Fachbeiträge & Kommentare zu Bund

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Jansen, SGB IV § 29 Rechtss... / 2.4 Unfallversicherung Bund und Bahn

Rz. 13 Durch das HZvNG v. 21.6.2002 ist eine Unfallkasse des Bundes errichtet worden (§ 218b a. F. SGB VII). Gleichzeitig sind die Ausführungsbehörden aufgelöst bzw. in die Unfallkasse überführt worden. Insoweit bedarf es keiner Sonderregelung für die sog. Eigenunfallversicherungsträger mehr. Aus diesem Grunde ist Abs. 4 ersatzlos gestrichen worden. Unfallversicherungsträger...mehr

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Sommer, SGB V § 412 Errichtung der Medizinischen Dienste und des Medizinischen Dienstes Bund

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Art. 1 Nr. 30 des Gesetzes für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Reformgesetz) v. 14.12.2019 (BGBl. I S. 2789) hat die Vorschrift unter der Paragrafennummer 328 mit Wirkung zum 1.1.2020 angefügt. Das MDK-Reformgesetz hat die Organisation der Medizinischen Dienste (MD) umfassend reformiert. Die angefügten §§ 327, 328 enthalten Übergangsregelung...mehr

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Sommer, SGB V § 281 Medizinischer Dienst Bund, Rechtsform, Finanzen, Aufsicht

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 eingeführt. Damit wurde der politischen Forderung nach einer einheitlichen Finanzierung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) entsprochen. Rz. 2 Erste Änderungen ergab...mehr

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Sommer, SGB V § 281 Medizin... / 2.3 Aufsicht (Abs. 3)

Rz. 17 Die Staatsaufsicht über den MD Bund übt das Bundesministerium für Gesundheit aus (Satz 1). Rz. 18 Die Aufsicht erstreckt sich auf die Beachtung von Gesetz und sonstigem Recht (Rechtsaufsicht; Satz 2). Zweckmäßigkeitserwägungen sind nicht anzustellen. Die Aufsichtsbehörde kann dazu die Geschäfts- und Rechnungsführung des MD Bund prüfen, die Vorlage von Unterlagen verlan...mehr

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Sommer, SGB V § 281 Medizin... / 1 Allgemeines

Rz. 9 Der MD Bund ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er tritt am 1.1.2022 an die Stelle des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (MDS). Mitglieder des MD Bund sind die Medizinischen Dienste (MD) in den Ländern, die seine Aufgaben gemeinsam mit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See finanzieren. Die Rechtsaufsicht führt...mehr

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Sommer, SGB V § 281 Medizin... / 2.2 Finanzierung (Abs. 2)

Rz. 11 Der MD Bund wird durch seine Mitglieder und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (DRV KBS) mittels einer Umlage finanziert (Satz 1). Die Umlagefinanzierung entspricht der körperschaftlichen Struktur und legt den Mitgliedern die Finanzierungsverantwortung auf. Rz. 12 Die DRV KBS ist an der Finanzierung des MD Bund beteiligt, wie sie auch an der Finanzier...mehr

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Sommer, SGB V § 281 Medizin... / 2.1 Rechtsform (Abs. 1)

Rz. 10 Der MD Bund wird als Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet (Satz 1) und tritt ab 1.1.2022 an die Stelle des MDS (§ 328 Abs. 5 Satz 1). Bis dahin nehmen die am 31.12.2019 bestehenden Organe die Aufgaben wahr (§ 411 Abs. 2 Satz 1). Seine Mitglieder sind die MD in den Ländern (Satz 2), die ebenfalls die Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts haben...mehr

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Sommer, SGB V § 281 Medizin... / 3 Literatur und Materialien

Rz. 22 Verband der Ersatzkassen, Loslösung von den Kranken- und Pflegekassen, www.vdek.com/magazin/ausgaben/2019-06/mdk-reformgesetz.html, abgerufen: 22.3.2020.mehr

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Sommer, SGB V § 281 Medizin... / 2 Rechtspraxis

2.1 Rechtsform (Abs. 1) Rz. 10 Der MD Bund wird als Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet (Satz 1) und tritt ab 1.1.2022 an die Stelle des MDS (§ 328 Abs. 5 Satz 1). Bis dahin nehmen die am 31.12.2019 bestehenden Organe die Aufgaben wahr (§ 411 Abs. 2 Satz 1). Seine Mitglieder sind die MD in den Ländern (Satz 2), die ebenfalls die Rechtsform von Körperschaften des öf...mehr

