Rz. 2

Die Vorschrift gilt für alle Versicherungszweige außer im Bereich der Bundesagentur für Arbeit; jedoch stellt § 35a für den hauptamtlichen Vorstand der Orts-, Innungs-, Ersatz- und Betriebskrankenkassen ab Januar 1996 eine Sonderregelung dar. Die dem ehrenamtlichen Vorstand übertragenen Aufgaben sind bei diesen Versicherungsträgern vom hauptamtlichen Vorstand übernommen worden. Aus Gründen der Vereinheitlichung und Vereinfachung sind im Hinblick auf § 35 die Vorschriften gestrichen worden, die die Zuständigkeit des Vorstandes einschränkten (z. B. § 346, § 1354 RVO a. F.). Abs. 3 wurde notwendig, da bei der Deutschen Rentenversicherung Bund anstelle des Vorstandes der Bundesvorstand gemäß § 31 Abs. 3b handelt.

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