. d. § 13d Abs. 3 ErbStG, d. h. für bebaute Grundstücke oder Grundstücksteile, die zu Wohnzwecken vermietet werden, im Inlan...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.3.2 Verzicht zugunsten des Vorerben

Rz. 20 Nach § 2142 Abs. 1 BGB kann der Nacherbe bereits mit Eintritt des Vorerbfalls aber noch vor Eintritt des Nacherbfalls die Nacherbschaft ausschlagen, was wirtschaftlich einem Verzicht auf das Nacherbenanwartschaftsrecht zugunsten des Vorerben gleichkommt, der damit zum Vollerben wird. Mit einem derartigen Verzicht wird jedoch kein steuerpflichtiger Erwerb verwirklicht,...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / Literaturtipps

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.1 Besteuerungsgrundsatz

Rz. 27 Nach § 2106 Abs. 1 BGB tritt die Nacherbfolge mit dem Tod des Vorerben ein, sofern der Erblasser kein anderes Ereignis oder keinen sonstigen Zeitpunkt bestimmt hat. § 6 Abs. 2 ErbStG normiert die Besteuerung der Nacherbfolge in den Fällen, in denen diese mit dem Tod des Vorerben eintritt. Das ErbStG durchbricht dabei den zivilrechtlichen Regelungsansatz, wonach der Na...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 5.2 Beim Tod des Beschwerten fällige Vermächtnisse

Rz. 44 § 6 Abs. 4 ErbStG stellt auch beim Tod des Beschwerten fällige Vermächtnisse der Nacherbschaft gleich. Gem. § 2147 BGB kommt als Beschwerter sowohl ein Erbe, als auch ein Vermächtnisnehmer in Betracht. Nach der entsprechend anwendbaren Regelung des § 6 Abs. 2 S. 1 ErbStG verwirklicht der Vermächtnisnehmer einen Erwerb von Todes wegen gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG und e...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.9 Ansprüche nach dem Bundesentschädigungsgesetz (§ 13 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG)

Rz. 54 § 13 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG enthält eine Steuerbefreiung für Ansprüche auf Entschädigungsleistungen der Opfer nationalsozialistischer Verfolgung, wobei der Anwendungsbereich der Vorschrift nicht auf einen entsprechenden Erwerb von Todes wegen oder unter Lebenden durch Verwandte des Opfers beschränkt ist.[1] Nach früherer Ansicht des BFH erfasste die Vorschrift über seine...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.1 Stundungsvoraussetzungen

Rz. 21 Eine Stundung nach § 28 Abs. 1 ErbStG ist auf die Erwerbe von Todes wegen i. S. d. § 3 ErbStG beschränkt.[1] In sachlicher Hinsicht setzt eine Stundung nach § 28 Abs. 1 S. 1 ErbStG den Erwerb von begünstigtem Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG voraus, d. h. bestimmtes inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen[2], inländisches Betriebsvermögen[3] und – e...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.6 Schuldbefreiung (§ 13 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG)

Rz. 45 Die infolge eines Anfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse gelten nach § 10 Abs. 3 ErbStG als nicht erloschen.[1] Wird der Erbe durch den Erbfall gegenüber dem Erblasser von einer Schuld befreit, führt diese Schuldbefreiung zu einem steuerbaren Erwerb von Todes wegen i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 E...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.13 Verzicht auf einen Pflichtteils- oder Erbersatzanspruch (§ 13 Abs. 1 Nr. 11 ErbStG)

Rz. 68 § 13 Abs. 1 Nr. 11 ErbStG stellt den Verzicht auf die Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs oder eines Erbersatzanspruchs steuerfrei. Zwar entsteht ein Pflichtteilsanspruch zivilrechtlich nach § 2317 Abs. 1 BGB bereits mit dem Tod des Erblassers, der Erbschaftsteuerpflicht unterliegt jedoch erst der geltend gemachte Pflichtteilsanspruch als Erwerb von Todes wegen...mehr

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Differenzbesteuerung, Antiq... / 4.1 Parallelregelung zwischen Differenzbesteuerung und Anwendung des ermäßigten Steuersatzes von 7 %

Die Begriffe Kunstgegenstände und Sammlungsstücke sind nach denselben Merkmalen zu beurteilen, die für Zwecke der Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 UStG in Verbindung mit den Nummern 53 und 54 sowie Nr. 49 Buchst. f der Anlage 2 des UStG gelten. Dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegen die Einfuhr der in Nr. 49 Buchst. f, den Nummern 53 und 54 der Anlage 2 bezeichneten G...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / Literaturtipps

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4 Besteuerung beim Tod eines Abkömmlings (§ 4 Abs. 2 ErbStG)