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Sommer, SGB V § 281 Medizin... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 eingeführt. Damit wurde der politischen Forderung nach einer einheitlichen Finanzierung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) entsprochen. Rz. 2 Erste Änderungen ergaben sich durch das G...mehr

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Sommer, SGB V § 412 Erricht... / 1 Allgemeines

Rz. 3 Die Vorschrift regelt die Umwandlung der einzelnen Medizinischen Dienste der Krankenversicherung (MDK) in Medizinische Dienste (MD) und des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (MDS) in den Medizinischen Dienst Bund (MD Bund). Der amtierende Geschäftsführer des MDK und sein Stellvertreter gelten bis zum 31.12.2021 als Vorstand gewählt. Der...mehr

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Jansen, SGB IV § 36 Geschäf... / 2.4 Direktorium

Rz. 11 Nach der Schaffung eines speziellen Organs für die Deutsche Rentenversicherung Bund war es notwendig, die Rechte und Pflichten des Direktoriums festzulegen. Dabei ist der Gesetzgeber im Wesentlichen so verfahren, dass er die Bestimmungen über den Geschäftsführer und einige Vorschriften über die Geschäftsführung für anwendbar erklärt hat. Dabei ist zu beachten, dass se...mehr

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Jansen, SGB IV § 29 Rechtss... / 2.1 Träger der Sozialversicherung

Rz. 3 Die Träger der Sozialversicherung sind in den §§ 21 bis 23 SGB I genannt. In diesen Vorschriften erfolgt zugleich eine Aufgabenübertragung durch Benennung eines Leistungskatalogs. Bis zur Errichtung einer Unfallkasse des Bundes durch das HZvNG v. 21.6.2002 nahmen die Ausführungsbehörden bis zum 31.12.2002 eine Sonderstellung ein. Sie waren keine Sozialversicherungsträg...mehr

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Sommer, SGB XI § 15 Stufen ... / 2.3 Besondere Bedarfskonstellationen (Abs. 4)

Rz. 23 In § 15 Abs. 4 Satz 1 findet sich eine Sonderregelung zu dem vorstehend erläuterten Modell zur Ermittlung des Pflegegrades. Von der Regelung erfasst werden pflegebedürftige Personen mit einem besonders hohen Hilfebedarf, für die nach erfolgter Begutachtung ein Punktwert von mindestens 90 – der eine Eingruppierung in Pflegegrad 5 zur Folge hat – nicht festgestellt werd...mehr

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Jansen, SGB IV § 31 Organe / 2.1.2 Einzelne Organe

Rz. 5 Grundsätzlich können als Organ sowohl eine Personengemeinschaft (Kollegium) als auch eine Einzelperson berufen sein. Das Gesetz sieht als kollegiale Organe die Vertreterversammlung, den Verwaltungsrat (Abs. 3a), den Vorstand (Abs. 1 Satz 1), das Direktorium und die Geschäftsführung (§ 36 Abs. 4) sowie als Einzelorgane den Geschäftsführer (Abs. 1 Satz 2) vor. Daneben gi...mehr

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Jansen, SGB IV § 36 Geschäf... / 2.6 Besonderheiten

Rz. 14 Besonderheiten hinsichtlich der Bestellung des Geschäftsführers gab es noch nach der Neufassung der Vorschrift durch das UVEG v. 7.8.1996 sowie das Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherungs-Neuregelungsgesetz v. 21.6.2002 für die Unfallkassen der Post, der Telekom und des Bundes . Wegen der privatrechtlichen Struktur von Post und Telekom hatte der Gesetzgeber eine st...mehr

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Jansen, SGB IV § 31 Organe / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift enthält die notwendigen Bestimmungen über die (interne) Willensbildung des Sozialversicherungsträgers sowie die Umsetzung dieser Willensbildung nach außen. Sie regelt damit, welche Organe intern und nach außen für den Versicherungsträger tätig werden. Das sind die Vertreterversammlung, der Vorstand und der Geschäftsführer, die im Rahmen der Verfassung de...mehr

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Jansen, SGB IV § 33 Vertret... / 2.5 Ausschuss der Vertreterversammlung

Rz. 16 Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist ab 1.10.2005 neben der Vertreterversammlung eine Bundesvertreterversammlung (bis 22.7.2009: Ausschuss der Vertreterversammlung) zu bilden. Dieser gehören gemäß § 44 Abs. 5 Satz 5 die durch Wahl der Versicherten und Arbeitgeber der Deutschen Rentenversicherung Bund bestimmten Mitglieder an. In Abs. 4 war deshalb festzulegen...mehr

