Rz. 20

Der Tod eines anteilsberechtigten Abkömmlings führt zivilrechtlich nicht zur Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft. Der Anteil des verstorbenen Abkömmlings fällt zudem nach § 1490 S. 1 BGB nicht in seinen Nachlass, sondern geht im Wege der güterrechtlichen Sonderrechtsnachfolge außerhalb der erbrechtlichen Regelungen – und damit ohne Rücksicht auf eine gesetzliche oder testamentarische Erbenstellung – auf seine Abkömmlinge über, die im Rahmen eines Anwachsungserwerbs in die Gütergemeinschaft eintreten. Sind keine entsprechenden eigenen Abkömmlinge vorhanden, geht der Anteil auf die bereits an der Gütergemeinschaft beteiligten anteilsberechtigten Abkömmlinge bzw. – sollten solche nicht (mehr) vorhanden sein – auf den überlebenden Ehegatten über.[1] § 4 Abs. 2 ErbStG durchbricht in gewissem Umfang diesen zivilrechtlichen Regelungsansatz und zählt den Anteil des verstorbenen anteilsberechtigten Abkömmlings zu dessen Nachlass (S. 1), wobei als Erwerber dieses Anteils diejenigen gelten, denen der Anteil nach § 1490 S. 2 und 3 BGB zufällt. Diese Personen verwirklichen hinsichtlich des Anteils am Gesamtgut über den Auffangtatbestand des § 4 ErbStG einen den Erwerben von Todes wegen i. S. d. § 3 Abs. 1 ErbStG gleichgestellten Erwerb, für dessen Besteuerung – z. B. hinsichtlich seines Umfangs oder seiner Bewertung – die gleichen Grundsätze gelten, denen auch ein Erwerb beim Tod eines Ehegatten i. S. d. § 4 Abs. 1 ErbStG unterliegt.[2]

[2] Rz. 10 ff.; Gottschalk, in T/G/J/G, ErbStG, § 4 Rz. 201 f.; Weinmann, in Moench/Weinmann, ErbStG, § 4 Rz. 15.

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