Fachbeiträge & Kommentare zu Bund

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.3 Verwaltungsauffassung im neuen Abschn. 12.17 UStAE

Rz. 1b Insbesondere Verlage und andere Anbieter elektronischer Publikationen und Datenbanken hatten zu der neu eingeführten Vorschrift zahlreiche Zweifelsfragen, in welchen Fällen elektronische Erzeugnisse konkret unter die Steuerermäßigung fallen und ob bei Erzeugnissen mit begünstigten und nicht begünstigten Elementen der ermäßigte Steuersatz auf den gesamten Umsatz, auf T...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 4 Zuständigkeit (Abs. 3)

Rz. 7 Zuständig für die Ahndung der Ordnungswidrigkeit ist nach Abs. 3 abweichend von § 387 Abs. 1 AO und § 409 S. 1 AO der DRV Bund (als zentrale Stelle gem. § 81 EStG), die bereits nach § 22a Abs. 4 EStG bei den mitteilungspflichtigen Stellen ermittelt, ob sie ihre Pflichten im Rahmen des Rentenbezugsmitteilungsverfahrens erfüllt haben. Rz. 8 Für das Verfahren gelten die Vo...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 2 Ordnungswidrigkeiten (Abs. 1)

Rz. 2 Die mitteilungspflichtigen Stellen (§ 93c AO; § 22a EStG Rz. 1a) haben der DRV Bund (als zentrale Stelle gem. § 81 EStG) nach § 22a EStG verschiedene Daten zu übermitteln (§ 22a EStG Rz. 3 und 5), u. a. die Identifikationsnummer nach § 139b AO, Daten des Leistungsempfängers und Rentenbeträge. Werden diese Daten entgegen § 22a Abs. 1 S. 1 EStG vorsätzlich oder leichtfer...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Selbstanzeigemandate: Vorbe... / Zusammenfassung

Überblick Das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz brachte zum 3.5.2011 erhebliche Verschärfungen und Einschränkungen für die Selbstanzeige gem. § 371 AO. Zum 1.1.2015 sind weitere Änderungen in Kraft getreten, die einerseits verschärfend, andererseits aber auch entlastend wirken. Berater sollten diese Fallstricke kennen, da eine Selbstanzeige ohne die nötige Professionalität in der...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Barrierefreie Gestaltung vo... / 3.2 Barrierefreie Gestaltung nach dem BGG

Das BGG hat u. a. wegen der Verknüpfung der Worte behindert und gerecht in einem Wort und den damit verbundenen möglichen Assoziationen von dem Begriff "behindertengerecht" Abstand genommen und die Barrierefreiheit eingeführt. Es hat bei der Definition der Barrierefreiheit einen modernen Ansatz gewählt, der über den rein baulichen Aspekt hinausgeht. Wichtig Barrierefreiheit b...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Barrierefreie Gestaltung vo... / 3.5 Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten

§ 3 a Abs. 2 ArbStättV verlangt von Arbeitgebern, die Menschen mit Behinderungen beschäftigen, die besonderen Belange dieser Beschäftigten im Hinblick auf Sicherheit und Gesundheitsschutz zu berücksichtigen, und zwar bei der barrierefreien Gestaltung von Arbeitsplätzen, Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräumen, Kantinen, Erste-Hilfe-Räumen und Unterkünften sowie den zugehör...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.2.1 Anhörung

Entsprechend der Regelung des Bundes in § 87 Abs. 1 BPersVG bestimmt auch Art. 76 Abs. 3 Satz 1 BayPVG ein Anhörungsrecht vor Abgabe der Personalanforderung zum Haushaltsvoranschlag. Dieses Anhörungsrecht ist durch die weitergehende Mitwirkung bei der Aufstellung der Grundsätze zur Personalbedarfsberechnung in Art. 76 Abs. 2 Nr. 5 BayPVG ergänzt. Wie beim Bund in § 87 Abs. 2 ...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.10.6 Disziplinarklage