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Jansen, SGB IV § 36 Geschäf... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift regelt in Konkretisierung von § 31 Abs. 1 und 2 die Rechte und Pflichten des dritten Organs der Versicherungsträger, nämlich des hauptamtlichen Geschäftsführers bzw. des Direktoriums der Deutschen Rentenversicherung Bund. Sie gilt seit dem 1.1.1996 nicht mehr für die gesetzlichen Krankenversicherungsträger (vgl. § 35a). Abs. 2 enthält Bestimmungen über d...mehr

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Sommer, SGB V § 412 Erricht... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Art. 1 Nr. 30 des Gesetzes für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Reformgesetz) v. 14.12.2019 (BGBl. I S. 2789) hat die Vorschrift unter der Paragrafennummer 328 mit Wirkung zum 1.1.2020 angefügt. Das MDK-Reformgesetz hat die Organisation der Medizinischen Dienste (MD) umfassend reformiert. Die angefügten §§ 327, 328 enthalten Übergangsregelungen für die Neuorgan...mehr

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Sommer, SGB XI § 15 Stufen ... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die ursprüngliche Fassung der Vorschrift trat am 1.1.1995 durch Art. 1 des Gesetzes zur Einführung der Sozialen Pflegeversicherung (PflegeVG) v. 26.5.1994 (BGBl. I S. 1014) in Kraft. Nachdem diese Fassung zunächst durch das Erste SGB XI-Änderungsgesetz (SGB XI-ÄndG) v. 14.6.1996 (BGBl. I S. 830) – in diesem Rahmen wurden Abs. 1 Satz 2 eingefügt und Abs. 3 neu gefasst, u...mehr

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Jansen, SGB IV § 30 Eigene ... / 2.5 Personelle Unterstützung

Rz. 8 Die Regelung präzisiert die Möglichkeit, Personal der Versicherungsträger an die für sie zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden abzuordnen. Die Entscheidung über die Abordnung trifft allein der Versicherungsträger; die übergeordnete Behörde hat insoweit keine eigenen Rechte. Die Regelung dient der Optimierung der Gesetzgebungsarbeit im Bereich des Sozial- und ...mehr

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Jansen, SGB IV § 31 Organe / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist am 1.7.1977 in Kraft getreten. Sie entspricht in den wesentlichen Konturen den Bestimmungen des Selbstverwaltungsgesetzes, das allerdings nur den Vorstand und die Vertreterversammlung als eigenständige Organe kannte und bezüglich des Geschäftsführers keine Klarheit geschaffen hatte, ob und inwieweit er im Vorstand mitwirken konnte. Insoweit hat § 31 ...mehr

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Jansen, SGB IV § 31 Organe / 2.1.3 Vorgeschriebene und freigestellte Organbildung

Rz. 9 Die Organbildung wird mit § 31 in dem Sinne festgelegt, dass die in den Abs. 1 bis 3b genannten Organe gebildet werden müssen, die in Abs. 4 genannten Organe gebildet werden können und darüber hinaus eine (weitere) Organbildung verboten ist. Das bedeutet insbesondere, dass die Übertragung wesentlicher Aufgaben der laufenden Verwaltung auf eine weitere Person außerhalb ...mehr

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Jansen, SGB IV § 36 Geschäf... / 2.7 Beschäftigungsverhältnis des Geschäftsführers

Rz. 15 Der hauptamtliche Geschäftsführer und sein Stellvertreter bzw. die Mitglieder der Geschäftsführung sichern durch ihre Funktion die Stetigkeit der Verwaltung des Versicherungsträgers, weil sie nicht wie die Mitglieder der eigentlichen Selbstverwaltungsorgane nur zeitlich begrenzt, sondern auf Lebenszeit gewählt werden. Bei den Mitgliedern des Direktoriums der Deutschen...mehr

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Jansen, SGB IV § 33 Vertret... / 2.2 Zuständigkeitsbereich

Rz. 4 Der Zuständigkeitsbereich der Vertreterversammlung im Einzelnen ist breit gefächert und in den verschiedenen Versicherungszweigen vielfach unterschiedlich geregelt. Als Hauptaufgabe weist das Gesetz der Vertreterversammlung jedoch die wichtigste Selbstverwaltungsaufgabe schlechthin zu, nämlich die autonome Rechtssetzung. Autonomes Recht ist damit kein staatlich gesetzt...mehr

