Rz. 4

Der Gesetzgeber verfolgt mit der Erbschaftsteuer in ihrer derzeitigen Ausgestaltung das Ziel, den durch den Erbfall anfallenden Vermögenszuwachs jeweils gemäß seinem Wert[1] – aber mit unterschiedlichen Steuersätzen und Freibeträgen nach Maßgabe des Verwandtschaftsgrads und der Höhe des Erbes[2] – zu belasten.

In dem der Erbschaftsteuerreform 2008 zugrunde liegenden Beschluss hat das BVerfG die tragenden Prinzipien des Erbschaftsteuergesetzes nicht kritisiert, sondern eine folgerichtige Umsetzung eingefordert: "Im Bereich des Steuerrechts hat der Gesetzgeber danach einen weit reichenden Entscheidungsspielraum sowohl bei der Auswahl des Steuergegenstandes als auch bei der Bestimmung des Steuersatzes." Das BVerfG bestätigte erneut die "grundsätzliche Freiheit des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte tatbestandlich zu bestimmen, an die das Gesetz dieselben Rechtsfolgen knüpft und die es so als rechtlich gleich qualifiziert".[3]

 

Rz. 5

So wird die in § 15 Abs. 1 ErbStG angelegte Privilegierung der Familie von der Rspr. des BVerfG nicht nur anerkannt, sondern für die Kernfamilie sogar gefordert. Das BVerfG hat schon mehrfach ausgeführt, dass der Gesetzgeber die familiären Bezüge der nächsten Familienangehörigen zum Nachlass erbschaftsteuerrechtlich berücksichtigen muss. Ganz deutlich hat es dies in seinem Beschluss vom 22.6.1995 klargestellt:

Zitat

"Neben den verfassungsrechtlichen Schutz der Testierfreiheit tritt der Schutz von Ehe und Familie.[4] Deshalb sieht das bestehende Erbschaftsteuerrecht auch das Familienprinzip als weitere Grenze für das Maß der Steuerbelastung vor. … Der erbschaftsteuerliche Zugriff bei Familienangehörigen i. S. d. Steuerklasse I[5] ist derart zu mäßigen, dass jedem dieser Steuerpflichtigen der jeweils auf ihn überkommene Nachlass – je nach dessen Größe – zumindest zum deutlich überwiegenden Teil oder, bei kleineren Vermögen, völlig steuerfrei zugutekommt. Im geltenden Steuerrecht wird dies – bei den gegenwärtigen Steuersätzen – in typisierender Weise durch die Freibeträge des § 16 ErbStG für Ehegatten und Kinder erreicht, …."[6]

Für den besonders begünstigten Erwerb der Ehegatten und neuerdings auch der Lebenspartner wird angeführt, dass deren Leistungsfähigkeit durch den Erwerb nicht in gleichem Maße gesteigert wird, wie durch den Erwerb von einem Dritten, weil der erwerbende Ehegatte über die bestehende Lebensgemeinschaft schon bisher am Vermögen des Zuwendenden partizipiert hat.[7]

 

Rz. 6

einstweilen frei

[1] "Bereicherung" nach § 10 Abs. 1 ErbStG.
[7] Ausführlicher zum Leistungsfähigkeitsprinzip in diesem Zusammenhang: Meincke, in Meincke/Hannes/Holtz, ErbStG, 2021, § 16 Rz. 1.

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