Mit der Maßgabe des Antrags ist die Erhebung einer Disziplinarklage nach § 73 Nr. 6 LPVG NW mitwirkungspflichtig, wie im Bund nach § 84 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG. Betroffene Beamte sind von der Maßnahme rechtzeitig vorher zu unterrichten und in diesem Zusammenhang über ihr Antragsrecht zu informieren.mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.4.9 Personalanforderung

Die Personalanforderung im Zuge des Haushaltsvoranschlages unterliegt anders als im Bund (§ 87 Abs. 1 BPersVG) der Mitwirkung nach § 68 Abs. 2 Nr. 3 LPVG-BB.mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2 Landesrecht

Bei den Regelungen des § 87 BPersVG handelt es sich nicht um in den Ländern zwingend umzusetzendes Recht. Lediglich aus § 131 BPersVG ist die allgemeine Vorgabe an die Länder, ein dem Bund vergleichbares Personalvertretungsrecht zu schaffen, zu entnehmen. Die Kommentierung beschränkt sich hier auf die Unterschiede zum Bundesrecht. 2.1 Baden-Württemberg 2.1.1 Anhörung Während de...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.1.1.2 Personalanforderung im Zusammenhang mit dem Haushaltsvoranschlag

Wie beim Bund in § 87 Abs. 1 Satz 1 BPersVG gibt es auch in Baden-Württemberg nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 LPVG BW ein Anhörungsrecht vor der Personalanforderung.mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.4.6 Disziplinarverfahren

Vor der Erhebung der Disziplinarklage ist wie im Bund die Mitwirkung vorgeschrieben. § 68 Abs. 1 Nr. 7 LPVG-BB ordnet die Beteiligungsform darüber hinaus im Disziplinarverfahren dann an, wenn dies die Kürzung der Bezüge zum Ziel hat.mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.7.1 Mitwirkung nach § 63 HPVG

Entsprechend § 84 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG gewährt § 63 Abs. 1 HPVG eine Mitwirkung bei Verwaltungsanordnungen. Auf die Kommentierung zum Bundesrecht wird verwiesen. Hessen nimmt wie der Bund davon Fälle aus, die den Spitzenorganisationen der Gewerkschaft nach § 95 Hess. BeamtenG vorbehalten sind.mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.14.2 Auflösung, Einschränkung, Verlegung, Zusammenlegung

Maßnahmen mit dem Ziel der Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen sind in § 69 Nr. 8 PersVG LSA als Mitbestimmungstatbestand und damit mit einer stärkeren Beteiligung als beim Bund gefasst.mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.4 Brandenburg

Das Mitwirkungsverfahren ist für Brandenburg in § 67 LPVG-BB geregelt. Auf die Kommentierung im Zusammenhang mit § 81 BPersVG wird verwiesen. In § 68 LPVG-BB werden die Fälle der Mitwirkung aufgelistet, wobei anders als bei Bund und vielen Ländern hier nur Mitwirkungstatbestände und keine Fälle einer Anhörung geregelt sind. 3.4.1 Abmahnung Wie beispielsweise in Baden-Württember...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.11 Rheinland-Pfalz

Die Anhörungsfälle des § 87 Abs. 3 und 4 BPersVG entsprechen der Anhörung nach § 84 Abs. 1 LPersVG RP. Anders als der Bund in § 84 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG sieht § 84 Nr. 7 LPersVG RP auch bei der Vergabe und Privatisierung nur die Anhörung vor.mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.10.8 Änderungen der Arbeitsabläufe

Explizit auf Wirtschaftsbetriebe beschränkt unterliegen Änderungen der Arbeitsabläufe der Mitwirkung nach § 73 Nr. 8 LPVG NW. Außerhalb der Wirtschaftsbetriebe unterliegen diese Änderungen wie beim Bund in § 87 Abs. 3 BPersVG nur der Anhörung.mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3 Landesrecht

Bei den Regelungen des § 84 BPersVG handelt es sich nicht um in den Ländern zwingend umzusetzendes Recht. Lediglich aus § 131 BPersVG ist die allgemeine Vorgabe an die Länder, ein dem Bund vergleichbares Personalvertretungsrecht zu schaffen, zu entnehmen. Die Kommentierung beschränkt sich hier auf die Unterschiede zum Bundesrecht. 3.1 Baden-Württemberg §§ 80, 81 LPVG BW In § 80...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.4.10 Diensträume