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Jansen, SGB IV § 33 Vertret... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Soweit die Vorschrift die Beschlussfassung der Vertreterversammlung über autonomes Recht und die Vertretung gegenüber dem Vorstand normiert, ersetzt sie Regelungen, die schon vorher in der Sozialversicherung Geltung hatten. Durch Abs. 3 überträgt der Gesetzgeber die Aufgaben der Vertreterversammlung für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung (außer Sozialvers...mehr

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Jansen, SGB IV § 35 Vorstand / 2.5 Bundesvorstand

Rz. 10 Die Regelung in Abs. 3 ist eine Folgeänderung zur Einführung des Bundesvorstandes in § 31 Abs. 3b. § 35 Abs. 2, § 38, und die Regelungen des Zweiten Titels des Vierten Abschnitts SGB IV über den Vorstand gelten entsprechend auch für den Bundesvorstand. Aus dem Zweiten Titel sind § 43 Abs. 2, §§ 59, 62, 63, § 64 Abs. 1 bis 3 und § 66 anwendbar. Darüber hinaus obliegt d...mehr

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Jansen, SGB IV § 34 Satzung / 2.3 Genehmigung

Rz. 4 Die Satzung bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Diese wird jeweils durch die besonderen Vorschriften der einzelnen Versicherungszweige bestimmt (z. B. § 195 Abs. 1 SGB V, § 114 Abs. 2 SGB VII, § 47 Abs. 2 SGB XI, § 51 ALG) und ist in den meisten Fällen – jedoch nicht immer – die Aufsichtsbehörde des betreffenden Versicherungszweiges (§ 90). Der Genehmi...mehr

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Jansen, SGB IV § 35 Vorstand / 2.2 Verwaltungsaufgaben des Vorstandes

Rz. 4 Die Aufgabe der Verwaltung des Versicherungsträgers umfasst die komplette öffentlich-rechtliche und fiskalische Tätigkeit des Versicherungsträgers. Dazu sind insbesondere zu zählen schlichtes Verwaltungshandeln, interne organisatorische Maßnahmen, Erlass von Verwaltungsakten sowie Abschluss von (öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen) Verträgen. Zu beachten ist a...mehr

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Jansen, SGB IV § 36 Geschäf... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist am 1.7.1977 in Kraft getreten. Die Regelungen in Abs. 1 und 3 entsprechen im Wesentlichen dem bis dahin geltenden Recht. Demgegenüber erweiterte Abs. 2 die – früher nur für die Rentenversicherungsträger geltende – Verpflichtung zur Wahl des Geschäftsführers auf alle Sozialversicherungsträger. Abs. 4 schafft die Möglichkeit einer Bildung von Geschäfts...mehr

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Jansen, SGB IV § 36 Geschäf... / 2.2 Grundsatz der Einpersonengeschäftsführung

Rz. 7 Aus der Entstehungsgeschichte dieser Norm ergibt sich, dass der Gesetzgeber von dem Grundsatz ausgegangen ist, ein Geschäftsführer würde ausreichend sein (BT-Drs. 7/4122 S. 36); denn nach früherem Recht war die Bildung einer mehrköpfigen Geschäftsführung allein bei den Rentenversicherungsträgern zwingend und bei bundesunmittelbaren Versicherungsträgern fakultativ vorge...mehr

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Jansen, SGB IV § 33 Vertret... / 2.2.2 Sonstige Aufgaben

Rz. 8 Neben den in Abs. 1 und 2 genannten Zuständigkeiten werden der Vertreterversammlung weitere Aufgaben durch Vorschriften im SGB und anderen Gesetzen übertragen. Dabei stellt Abs. 1 ausdrücklich klar, dass diese zusätzlichen Aufgaben nicht nur kraft Gesetzes, sondern auch durch sonstiges autonomes Recht (etwa die Satzung) festgelegt werden können. Hinsichtlich der gesetzl...mehr

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Jansen, SGB IV § 33 Vertret... / 2.3 Vertretung des Versicherungsträgers gegenüber dem Vorstand

Rz. 11 Im Allgemeinen obliegt die Vertretung des Versicherungsträgers dem Vorstand (§ 35), dem Bundesvorstand bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (§ 31 Abs. 3b, § 35 Abs. 3) und dem Geschäftsführer (§ 36). In einzelnen Fällen kann sich aber eine Interessenkollision zwischen dem Versicherungsträger und dem Vorstand bzw. dem Bundesvorstand ergeben, insbesondere wenn es u...mehr

