Rz. 16

Obwohl der Vorerbe durch mögliche Verfügungsbeschränkungen als nicht befreiter Vorerbe (Rz. 4) gegenüber dem oder den Nacherben wirtschaftlich der Stellung eines Nießbrauchers angenähert ist, scheidet eine entsprechende Besteuerung als zeitlich befristeter Nießbraucher angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 6 Abs. 1 ErbStG aus.[1] Die Anordnung eines Nießbrauchsvermächtnisses anstatt einer Vor- und Nacherbschaft bietet sich als Gestaltungsalternative an, wenn dem potenziellen Vorerben lediglich ein – zeitlich befristetes – Nutzungsrecht am Nachlass eingeräumt werden soll, ohne dass dieser über einzelne Nachlassgegenstände oder den Nachlass insgesamt zulasten des potenziellen Nacherben verfügen können soll.

 

Rz. 17

Ein Nießbrauchsvermächtnis ist gegenüber einer Vor- und Nacherbschaft aus erbschaftsteuerlicher Sicht – auch unter Beachtung der partiellen steuerlichen Verschonung des Nacherben nach § 6 Abs. 2 und 3 ErbStG (Rz. 25 ff., 36 ff.) – insoweit vorteilhaft, als der potenzielle Nacherbe unmittelbar zum Erben eingesetzt wird, womit zunächst nur ein steuerpflichtiger Erwerb durch Erbanfall i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vorliegt – die doppelte Belastung des Nachlasses durch 2 Erbgänge in Form der Vorerbschaft und der anschließenden Nacherbschaft entfällt. Der im Fall des Nießbrauchsvermächtnisses eingesetzte Erbe kann die Nießbrauchsbelastung bereicherungsmindernd abziehen und der Nießbraucher versteuert den Nießbrauch mit dem jeweiligen Kapitalwert. Sowohl der Erbe als auch der Nießbraucher werden mit ihrem Erwerb im Verhältnis zum Erblasser besteuert, d. h. unter Zugrundelegung des jeweiligen Freibetrags und der individuellen Steuerklasse mit den entsprechenden Auswirkungen auf den Steuersatz.[2]

[1] RFH v. 17.2.1931, I e A 73/31, RStBl 1931, 241; RFH v. 12.10.1933, III A 288/33, RStBl 1933, 1160.
[2] Gottschalk, in T/G/J/G, ErbStG, § 6 Rz. 145ff.

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