Die Planungen und Entscheidungen zu Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Diensträumen sind anders als beim Bund (§ 87 Abs. 2 BPersVG) durch § 68 Abs. 2 Nr. 4 LPVG-BB der Mitwirkung unterstellt. Schließlich werden in § 68 Abs. 3 LPVG-BB weitere Mitwirkungsfälle in innerdienstlichen Angelegenheiten geschaffen.mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.1.1 Anhörung

Während der Bund in § 87 BPersVG nur wenige Anhörungsrechte geschaffen hat, gibt es in Baden-Württemberg einen umfangreichen Katalog in § 87 Abs. 1 LPVG BW. 2.1.1.1 Personalplanung Während die Grundsätze der Personalplanung in § 81 Abs. 1 Nr. 6 LPVG BW der Mitwirkung zugewiesen werden, gibt es in § 87 Abs. 1 Nr. 1 LPVG BW ein weiteres Anhörungsrecht im Zusammenhang mit der Per...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.10.1 Anhörung § 75 LPVG NW

EinigeTatbestände des § 84 BPersVG unterliegen nach § 75 LPVG NW der Anhörung. Für die Anhörung ist ausdrücklich durch § 75 Abs. 2 LPVG NW vorgeschrieben, dass die Anhörung so in einem so frühen (Plan-, Entwurfs-) Stadium zu erfolgen hat, dass die Anhörung noch Einfluss auf die Willensbildung haben kann. Man verlässt sich hier nicht auf die Grundsätze zur vertrauensvollen Zus...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.4.11 Verwaltungsanordnungen

Die in § 68 Abs. 3 Nr. 1 LPVG-BB genannten Fälle der Aufstellung von Vorschriften und Verwaltungsanordnungen zur innerdienstlichen Regelung des Betriebs der Dienststelle entsprechen dem Mitwirkungstatbestand des § 84Abs. 1 Nr. 1 BPersVG. Die Regelung des Landes Brandenburg "soweit dadurch persönliche und soziale Belange der Beschäftigten berührt werden" ist wie eine Einschrä...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.2.1.6 Ruhestand und Dienstfähigkeit

Weiter als beim Bund werden in Art. 76 Abs. 1 Satz Nr. 6 BayPVG nicht nur die Fälle der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand auf Betreiben des Dienstherrn, sondern auch die Versagung des entsprechenden Gesuchs des Beamten der Mitwirkung unterstellt. Ebenso ist die Mitwirkung auf den Bereich der Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit ausgedehnt. Da es an jeder Einschr...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.2.1.3 Disziplinarmaßnahmen

In Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayPVG wird die Mitwirkung bei Disziplinarmaßnahmen geregelt. Anders als beim Bund findet eine Beteiligung schon bei Disziplinarverfügungen statt und nicht erst im Falle der Klage wie in § 87 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG. Folgt der Disziplinarverfügung allerdings die Disziplinarklage aus gleichem Tatbestand, so löst das keine weitere Mitwirkung aus. Die...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.1.1.3 Übertragung wesentlicher Arbeiten und Aufgaben

Die auf Dauer angelegte Vergabe von wesentlichen Arbeiten und wesentlichen Aufgaben einer Dienststelle an Dritte, einschließlich der Privatisierung ist mit einer sprachlich anders gefassten Form, letztlich zur Klarstellung der Reichweite des Tatbestandes wie im Bund der Mitwirkung unterworfen. Die nur vorübergehende Maßnahme ist nicht geregelt. Das Land schafft damit zum ein...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.2.1.5 Entlassung von Beamten

Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayPVG unterstellt die Entlassung der Beamten auf Probe und auf Widerruf wie der Bund in § 84 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG der Mitwirkung, wenn die Entlassung nicht vom Beschäftigten beantragt ist. Für Bayern wird die Mitwirkung allerdings auch auf die Entlassung der Beamten im Ausbildungsverhältnis erweitert. Die Mitwirkung ist zum Schutze des Persönlichk...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.16.2 Änderungen der Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe