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Jansen, SGB IV § 36a Besond... / 2.1 Widerspruchsbescheide

Rz. 2 Vor Klageerhebung ist die Recht- und Zweckmäßigkeit der Entscheidung des Versicherungsträgers in einem Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) nachzuprüfen (§ 78 SGG). Über Widersprüche in Angelegenheiten der Sozialversicherung entscheidet gemäß § 85 Abs. 2 Nr. 2 SGG die von der Vertreterversammlung bzw. dem Verwaltungsrat bestimmte Stelle. Dabei kann die Vertreterversamm...mehr

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Jansen, SGB IV § 36a Besond... / 1 Allgemeines

Rz. 1a Der Gesetzgeber hat durch die Regelung in § 36a bestimmt, dass bestimmte Amtshandlungen nicht durch die Organe des jeweiligen Versicherungsträgers selbst vorgenommen werden müssen, sondern es dem Versicherungsträger freigestellt wird, durch Beschluss des für die Satzungsgebung zuständigen Organs (Vertreterversammlung, Verwaltungsrat bzw. Bundesvertreterversammlung bei...mehr

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Jansen, SGB IV § 35 Vorstand / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift gilt für alle Versicherungszweige außer im Bereich der Bundesagentur für Arbeit; jedoch stellt § 35a für den hauptamtlichen Vorstand der Orts-, Innungs-, Ersatz- und Betriebskrankenkassen ab Januar 1996 eine Sonderregelung dar. Die dem ehrenamtlichen Vorstand übertragenen Aufgaben sind bei diesen Versicherungsträgern vom hauptamtlichen Vorstand übernomme...mehr

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Jansen, SGB IV § 33 Vertret... / 2.2.1 Setzung autonomen Rechts

Rz. 6 Zum autonomen Recht gehören alle Vorschriften, die der Versicherungsträger im Rahmen der Gesetze mit Wirkung für und gegen Dritte erlässt. Kernstück dieser legislativen Tätigkeit, aber anders als im Kommunalrecht nicht ausschließlicher Bereich, ist die Aufstellung der in Abs. 1 ausdrücklich genannten Satzung. Sie ist gleichsam die Verfassung des Versicherungsträgers un...mehr

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Jansen, SGB IV § 36 Geschäf... / 2.5 Wahl

Rz. 12 Der Geschäftsführer und sein Stellvertreter (sowie die Mitglieder der Geschäftsführung) werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Vertreterversammlung in nichtöffentlicher Sitzung (LSG Hamburg, Urteil v. 20.7.2017, L 1 KR 24/15) gewählt. Nach dem Gesetzeswortlaut ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Vorstand mehrere Vorschläge zur Auswahl unterbreiten ka...mehr

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Jansen, SGB IV § 35a Vorsta... / 2.2 Vergütung

Rz. 5 Die Vergütung der hauptamtlichen Vorstandsmitglieder wird vertraglich vereinbart. Durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung ist ab 2004 eine Verpflichtung zur Veröffentlichung der den Vorstandsmitgliedern von der Krankenkasse gewährten Vergütung einschließlich Nebenleistungen und Versorgungsregelungen eingeführt worden. Mit der Verpflicht...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB IV § 29 Rechtss... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist am 1.7.1977 in Kraft getreten. Eine Vorgängervorschrift gab es nicht, jedoch war in bestimmten Normen für einzelne Versicherungsträger die Rechtsfähigkeit festgelegt (z. B. § 4 RVO a. F.) bzw. die Stellung als Körperschaft des öffentlichen Rechts bestimmt (z. B. § 7 Satz 2 RKG, § 16 Abs. 2 GAL, § 1 Abs. 2 BfA ErrG). Mit Wirkung zum 1.1.1997 ist Abs. ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB IV § 30 Eigene ... / 1 Allgemeines

Rz. 2 § 30 entspricht im Wesentlichen § 25 Abs. 1 und 3 RVO, wobei jedoch die Regelung zur Kostenerstattung bei Auftragsgeschäften zuvor nicht enthalten war. Für die Arbeitsförderung sowie die anderen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit gilt § 30 nicht; insoweit gelten als Spezialnormen die §§ 367 ff. SGB III. Die Norm macht die Bindung der Versicherungsträger an die Geset...mehr

