Rz. 1a

Der Gesetzgeber hat durch die Regelung in § 36a bestimmt, dass bestimmte Amtshandlungen nicht durch die Organe des jeweiligen Versicherungsträgers selbst vorgenommen werden müssen, sondern es dem Versicherungsträger freigestellt wird, durch Beschluss des für die Satzungsgebung zuständigen Organs (Vertreterversammlung, Verwaltungsrat bzw. Bundesvertreterversammlung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund) eine Übertragung auf die besonderen Ausschüsse vorzunehmen. Dies gilt für den Erlass von Widerspruchsbescheiden für alle Versicherungsträger sowie für den Erlass von bestimmten enumerativ genannten primären Verwaltungsakten in der Unfallversicherung. Für den Bereich der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau sind fachbezogene besondere Ausschüsse zu bilden. Die besonderen Ausschüsse sind selber keine Organe der Versicherungsträger, haben aber organähnlichen Charakter. Der Vorstand hat in analoger Anwendung von § 35 Abs. 2 Richtlinien für die Arbeit der besonderen Ausschüsse zu erlassen. Abs. 2 räumt dem satzungsgebenden Organ der Versicherungsträger weiten Spielraum hinsichtlich der Zusammensetzung der besonderen Ausschüsse ein. Für den Bereich der Künstlersozialversicherung wird im Abs. 2 Satz 3 die Zusammensetzung der besonderen Ausschüsse bestimmt. Jeder Ausschuss muss sich eine Geschäftsordnung geben.

Die Rechtsstellung der Ausschussmitglieder wird in Abs. 3 durch Verweisung auf die Vorschriften für die Selbstverwaltungsorgane bestimmt.

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