Während der Bund in § 87 Abs. 3 BPersVG nur ein Anhörungsrecht vor grundlegenden Änderungen der Arbeitsverfahren und der Arbeitsabläufe gewährt, werden in § 73 Abs. 3 Nr. 7 und Nr. 13 ThürPersVG die Tatbestände detaillierter beschrieben und der eingeschränkten Mitbestimmung unterworfen. Bei der Einführung neuer und der grundlegenden Änderung bestehender Arbeitsmethoden wirkt...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.1.1.9 Disziplinarverfügung gegen Beamte

§ 81 Abs. 2 Nr. 1 LPVG BW geht hier weiter als das Bundesrecht. Voraussetzung der Mitwirkung ist jedoch ein entsprechender Antrag des Beschäftigten. Dieses Antragserfordernis trägt dem Schutz der Persönlichkeitsrechte Rechnung. Der Beschäftigte soll selbst entscheiden können, wer Kenntnis von den Sachverhalten erhalten soll. Die Dienststelle muss jedoch den Beschäftigten bei...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.8.3 Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand

Wie beim Bund in § 84 Abs. 1 Nr. 6 BPersVG wird in § 68 Abs. 2 Nr. 3 PersVG M-V die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand ohne Einschränkung der Mitwirkung unterworfen. Fraglich ist dadurch, ob auch die Versagung eines entsprechenden Antrags des Beschäftigten erfasst ist. Auf die Kommentierung zu § 84 Abs. 1 Nr. 6 BPersVG wird verwiesen. Bei Dienststellenleitern und in Perso...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.14.1 Verwaltungsanordnung

In § 60 Abs. 1 PersVG LSA ist entsprechend zu § 84 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG eine Mitteilungs- und Erörterungspflicht geregelt. Ausgenommen – wie bei der Regelung des Bundes – sind gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 PersVG LSA die Verwaltungsanordnungen, für die nach § 92 Abs. 1 LBG LSA die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften zuständig sind.mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.7.3 Mitwirkung nach § 81 HPVG

Stärker am Katalog des Bundes in § 84 BPersVG angelehnt sind die in § 81 HPVG genannten Mitwirkungsfälle. 3.7.3.1 Neue Verwaltungssteuerung und Arbeitsmethoden In § 81 Abs. 1 HPVG ist der Bereich der Aufgaben und Aufgabenerfüllung in allen Facetten der Mitwirkung unterworfen. Es werden die Fälle des § 87 Abs. 3 BPersVG durch sehr genaue Aufzählung der Kompetenzen für das HPVG ...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.2 Bayern

Art. 76 BayPVG Die bayerische Regelung folgt dem Vorbild des Bundes und regelt in Art. 76 Abs. 1 Bay PVG die Mitwirkungstatbestände (Satz 1) einschließlich der Ausnahmen und Modifikationen (Sätze 2-5), weitere Mitwirkungsfälle in Art. 76 Abs. 2 BayPVG Das Mitwirkungsverfahren selbst ist in Art. 72 BayPVG mit Verweis auf Teile des Art. 70 BayPVG geregelt. Auf die Kommentierung ...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.15 Schleswig-Holstein

Die Gesetzgebung in Schleswig-Holstein hat keinen vergleichbaren Beteiligungskatalog geschaffen.[1] Benecke[2] sieht eine Allzuständigkeit des Personalrates, die sich als Mitbestimmung aus § 51 MBG SH ableiten lässt. Diese Allzuständigkeit wird durch § 51 Abs. 7 MBG SH für den Organisationsbereich des Ministerpräsidenten, der Landesregierung und der Minister eingeschränkt. § ...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.1.1.8 Grundsätze der Arbeitsplatz – und Dienstpostenbewertung

§ 81 Abs. 1 Nr. 8 LPVG BW geht über die Regelungen des Bundes hinaus und gewährt ein Mitwirkungsrecht bei der Arbeitsplatz- und Dienstpostenbewertung. Es geht hier um die allgemeinen Grundlagen der Stellenbewertung, wie sie dann bei weiteren Beteiligungsfällen wie Stellenausschreibung, Eingruppierung der Beschäftigten oder Beamten, Personalplanung und Personalanforderung ein...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.15 Schleswig-Holstein