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Kassenführung: Steuerverkür... / 7.1 Verbände laufen Sturm

Kurz vor Inkrafttreten des Gesetzes haben sich mehrere Wirtschaftsverbände, allen voran der Bäckerinnungsverband, vehement zu Wort gemeldet. Sie wehren sich massiv gegen die Umsetzung der neuen gesetzlichen Auflage tonnenweise Papierbelege erstellen zu müssen, die keiner wolle und keiner brauche. Mit halbwahren Parolen wie "Kein Brötchen ohne Kassenzettel" wurde in der Press...mehr

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Umweltbonus für E-Autos ric... / 2 Wandel des Umweltbonus zur Innovationsprämie

Statt des Umweltbonus gewährt der Bund gemäß der Richtlinie in der Fassung vom 21.10.2020 eine Innovationsprämie für Fahrzeuge, die nach dem 3.6.2020 und bis zum 31.12.2021 erstmalig zugelassen werden. Bei Gewährung der Innovationsprämie wird der Bundesanteil am Umweltbonus verdoppelt, während der Herstelleranteil unverändert bleibt. Die Weiterführung der Innovationsprämie wa...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Zusatzversorgung des öffent... / 6.7.3 Entgeltumwandlung im Bereich des Bundes

Der Bund und die Tarifgemeinschaft deutscher Länder haben am 25.5.2011 mit den Gewerkschaften ver.di und dbb beamtenbund und tarifunion den Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten des Bundes und der Länder (TV-EntgeltU-B/L) abgeschlossen. Mit Inkrafttreten des Tarifvertrags wurde den Beschäftigten des Bundes die Möglichkeit eröffnet, eine ergänzende betriebl...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Zusatzversorgung des öffent... / 1.3.2 Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL)

Die VBL ist eine von Bund und Ländern (mit Ausnahme von Hamburg und dem Saarland) gemeinsam getragene rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie wurde am 26.2.1929 durch eine gemeinsame Verfügung des Deutschen Reichs und des ehemaligen Landes Preußen in Berlin gegründet. Seit 1952 hat sie ihren Sitz in Karlsruhe. Die Organe der VBL sind der Vorstand und der Verwaltungs...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Zusatzversorgung des öffent... / 2.2.1 Beteiligungsfähige Arbeitgeber

An der VBL sind als Träger der Anstalt vor allem der Bund und die Bundesländer (mit Ausnahme des Saarlands und Hamburgs) beteiligt. Auch die neuen Bundesländer sind mit Wirkung zum 1.1.1997 der VBL beigetreten. Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstige Mitglieder eines Kommunalen Arbeitgeberverbands (KAV), der der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) angehört, ...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Zusatzversorgung des öffent... / 4.2.3.2 Beitrag zur freiwilligen Versicherung für "Neufälle" ab 2002

Im Übrigen – d. h. in den von § 39 Abs. 2 ATV nicht erfassten "Neufällen" – gilt nach § 39 Abs. 1 ATV Folgendes: Für Arbeitnehmer, deren Entgelt erst ab 2002 die Entgeltgrenzen übersteigt, ist keine zusätzliche Umlage mehr zu entrichten. Übersteigt aber das monatliche ZVE das 1,181-Fache des Betrags der Entgeltgruppe 15 Stufe 5 TVöD/Bund Tarifgebiet West bzw. Tarifgebiet Ost,...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Landesgrundsteuergesetz Ham... / III. Gesetzgebungskompetenz

Rz. 67 [Autor/Stand] Ob für eine Neuregelung der Grundsteuer und der Bestimmung der für sie nötigen Bemessungs- und Berechnungsgrundlagen eine Gesetzgebungskompetenz der Länder oder des Bundes besteht, war nicht erst im Zuge der Beratungen zur Grundsteuerreform umstritten, sondern bereits zuvor in der finanz- und steuerwissenschaftlichen Literatur. Rz. 68 [Autor/Stand] Offen ...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Zusatzversorgung des öffent... / 4.3.2.1 Höhe der pauschal versteuerten Umlage

Ein tarifgebundener Arbeitgeber im Bereich des ATV-K – sowie für Versicherte im Abrechnungsverband Ost der VBL – hat die Umlage bis zu einem Betrag von monatlich 89,48 EUR pauschal zu versteuern (§ 16 Abs. 2 ATV-K). Für den Versichertenbereich der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Abrechnungsverband West) gilt ein pauschal zu versteuernder Betrag vom monatlich 92...mehr