Rz. 20 Der Tod eines anteilsberechtigten Abkömmlings führt zivilrechtlich nicht zur Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft. Der Anteil des verstorbenen Abkömmlings fällt zudem nach § 1490 S. 1 BGB nicht in seinen Nachlass, sondern geht im Wege der güterrechtlichen Sonderrechtsnachfolge außerhalb der erbrechtlichen Regelungen – und damit ohne Rücksicht auf eine gesetz...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.2 Wahlrecht

Rz. 29 Die Fiktion des § 6 Abs. 2 S. 1 ErbStG mit der Versteuerung der Nacherbschaft nach dem Verhältnis zur Person des Vorerben kann in Einzelfällen zu steuerlichen Nachteilen führen. Vor diesem Hintergrund ist nach § 6 Abs. 2 S. 2 ErbStG auf Antrag des Nacherben der Besteuerung der Nacherbschaft das Verhältnis des Nacherben zur Person des Erblassers zugrunde zu legen, da e...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.4 Die gesetzlichen Leitideen und deren verfassungsrechtlicher Rahmen

Rz. 4 Der Gesetzgeber verfolgt mit der Erbschaftsteuer in ihrer derzeitigen Ausgestaltung das Ziel, den durch den Erbfall anfallenden Vermögenszuwachs jeweils gemäß seinem Wert[1] – aber mit unterschiedlichen Steuersätzen und Freibeträgen nach Maßgabe des Verwandtschaftsgrads und der Höhe des Erbes[2] – zu belasten. In dem der Erbschaftsteuerreform 2008 zugrunde liegenden Bes...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.1.1 Ehegatte/eingetragene Lebenspartner (Lebenspartner)

Rz. 9 Für die Zuordnung zur Steuerklasse I geht es um eine Momentaufnahme (Rz. 2). Die Ehe/Lebenspartnerschaft muss daher bei Steuerentstehung[1], also grundsätzlich im Zeitpunkt des Todes des Erblassers bzw. bei Schenkungen im Zeitpunkt der Ausführung rechtlich wirksam gewesen sein. Partner einer nichtigen oder aufhebbaren Ehe/Lebenspartnerschaft fallen unter die Steuerklas...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Zweckzuwendung ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG neben dem Erwerb von Todes wegen[1] und den Schenkungen unter Lebenden[2] ein eigenständiger steuerpflichtiger Vorgang (§ 1 ErbStG Rz. 23 ff.). § 8 ErbStG definiert zum einen den Begriff der Zweckzuwendung als Zuwendung von Todes wegen oder freigebige Zuwendung unter Lebenden, die mit der Auflage verbunden ist, zuguns...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.8 Ansprüche nach dem Lastenausgleichsgesetz und anderen Gesetzen (§ 13 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG)

Rz. 53 § 13 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG regelt die Steuerbefreiung von Ansprüchen nach dem Lastenausgleichsgesetz und weiteren, in der Praxis jedoch z. T. nur eingeschränkt relevanten Gesetzen, wie z. B. dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz (§ 13 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. c ErbStG) und dem Vertriebenenzuwendungsgesetz (§ 13 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. f ErbStG). Die Vorschrift befreit nach ihrem ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3 Nacherbfall durch Tod des Vorerben (§ 6 Abs. 2 ErbStG)

Rz. 25 Der bloße Eintritt des Vorerbfalls führt aufseiten des Nacherben zu keinerlei erbschaftsteuerlichen Konsequenzen. Obwohl der Nacherbe hierdurch ein übertragbares – und damit werthaltiges – Nacherbenanwartschaftsrecht erlangt (Rz. 3, 11), verwirklicht er insoweit noch keinen steuerpflichtigen Erwerb, da (noch) keine Nachlasssubstanz auf ihn übergeht.[1] Erst mit Eintri...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.3 Steueranrechnung

Rz. 39 Die aufseiten des Nacherben anrechenbare Steuer ist nach § 6 Abs. 3 S. 2 ErbStG die tatsächlich entrichtete Steuer des Vorerben abzüglich der Steuer, die dessen tatsächlicher Bereicherung entspricht. Die tatsächlich vom Vorerben entrichtete Steuer bemisst sich nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Steuerentstehung, mithin nach dem Tod des Erblassers. Die Steuer auf...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.5 Zuwendung des Familienheims (§ 13 Abs. 1 Nrn. 4a–4c ErbStG)

Rz. 25 Gegenüber der Rechtslage nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG a. F.[1] hat der Gesetzgeber im Zuge der Reform des ErbStG durch das Gesetz vom 24.12.2008[2] und der Neuregelung des § 13 Abs. 1 Nrn. 4a–4c ErbStG mit Wirkung zum 1.1.2009 die Möglichkeiten der steuerfreien Zuwendung des zu Wohnzwecken genutzten Familienheims unter Familienangehörigen erheblich ausgeweitet.[3] D...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.3 Zusätzlicher Übergang von freiem Vermögen des Vorerben