Die Gesetzgebung in Schleswig-Holstein hat keinen vergleichbaren Beteiligungskatalog geschaffen.[1] Benecke[2] sieht eine Allzuständigkeit des Personalrates, die sich als Mitbestimmung aus § 51 MBG SH ableiten lässt. Diese Allzuständigkeit wird durch § 51 Abs. 7 MBG SH für den Organisationsbereich des Ministerpräsidenten, der Landesregierung und der Minister eingeschränkt. § ...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jung, SGB XII § 141 Übergan... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Durch Art. 12 Nr. 7 i. V. m. Art. 26 Abs. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wurde die Vorschrift zusammen mit den §§ 142 bis 145 mit Wirkung zum 1.1.2018 als 18. Kapitel des SGB XII (Regelungen für die Gesamtplanung für die Zeit vom 1.1.2018 bis zum ...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.2.1 Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen

Nach § 84 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG wirkt der Personalrat bei der Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen einer Dienststelle für die innerdienstlichen, sozialen und persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten ihres Geschäftsbereiches mit, wenn nicht nach § 118 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften zu beteiligen sind. Der Begrif...mehr

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§ 4 Medienrecht / b) Gesetzgebungskompetenz für den Jugendschutz

Rz. 250 Sowohl der Bund als auch die Länder nehmen Gesetzgebungskompetenz im Bereich des Jugendschutzes für sich in Anspruch. Die oben angesprochenen Neuregelungen zum Jugendschutz und Jugendmedienschutz beruhen auf einer Kompetenzverteilung zwischen diesen Rechtsträgern. Nach Art. 30 und 70 Abs. 1 GG sind grundsätzlich die Länder zur Ausübung staatlicher Befugnisse ermächti...mehr

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§ 4 Medienrecht / b) Telekommunikation als hoheitliche Aufgabe und sektorspezifische Regulierung

Rz. 19 Die Regulierung der Telekommunikation und der Frequenzordnung ist eine hoheitliche Aufgabe des Bundes (§ 2 Abs. 1 TKG). Gesetzliche Basis zur Regulierung der Telekommunikation sind Art. 87f GG und Art. 143b GG. Art. 87f Abs. 1 GG sichert die Verpflichtung des Bundes zur Gewährleistung flächendeckender, angemessener und ausreichender Dienstleistungen der Telekommunikat...mehr

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§ 4 Medienrecht / f) Wegerechte, Informationen über Infrastruktur und Netzausbau, Mitnutzung öffentlicher Versorgungsnetze und Universaldienstleistungen

Rz. 59 Der Bund ist befugt, Verkehrswege für die öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationslinien unentgeltlich zu benutzen, soweit dadurch nicht der Widmungszweck dauernd beschränkt wird (Nutzungsberechtigung). Als Verkehrswege gelten öffentliche Wege, Plätze und Brücken sowie öffentliche Gewässer (§ 125 TKG). Der Bund überträgt die Nutzungsberechtigung nach § 125 Ab...mehr

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§ 4 Medienrecht / c) Verortung der Telemedien im Verfassungsgefüge

Rz. 138 Telemedien alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, sofern sie nicht unter das Telekommunkationsgesetz (§ 3 Nr. 61 und 63 TKG 2021, früher: Nr. 24 und 25 TKG) fallen. Die Verortung der Telemedien (Internetplattformen) im verfassungsrechtlichen Gefüge der Normkompetenzen zwischen Bund und Ländern ist schwierig. Rundfunk ist Ländersache, das in der ...mehr

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§ 3 Recht der Werknutzung / c) Angemessene Vergütung

Rz. 160 Nach dem seit 1.7.2002 geltenden Urhebervertragsrecht besteht für den Urheber und den ausübenden Künstler gleichermaßen ein gesetzlicher Vergütungsanspruch (§§ 32 Abs. 1, 75 Abs. 4 UrhG). Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so wird nicht etwa – wie in §§ 612 Abs. 2 und 632 Abs. 2 BGB – die übliche Vergütung, sondern sogar die angemessene Vergütung als vertragl...mehr

