Rz. 160

Nach dem seit 1.7.2002 geltenden Urhebervertragsrecht besteht für den Urheber und den ausübenden Künstler gleichermaßen ein gesetzlicher Vergütungsanspruch (§§ 32 Abs. 1, 75 Abs. 4 UrhG). Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so wird nicht etwa – wie in §§ 612 Abs. 2 und 632 Abs. 2 BGB – die übliche Vergütung, sondern sogar die angemessene Vergütung als vertragliche Grundlage angenommen. Da das Übliche durchaus weniger sein kann als das Angemessene, schafft diese Bestimmung einen neuen zivilrechtlichen Gegenleistungsmaßstab. Im Gesetz heißt es dazu, dass soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, ein Anspruch auf Vertragsanpassung besteht (§ 32 Abs. 1 S. 2 UrhG).

Die Prüfung der angemessenen Vergütung erfolgt in drei Stufen. Auf der ersten Stufe werden Feststellungen zur Angemessenheit getroffen, auf der zweiten Stufe (Rdn 170) die redliche Branchenübung untersucht und schließlich auf der dritten Stufe (Rdn 171) Umstände des Einzelfalls berücksichtigt.

§ 36 UrhG a.F. kannte bisher schon die Möglichkeit der Vertragsanpassung, bezog sich aber auf ein nachträgliches grobes Missverhältnis, nicht aber auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses selbst. Das Abstellen auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ist allerdings eine zentrale Aussage dieser Regelung (§ 32 Abs. 2 S. 2 UrhG) und auch insofern ein Novum. Als Maßstab der Vergütung gilt, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer, Häufigkeit, Ausmaß[210] und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist (§ 32 Abs. 2 S. 2 UrhG).[211]

 

Rz. 161

Prüfung der Angemessenheit (erste Stufe):

Nach dem seit dem 7.6.2021 geltenden § 32 Abs. 2 S. 3 UrhG ist nunmehr jede Nutzungsmöglichkeit relevant, weshalb zukünftig eine Pauschalvergütung einer Rechtfertigung durch besondere Umstände der Branche bedarf.[212]

 

Beispiel

Für die Erstellung von Skripten, Videos und weitere Medien zugunsten einer (Fern-)Hochschule durch Hochschullehrer ist es branchenüblich, feste Honorare als Pauschalvergütung zu vereinbaren.

 

Rz. 162

Nach § 32 Abs. 2a UrhG können gemeinsame Vergütungsregelungen (§ 36 UrhG) auch für Verträge herangezogen werden, die vor deren zeitlichen Anwendungsbereich abgeschlossen wurden.

 

Hinweis

Gemeinsame Vergütungsregelungen sind zunächst für Verträge zu beachten, die danach abgeschlossen wurden. § 32 Abs. 2a UrhG ist insofern kurios, als rückwirkend Vergütungsregelungen auf "Altverträge" zur Anwendung gelangen können. Wurde im Jahre 2010 eine Vergütungsregelung für freie hauptberuflich tätige Journalisten abgeschlossen, so gelten diese rückwirkend auch für die Jahre 2008 und 2009.[213]

 

Rz. 163

Der Gesetzgeber bringt in § 36 UrhG selbst zum Ausdruck, wann eine Vergütungsregelung angemessen ist (Bezugnahme über § 32 Abs. 2 S. 1 UrhG). Daher sind die dort genannten Vergütungsregelungen als erste Stufe heranzuziehen. Innerhalb dieser Stufe genießen die Tarifverträge Vorrang (§ 36 Abs. 1 S. 3 UrhG). Parteien der (nichttariflichen) Vergütungsregelungen sind repräsentative Vereinigungen von Urhebern und Vereinigungen von Werknutzern oder einzelne Werknutzer. Damit wird ein kollektives Urheberrecht für Freischaffende begründet (§§ 36 und 36a UrhG sind Ausnahmen zu § 1 GWB).[214]

 

Rz. 164

Mit der Urheberrechtsreform 2021 wurde in § 36 Abs. 1 UrhG neben der Festlegung der angemessenen Vergütung (§ 32 UrhG) nun noch die weitere Beteiligung (§ 32a UrhG), die Vergütung für unbekannte Nutzungsarten (§ 32c UrhG) sowie die Auskunftspflichten in kollektiven Abreden (§ 32d Abs. 3, 32e Abs. 3 UrhG) aufgenommen. Schließlich ist auch für Online-Presseerzeugnisse gem. § 87k Abs. 1 UrhG eine Option für gemeinsame Vergütungsregeln vorgesehen.[215]

 

Rz. 165

 

Hinweis

Aufseiten der Urheber kommen überregionale Berufsverbände in Betracht (etwa Deutscher Komponistenverband e.V., Bund Deutscher Grafik-Designer e.V.), nicht aber die Verwertungsgesellschaften (§ 36 Abs. 2 UrhG).[216] Es bietet sich an, auf die Definition der gewerblichen Verbände gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG zurückzugreifen.[217] Auf der Seite der Werknutzer sind etwa zu nennen der Verband Deutscher Zeitschriftenverleger e.V., der Verband Privater Rundfunk und Telekommunikation e.V., der Börsenverein des Deutschen Buchhandels e.V. und der Deutsche Bühnenverein e.V. Aufseiten der Werknutzer kommen auch einzelne Werknutzer in Betracht (etwa große Verlage, öffentlich-rechtliche und private Sendeanstalten).[218]

 

Rz. 166

Den Verhandlungspartnern steht es frei, ein Verfahren zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln zu vereinbaren. Sie können sich aber auch gleich an die Schlichtungsstelle (gem. § 36a UrhG) wenden (§ 36 Abs. 3 UrhG). Das Schlichtungsverfahren findet auf schriftliches Verlangen einer Partei statt, wenn

die andere Partei nicht binnen drei Monaten, nachdem eine Partei schriftlich die Aufnahme von Verhandlungen verlangt hat, Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln beginnt (Nr. 1),
Verhandl...

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