Rz. 32 § 6 Abs. 2 S. 3–5 ErbStG regelt die Besteuerung von Erwerbsvorgängen, in denen mit dem Tod des Vorerben nicht nur das Sondervermögen aus der durch den Erblasser angeordneten Vor- und Nacherbfolge übergeht, sondern zusätzlich auch sog. freies Vermögen des Vorerben. Unabhängig davon, ob es der Nacherbe bei einer Versteuerung der Nacherbfolge nach der Grundregel des § 6 ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.1 Zweck der Vorschrift

Rz. 50 § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG regelt im Gegensatz zu § 1 Abs. 1 Nr. 1–3 ErbStG keinen (Erwerbs-)Vorgang im eigentlichen Sinn[1], sondern unterwirft das Vermögen bestimmter Stiftungen und Vereine als solches in regelmäßigen Abständen von 30 Jahren der Steuerpflicht. Hintergrund der Regelung zur sog. Ersatzerbschaftsteuer (auch Erbersatzsteuer genannt) ist, dass das Vermögen ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.1 Hausrat und andere bewegliche körperliche Gegenstände (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG)

Rz. 5 § 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG normiert bestimmte Freibeträge für Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke sowie andere bewegliche körperliche Gegenstände, die nach ihrer Höhe von der jeweiligen Steuerklasse des Erwerbers abhängig sind. Personen der Steuerklasse I – d. h. insbesondere Ehegatten, Kinder und Enkelkinder – können nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 13 ErbStG besitzt teilweise erhebliche Praxisrelevanz und normiert in § 13 Abs. 1 ErbStG für bestimmte steuerpflichtige Vorgänge i. S. d. § 1 ErbStG einen umfassenden Katalog zumeist sachlicher Steuerbefreiungen [1], der bezüglich der Steuerbefreiungen nach § 13 Abs. 1 Nrn. 5 und 12 ErbStG in § 13 Abs. 2 ErbStG um eine Definition des Begriffs der Angemessenheit einer ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.2 Stichtagsprinzip

Rz. 2 Für die Berechnung der Steuer und damit auch für die Bestimmung der Steuerklasse, ist nicht ausdrücklich festgelegt, auf welchen Zeitpunkt abzustellen ist. § 11 ErbStG greift dem Wortlaut nach nur für die Wertermittlung. Für die Berechnung der Steuer kann jedoch nichts anderes gelten; wie für die Wertermittlung ist auf den Zeitpunkt der Entstehung der Steuer abzustellen...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3 Besteuerung der Zweckzuwendung

Rz. 11 Für die Besteuerung einer Zweckzuwendung i. S. d. § 8 ErbStG durchbricht das ErbStG die allgemeine Besteuerungssystematik unentgeltlicher substanzieller Vermögensverschiebungen und normiert vor dem Hintergrund des Bereicherungsprinzips weitreichende Sonderregelungen, da Erwerbsvorgänge im Wege der Zweckzuwendung weder den Erwerber noch eine oder mehrere bestimmte ande...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.2 Nießbrauchsvermächtnis als Alternative zur Vor- und Nacherbschaft

Rz. 16 Obwohl der Vorerbe durch mögliche Verfügungsbeschränkungen als nicht befreiter Vorerbe (Rz. 4) gegenüber dem oder den Nacherben wirtschaftlich der Stellung eines Nießbrauchers angenähert ist, scheidet eine entsprechende Besteuerung als zeitlich befristeter Nießbraucher angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 6 Abs. 1 ErbStG aus.[1] Die Anordnung eines Nießbrauchsve...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.2 Zweckwidmung

Rz. 6 Die Auflage oder Bedingung im Rahmen der Zweckwidmung muss rechtlich bindend sein.[1] Nach Ansicht des BFH darf die Erfüllung des mit der Auflage verbundenen Zwecks weder im Interesse des Zuwenders oder Erblassers liegen[2] noch dem Erwerber unmittelbar zugutekommen. Die Auflage oder Bedingung darf auch keinen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis begünstigen, da ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4 Trust

Rz. 6 § 7 Abs. 1 Nr. 9 S. 2 ErbStG stellt die Auflösung einer Vermögensmasse ausländischen Rechts (Trust) sowie den Erwerb durch Zwischenberechtigte während des Bestehens der Vermögensmasse der Auflösung einer Stiftung bzw. eines Vereins, dessen Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, gleich.[1] Gleichwohl ist § 26 ErbStG auf die Auflösung eines Trusts oder den Erw...mehr