Das BGG hat u. a. wegen der Verknüpfung der Worte behindert und gerecht in einem Wort und den damit verbundenen möglichen Assoziationen von dem Begriff "behindertengerecht" Abstand genommen und die Barrierefreiheit eingeführt. Es hat bei der Definition der Barrierefreiheit einen modernen Ansatz gewählt, der über den rein baulichen Aspekt hinausgeht.

 
Wichtig

Barrierefreiheit bei Bundesbauten

Das BGG verlangt als Selbstverpflichtung des Bundes für die Bereiche Bauen und Verkehr die Herstellung von Barrierefreiheit. Zivile Neu-, Um- und Erweiterungsbauten des Bundes, bundesunmittelbarer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sollen barrierefrei gestaltet werden. Dabei sollen die allgemein anerkannten Regeln der Technik, wie sie z. B. in DIN-Normen beschrieben sind, Anwendung finden. Von ihnen kann nur abgewichen werden, wenn andere Lösungen ebenso Barrierefreiheit gewährleisten. Auch bei Anmietungen selbst genutzter Bauten soll Barrierefreiheit berücksichtigt werden.

Weiterhin verlangt das BGG für öffentliche Wege, Plätze und Straßen sowie öffentlich zugängliche Verkehrsanlagen und Beförderungsmittel im öffentlichen Personenverkehr Barrierefreiheit nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften des Bundes. Das BGG gewährt für den Bereich der öffentlichen Verwaltung des Bundes das Recht auf Verwendung von Gebärdensprache oder anderer Kommunikationshilfen.

Die Träger der öffentlichen Gewalt haben bei der Gestaltung von schriftlichen Bescheiden, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtlichen Verträgen und Vordrucken die Belange von Menschen mit Behinderungen zu berücksichtigen.

 
Wichtig

Zielvereinbarungen

Das BGG enthält das Instrument der Zielvereinbarungen. Danach können vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) anerkannte Verbände behinderter Menschen gemeinsam mit Unternehmen oder Unternehmensverbänden Zielvereinbarungen zur Herstellung der Barrierefreiheit abschließen. Darin kann insbesondere vereinbart werden, zu welchem Zeitpunkt festgelegte Mindestbedingungen erfüllt sein sollen. Auch Vertragsstrafen für den Fall der Nichterfüllung oder des Verzugs können aufgenommen werden.

Das BMAS führt auf seinen Internetseiten das sog. Zielvereinbarungsregister. Vereinbarungen über Arbeitsstätten sind dort eher selten anzutreffen, was vermutlich darauf zurückzuführen ist, dass die Anforderungen der ArbStättV hinsichtlich der Berücksichtigung der Belange der Menschen mit Behinderungen nicht verhandelbar sind, sondern eine Pflicht zur Umsetzung in den Betrieben verkörpern.

Neben dem BGG des Bundes gibt es Behindertengleichstellungsgesetze der Länder. Sie sind angelehnt an den Inhalt und Aufbau des BGG. Die einzelnen Landesgesetze unterscheiden sich zum Teil erheblich. Das Instrument der Zielvereinbarung ist z. B. in 5 Landesgesetzen festgeschrieben, die Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr in 12 von ihnen.

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