Das Mitwirkungsverfahren beinhaltet das zweite förmlich ausgestaltete Beteiligungsrecht der Personalvertretung. In ihm wird geregelt, wie bei Maßnahmen vorzugehen ist, die dem Mitwirkungsrecht des Personalrats unterliegen. Das Mitwirkungsrecht ist deutlich schwächer ausgelegt als das Mitbestimmungsrecht, da kein Einigungsstellenverfahren vorgesehen ist, das Letztentscheidungsrecht also immer bei der Dienststelle liegt und auch die zeitliche Verzögerungsmöglichkeit aufgrund der kurzen Äußerungsfristen kein allzu starkes Druckpotenzial darstellt. Es ist (nur) ein Einspruchsrecht, durch das die Personalvertretung die Maßnahme der Dienststelle nicht blockieren kann.

Andererseits sollte die Bedeutung auch nicht unterschätzt werden. Die Mitwirkung ist deutlich mehr als eine bloße Anhörung. Durch die Einbeziehung in die Willensbildung das Recht bei einer eingehenden Erörterung seine Sicht argumentativ einzubringen, kann der Personalrat erheblich auf sie Einfluss nehmen. Die Mitwirkung verschafft dem Personalrat die Möglichkeit einer qualifizierten Einflussnahme auf die beabsichtigte Maßnahme. Dieses wird noch verstärkt durch die Option der Einbeziehung der übergeordneten Dienststellen in den Entscheidungsprozess. Bei einer Nichteinigung auf der obersten Ebene kommt es jedoch nicht zur Bildung einer Einigungsstelle. Vielmehr entscheidet die oberste Dienstbehörde abschließend. Ein Initiativrecht ist im Bund und den meisten Bundesländern nicht gegeben.

Die Grundregelung des Mitwirkungsverfahrens sind st in §§ 81-83 BPersVG enthalten. Hieran orientieren sich die meisten Bundesländer weitgehend.

In den Ländern Bremen, Hamburg, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein fehlen allerdings Regelungen hierzu. In diesen Ländern gibt es kein Mitwirkungsverfahren, vielmehr ist alles der Mitbestimmung unterworfen.

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