Rz. 6

§ 7 Abs. 1 Nr. 9 S. 2 ErbStG stellt die Auflösung einer Vermögensmasse ausländischen Rechts (Trust) sowie den Erwerb durch Zwischenberechtigte während des Bestehens der Vermögensmasse der Auflösung einer Stiftung bzw. eines Vereins, dessen Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, gleich.[1] Gleichwohl ist § 26 ErbStG auf die Auflösung eines Trusts oder den Erwerb durch Zwischenberechtigte nicht anwendbar. Angerechnet werden kann nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nur die Ersatzerbschaftsteuer; § 26 ErbStG nennt ausdrücklich nur § 15 Abs. 2 S. 3 ErbStG und verweist damit ausschließlich auf die in § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG genannten Familienstiftungen und Familienvereine.[2]

[2] Eisele, in Kapp/Ebeling, ErbStG, § 26 Rz. 2 f.; krit. auch Meincke/Hannes/Holtz, ErbStG, 2021, § 26 Rz. 5.

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