Rz. 14

Besonderheiten hinsichtlich der Bestellung des Geschäftsführers gab es noch nach der Neufassung der Vorschrift durch das UVEG v. 7.8.1996 sowie das Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherungs-Neuregelungsgesetz v. 21.6.2002 für die Unfallkassen der Post, der Telekom und des Bundes . Wegen der privatrechtlichen Struktur von Post und Telekom hatte der Gesetzgeber eine staatliche Einflussnahme bei der Bestellung des Geschäftsführers dieser Unfallkassen dadurch gesichert, dass die Bestellung hoheitlich durch das zuständige Bundesministerium bis zum 31.12.2015 erfolgte, wobei eine Zustimmung der Mehrheit der Versichertenvertreter im Vorstand und in der Vertreterversammlung erforderlich ist. Die Bestellung des Geschäftsführers der Unfallkasse des Bundes erfolgte bis zum 31.12.2014 durch das für Sozialversicherungsangelegenheiten zuständige Bundesministerium und erfordert die Zustimmung des Vorstandes. Ergänzend ist der Beirat der Künstlersozialkasse anzuhören. Diese Regelungen galten auch für die Abberufung des Geschäftsführers und seines Stellvertreters (BR-Drs. 214/02). Bei den Feuerwehr-Unfallkassen besteht diese Besonderheit weiter (Abs. 3). Der Geschäftsführer wird durch die zuständige oberste Verwaltungsbehörde mit Zustimmung des Vorstandes bestellt. Zuständige Behörden sind das Bundesversicherungsamt bzw. die Landesversicherungsämter.

 

Rz. 14a

Eine redaktionelle Änderung von Abs. 2a Satz 2 und 3 zum 1.1.2015 war erforderlich, da zu diesem Termin die Unfallkasse des Bundes aufgelöst und in die Unfallversicherung Bund und Bahn eingegliedert wurde. Abs. 2 Satz 1 behält die vorherige Regelung (Bestellung durch das zuständige Bundesministerium) weiter bei. Die Anhörung des Beirates der Künstlersozialkasse ist ebenfalls weiterhin erforderlich, da der Geschäftsführer/die Geschäftsführung der Unfallversicherung Bund und Bahn die Künstlersozialkasse in Angelegenheiten der Künstlersozialversicherung gerichtlich und außergerichtlich vertritt.

 

Rz. 14b

Zum 1.1.2016 wird die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation errichtet. Somit war die Sonderregelung zur Bestellung des Geschäftsführers der Unfallkasse Post und Telekom aufzuheben. Für die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation gelten dann die allgemeinen Regeln für gewerbliche Berufsgenossenschaften.

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