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§ 4 Medienrecht / e) Frequenzordnung und Nummerierung

Rz. 52 Zur Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Nutzung von Frequenzen und unter Berücksichtigung der in § 2 Abs. 2 TKG genannten weiteren Ziele werden der Frequenzbereichszuweisungsplan und der Frequenznutzungsplan aufgestellt, Frequenzen zugeteilt und Frequenznutzungen überwacht (§ 87 TKG). Die Frequenzen werden in der Regel von Amts wegen als Allgemeinzutei...mehr

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§ 4 Medienrecht / a) Anwendungsbereich des Jugendschutzgesetzes

Rz. 259 Das neue Jugendschutzgesetz hat die Vorgängerregelungen des Gesetzes zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit (JÖSchG) und des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte (GjSM) abgelöst, damit aber auch zwei unterschiedliche Gebiete, namentlich den Jugendschutz in der Öffentlichkeit sowie den Jugendmedienschutz, zusammengefasst.[2...mehr

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§ 1 Urheber- und Medienrech... / IV. Theorie vom geistigen Eigentum

Rz. 19 Der eigentliche Kunsthandel erfolgte erst mit der Wendung vom Verleger- zum Autorenschutz. Während zuvor allenfalls der Gewerbeschutz und damit das materielle Eigentum erfasst wurde, kam es nunmehr zur Vorstellung vom geistigen Eigentum des Urhebers. Rz. 20 Basis für diese von John Locke (1632–1704) vertretene Arbeitstheorie ist das auf dem Naturrechtsgedanken gründend...mehr

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§ 3 Recht der Werknutzung / 4. Künstlersozialversicherung

Rz. 48 Ausgangslage der Einführung der Künstlersozialversicherung im Jahre 1983 war die Erkenntnis des Gesetzgebers, dass die Lage der selbstständigen Künstler und Publizisten dringend verbessert werden musste. Getragen wird die Künstlersozialversicherung durch die Künstlersozialkasse (KSK), die ihren Sitz bei der Unfallkasse des Bundes in Wilhelmshaven hat. Versicherungsträ...mehr

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§ 4 Medienrecht / 4. Beschlusskammerverfahren und Schlichtung

Rz. 114 §§ 211 ff. TKG regeln ein spezielles Beschlusskammerverfahren vor der BNetzA, das gerichtsähnlich ausgestaltet ist. Die Verhandlungen sind öffentlich (§ 215 Abs. 3 TKG). Die Verfahren werden von Amts wegen oder auf Antrag eingeleitet (§ 213 Abs. 1 TKG). Zudem gibt es umfassende Anhörungs- und Stellungnahmerechte (§ 215 TKG). Allerdings ist auf Antrag eines Beteiligte...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.1 Übersicht

Das Mitwirkungsverfahren beinhaltet das zweite förmlich ausgestaltete Beteiligungsrecht der Personalvertretung. In ihm wird geregelt, wie bei Maßnahmen vorzugehen ist, die dem Mitwirkungsrecht des Personalrats unterliegen. Das Mitwirkungsrecht ist deutlich schwächer ausgelegt als das Mitbestimmungsrecht, da kein Einigungsstellenverfahren vorgesehen ist, das Letztentscheidung...mehr

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§ 13 Zustellung des Scheidu... / IV. Verfahrenswert zum Versorgungsausgleich, § 50 FamGKG

Rz. 57 Nach § 50 FamGKG beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 %, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung 20 % des in 3 Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten, insgesamt mindestens 1.000 EUR. Rz. 58 Maßgeblich ist dabei das – ungekürzte – Nettoeinkommen aus allen Einkommensarten zum Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrages, jedoch wird Vermögen n...mehr

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§ 11 Während des Scheidungs... / IX. Verfahrenswert zum Versorgungsausgleich § 50 FamGKG

Rz. 63 Nach § 50 FamGKG beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 %, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung 20 % des in 3 Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten, insgesamt mindestens 1.000 EUR. Rz. 64 Maßgeblich ist dabei das – ungekürzte – Nettoeinkommen aus allen Einkommensarten zum Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrages, jedoch wird Vermögen n...mehr